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Beschluss

2 U 108/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Klage zu Recht im Ergebnis abgewiesen wurde. • Eine Auseinandersetzungsklage nach § 2042 BGB ist materiell nur begründet, wenn die Voraussetzungen einer Gesamt- oder zulässigen beschränkten Teilauseinandersetzung dargelegt sind; fehlt es hieran, ist die Klage unbegründet, nicht unzulässig. • Eine Feststellungsklage, die wirtschaftlich einer Teilauseinandersetzung gleichkommt, ist unzulässig, wenn sie auf eine konkrete Auskehrung von Nachlassvermögen zielt und damit de facto eine Teilauseinandersetzung herbeiführen will. • Das Gericht muss nicht stets vorab auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen; eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO oder Art. 103 GG besteht nicht, sofern die Parteien die maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen konnten. • Eine in der Berufungsinstanz erstmals vorgenommene Änderung der Klage ist nach § 533 ZPO unzulässig, wenn die hierfür erforderlichen Tatsachen dem Berufungsgericht nicht bereits für seine Entscheidung zugrunde liegen.
Entscheidungsgründe
Unbegründetheit der Teilauseinandersetzungsklage mangels Darlegung der Voraussetzungen nach § 2042 BGB • Die Berufung ist mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Klage zu Recht im Ergebnis abgewiesen wurde. • Eine Auseinandersetzungsklage nach § 2042 BGB ist materiell nur begründet, wenn die Voraussetzungen einer Gesamt- oder zulässigen beschränkten Teilauseinandersetzung dargelegt sind; fehlt es hieran, ist die Klage unbegründet, nicht unzulässig. • Eine Feststellungsklage, die wirtschaftlich einer Teilauseinandersetzung gleichkommt, ist unzulässig, wenn sie auf eine konkrete Auskehrung von Nachlassvermögen zielt und damit de facto eine Teilauseinandersetzung herbeiführen will. • Das Gericht muss nicht stets vorab auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen; eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO oder Art. 103 GG besteht nicht, sofern die Parteien die maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen konnten. • Eine in der Berufungsinstanz erstmals vorgenommene Änderung der Klage ist nach § 533 ZPO unzulässig, wenn die hierfür erforderlichen Tatsachen dem Berufungsgericht nicht bereits für seine Entscheidung zugrunde liegen. Die Kläger begehrten in erster Instanz jeweils Zahlung von 33.785,80 EUR aus einem Depot der Verstorbenen bei einer Schweizer Bank und stellten hilfsweise einen Feststellungsantrag. Das Landgericht Aachen wies die Klage ab und hielt eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung für nicht gegeben. Die Kläger legten Berufung ein; im Berufungszug stellten sie einen weiteren hilfsweise Teilungsplanantrag. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Schriftsatz die Unzulässigkeit einer Teilauseinandersetzung gerügt. Die Kläger führten an, andere Nachlassgegenstände seien wertlos oder mit Entsorgungskosten belastet. Der Senat beabsichtigte, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht; das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. • Zur Zulässigkeit: Selbst wenn eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung materielle Voraussetzungen hat, betrifft dies eine Anspruchsvoraussetzung nach § 2042 BGB; fehlt sie, ist die Klage unbegründet, nicht unzulässig. • Der Hauptantrag war unbegründet, weil die Kläger die Voraussetzungen einer auf § 2042 BGB gestützten Teilauseinandersetzung in Bezug auf das streitgegenständliche Depot nicht hinreichend dargetan haben. • Art. 25 EGBGB und das anwendbare Schweizer IPRG rechtfertigen die Anwendung deutschen Erbrechts; das Depot in der Schweiz steht der Anwendung von § 2042 BGB nicht entgegen. • Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig, da er nach seinem Wortlaut auf die Auskehrung bestimmter Beträge abzielt und wirtschaftlich einer Teilauseinandersetzung entspricht, zu der die Kläger keinen Anspruch haben. • Eine Prozessrüge, das Landgericht habe nicht auf seine Auffassung hingewiesen, greift nicht durch: Es bestanden keine Hinweispflichten aus § 139 ZPO oder Art. 103 GG, weil die Parteien die Problematik erkennen konnten und die Kläger genug Gelegenheit hatten, vorsorglich Hilfsanträge zu stellen. • Die im Berufungsverfahren erstmals gestellte Klageänderung ist nach § 533 ZPO unzulässig, weil die dafür erforderlichen Tatsachen dem Berufungsgericht nicht bereits für seine Entscheidung zugrunde lagen und neue Tatsachen nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben. • Eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt entgegen der Klärung der Begriffsfragen in Betracht, weil materiell kein wesentlicher Unterschied zwischen Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Klage besteht und die Kläger durch Rechtskraft nicht an eine neue Gesamtauseinandersetzung gehindert werden. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Klage im Ergebnis unbegründet ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die jeweils geltend gemachten Beträge aus dem Schweizer Depot, weil sie die Voraussetzungen einer auf § 2042 BGB gestützten Teilauseinandersetzung nicht dargelegt haben. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig, weil er wirtschaftlich eine Teilauseinandersetzung herbeiführt, zu der kein Anspruch besteht. Die im Berufungszug erstmals eingebrachte Klageänderung ist unzulässig nach § 533 ZPO. Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Entscheidung bleibt jedoch in der Sache zu ihren Ungunsten.