Beschluss
16 Wx 216/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 43 Abs.1 Nr.4, 45 Abs.1 WEG, 27 Abs.1, 29 FGG ist statthaft, kann aber in der Sache erfolglos sein.
• Die Wohnungseigentümerversammlung kann der Verwalterin fallbezogen durch Mehrheitsbeschluss die Befugnis erteilen, in einem konkreten Fall Rechtsanwalt zu mandatieren (§§ 27 Abs.2 Nr.3 und Nr.5, 21 Abs.3 WEG).
• Formelle Einberufungsmängel sind unbeachtlich, wenn sie sich nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben; eine vorsätzliche Umgehung der Mitwirkungsrechte kann jedoch zur Nichtigkeit führen.
• Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs.5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft; dies umfasst auch Beschlussanfechtungsverfahren und vorprozessuale Maßnahmen wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Verwaltervollmachten und Folgen formeller Einberufungsmängel bei Beschlussfassungen • Eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 43 Abs.1 Nr.4, 45 Abs.1 WEG, 27 Abs.1, 29 FGG ist statthaft, kann aber in der Sache erfolglos sein. • Die Wohnungseigentümerversammlung kann der Verwalterin fallbezogen durch Mehrheitsbeschluss die Befugnis erteilen, in einem konkreten Fall Rechtsanwalt zu mandatieren (§§ 27 Abs.2 Nr.3 und Nr.5, 21 Abs.3 WEG). • Formelle Einberufungsmängel sind unbeachtlich, wenn sie sich nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben; eine vorsätzliche Umgehung der Mitwirkungsrechte kann jedoch zur Nichtigkeit führen. • Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs.5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft; dies umfasst auch Beschlussanfechtungsverfahren und vorprozessuale Maßnahmen wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Antragsteller rügte die Wirksamkeit mehrerer Eigentümerbeschlüsse, mit denen die Verwalterin für bestimmte Tagesordnungspunkte (TOP 3 A und 3 B) fallbezogen bevollmächtigt worden war, in einem Beschlussanfechtungsverfahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Die Versammlung fand in der dritten Etage ohne Aufzug statt; der gehbehinderte Antragsteller konnte deshalb nicht teilnehmen und hatte die Verwalterin zuvor hierauf schriftlich hingewiesen. Der Antragsteller focht daraufhin die Beschlüsse wegen formeller Einberufungsmängel und unzureichender Bevollmächtigung der Verwalterin an. Das Landgericht Bonn hielt die Beschlüsse für wirksam; dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zum OLG Köln. Streitgegenstand war insbesondere, ob die fallbezogene Mandatierung der Verwalterin zulässig und ob die Nichteilnahme des gehbehinderten Eigentümers materiell kausal für die Beschlussfassung war. • Die Beschwerde war statthaft, in der Sache aber unbegründet; die angefochtene Entscheidung hält der Rechtsbeschwerdeprüfung stand (§§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 546 ZPO). • Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wohnungseigentümer für die streitigen Beschlüsse Beschlusskompetenz besaßen; die Teilungserklärung enthält keine abschließende Regelung, die eine fallbezogene Mandatierung verbietet. • Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verwalterin im Einzelfall durch Beschluss zu bevollmächtigen ist; eine solche Beschlusskompetenz lässt sich aus §§ 27 Abs.2 Nr.3 und Nr.5, 21 Abs.3 WEG herleiten und ist kein vereinbarungsändernder Akt nach BGH-Rechtsprechung. • Die Verwalterin hat bei der Wahl des Versammlungsortes ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, weil ihr die Gehbehinderung des Antragstellers bekannt war; dies begründet einen formellen Einberufungsmangel. • Formelle Mängel sind unbeachtlich, wenn sie die Beschlussfassung nicht beeinflusst haben; eine vorsätzliche Nichtladung kann jedoch nach der Rechtsprechung zur Nichtigkeit führen. • Im vorliegenden Fall war der Antragsteller zudem von der Stimmabgabe ausgeschlossen nach § 25 Abs.5 WEG, weil die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betraf; daher hätte er auch bei Teilnahme nicht mitwirken dürfen. • Vor diesem Hintergrund ist das Landgerichtsergebnis trotz der formellen Mängel im Ergebnis richtig und die Beschlüsse bleiben wirksam. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das OLG Köln bestätigt die Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse. Die Gerichts- und Verfahrenskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem unterlegenen Antragsteller auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 47 WEG). Die Entscheidung gründet darauf, dass die Wohnungseigentümer eine fallbezogene Bevollmächtigung der Verwalterin wirksam beschlossen hatten (§§ 27 Abs.2 Nr.3, Nr.5, 21 Abs.3 WEG) und der Antragsteller zudem nach § 25 Abs.5 WEG von der Stimmabgabe ausgeschlossen war, sodass seine Nichtteilnahme die Wirksamkeit der Beschlüsse nicht herbeiführt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 2.000 EUR festgesetzt (§ 48 Abs.3 WEG).