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Beschluss

16 UF 226/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach § 3b Abs.1 Nr.2 VAHRG ist verfassungsgemäß und kann trotz Rentnerprivileg angeordnet werden. • Bei Abwägung ist ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich nur ein Gesichtspunkt unter vielen; Vermögensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen können den Vorrang der Beitragsentrichtung rechtfertigen. • Das Rentnerprivileg betrifft nur das Rentensplitting und begründet keinen Anspruch auf Aufschub oder Vermeidung von Beitragszahlungen.
Entscheidungsgründe
Beitragsentrichtung nach §3b Abs.1 Nr.2 VAHRG trotz Rentnerprivileg • Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach § 3b Abs.1 Nr.2 VAHRG ist verfassungsgemäß und kann trotz Rentnerprivileg angeordnet werden. • Bei Abwägung ist ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich nur ein Gesichtspunkt unter vielen; Vermögensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen können den Vorrang der Beitragsentrichtung rechtfertigen. • Das Rentnerprivileg betrifft nur das Rentensplitting und begründet keinen Anspruch auf Aufschub oder Vermeidung von Beitragszahlungen. Die Ehe der Parteien wurde geschieden; der Versorgungsausgleich wurde vom Amtsgericht geregelt. Der Antragsgegner erhielt in der gesetzlichen Rentenversicherung größere Anwartschaften als die Antragstellerin; zudem bezieht er eine betriebliche Altersversorgung. Das Amtsgericht übertrug Teile der Rentenanwartschaften durch Splitting und verpflichtete den Antragsgegner, auf dem Rentenkonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 106,39 EUR durch Beitragszahlungen von 22.892,39 EUR zu begründen. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und berief sich darauf, das sog. Rentnerprivileg rechtfertige, die Beitragszahlung bis zum Rentenbeginn der Antragstellerin aufzuschieben; er monierte die Außerkraftsetzung einer früheren Schutzvorschrift. Die Antragstellerin verteidigte die Entscheidung; die BfA nahm ebenfalls Stellung. Das Oberlandesgericht gewährte Wiedereinsetzung und entschied über die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsverpflichtung. • Die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung basiert auf § 3b Abs.1 Nr.2 VAHRG und ist verfassungsgemäß, weil sie nicht ausnahmslos anordnet und unverhältnismäßige Belastungen vermeidet. • Die Voraussetzungen des § 3b Abs.1 Nr.2 VAHRG sind erfüllt; die Beitragszahlung ist dem Antragsgegner zumutbar, er verfügt über verwertbare Vermögensmittel. • Ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich ist im Rahmen der Abwägung nur ein Aspekt; bei günstigen Vermögensverhältnissen des Verpflichteten kann das Interesse der ausgleichsberechtigten Ehegattin an eigenständiger Versorgung durch Beitragszahlung überwiegen. • Das Rentnerprivileg (§101 Abs.3 SGB VI) ist eine Besitzstandsregelung, die ausschließlich das Rentensplitting betrifft und nicht auf Beitragszahlungen übertragbar ist. • Ein Aufschub der Beitragsentrichtung bis zum Rentenbezug der Antragstellerin wäre widersinnig, würde die Wirksamkeit der Beitragszahlung gefährden und zu höheren Zahlungen führen, da spätere Beitragskäufe teurer würden. • Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 und 3 ZPO; der Gegenstandswert richtet sich nach §17a Nr.1 GKG und die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 des amtsgerichtlichen Urteils wird zurückgewiesen; die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge in Höhe von 22.892,39 EUR bleibt bestehen. Die Kosten der Beschwerde sind vom Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.276,86 EUR festgesetzt. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die gesetzliche Vorschrift zur Beitragsentrichtung verfassungsgemäß angewendet wurde, die persönlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse des Antragsgegner eine Beitragsleistung zulassen und das Rentnerprivileg keinen Anspruch auf Aufschub oder Vermeidung der Beitragszahlung begründet.