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Urteil

22 U 85/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mietforderungen sind durch Zahlungserfüllung erloschen, wenn Zahlungen durch Kontoauszüge belegt werden. • Bei mehreren getrennten Mietverhältnissen begründet die Kündigung und Rückgabe einzelner Mieträume keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für andere Räume. • Gebühren für Kündigung und nachfolgende Räumungsklage sind grundsätzlich getrennte Angelegenheiten; auf Teile der Anwaltsrechnung ist aber anzurechnen, was Zahlungsansprüche betrifft.
Entscheidungsgründe
Teilweise Erfolg der Berufung wegen erstattungsfähiger Anwaltskosten • Mietforderungen sind durch Zahlungserfüllung erloschen, wenn Zahlungen durch Kontoauszüge belegt werden. • Bei mehreren getrennten Mietverhältnissen begründet die Kündigung und Rückgabe einzelner Mieträume keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für andere Räume. • Gebühren für Kündigung und nachfolgende Räumungsklage sind grundsätzlich getrennte Angelegenheiten; auf Teile der Anwaltsrechnung ist aber anzurechnen, was Zahlungsansprüche betrifft. Die Kläger verlangten von mehreren Beklagten Mietzahlungen, Nutzungsentschädigung und Erstattung von Anwaltskosten. Der Beklagte zu 5) hatte eine Dachgeschosswohnung gemietet; weitere gewerbliche Räume waren von anderen Mietern angemietet. Die Kläger behaupteten ein einheitliches Mietverhältnis und begehrten daher Ersatz für Nutzungsentschädigung für April bis Juni 2002. Der Beklagte zu 5) zahlte teilweise Mieten und bot im März 2002 an, die von ihm genutzten Räume freizumachen. Die Kläger lehnten eine Teilabnahme ab. Außerdem stellten die Kläger eine Anwaltsrechnung für Kündigung und spätere Durchsetzung (Räumung/Zahlung) in Rechnung. In der Berufungsinstanz ging es um restliche Mietforderungen, Nutzungsentschädigung und die Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten. • Zahlungsanspruch aus Mietvertrag für Oktober 2001 ist durch Überweisung vom 28.09.2001 und vorgelegte Kontoauszüge erloschen (§ 362 Abs.1 BGB). • Für Dezember 2001 besteht keine Restschuld, da Zahlung im November 2001 erfolgte. • Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) für April bis Juni 2002 besteht nicht, weil der Mieter zur Rückgabe bereit war und die Kläger ein Rückgabeangebot unberechtigt ablehnten. • Die Annahme eines einheitlichen Mietverhältnisses für Dachwohnung und gewerbliche Räume wird verneint; unterschiedliche Nutzung und verschiedene Vertragsparteien sprechen dagegen. • Kündigung und spätere Räumungsklage sind rechtlich unterschiedliche Angelegenheiten; die Geschäftsgebühr für die Kündigung ist grundsätzlich nicht auf die Prozessgebühr anzurechnen (§ 118 BRAGO, § 31 BRAGO). • Von der vorgelegten Anwaltsrechnung ist jedoch insoweit anzurechnen, als sie Zahlungsansprüche umfasst; insoweit ist eine Anrechnung vorzunehmen und der verbleibende erstattungsfähige Betrag zu ermitteln. • Berechnung ergab einen zu erstattenden Betrag von 18,27 EUR zuzüglich Verzinsung seit 20.08.2002; die übrigen Ansprüche der Kläger bleiben abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird nur teilweise stattgegeben. Restliche Mietforderungen und die behauptete Nutzungsentschädigung werden abgewiesen, weil Zahlungen erbracht wurden und der Beklagte zur Rückgabe bereit war; ein einheitliches Mietverhältnis für alle Räume war nicht gegeben. Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) jedoch ein Erstattungsanspruch für Anwaltskosten in Höhe von 18,27 EUR zu; dieser Betrag ist zu verzinsen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen.