Beschluss
2 Ws 623/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Strafaufschub nach § 455 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist; bloße Suizidgefahr, die in der Person begründet ist und in Reaktion auf die Vollstreckungsandrohung steht, genügt regelmäßig nicht.
• Die richterliche Bewertung, ob ärztliche Feststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollzugsuntauglichkeit erfüllen, obliegt den Gerichten; ärztliche Ablehnung der Inhaftierung ist allein kein unmittelbarer Befreiungsgrund.
• Ein vorübergehender Strafaufschub nach § 456 StPO wegen Kindesbelangen ist auf die dort genannte Frist (max. vier Monate) begrenzt; darüber hinaus bleibt nur der Gnadenweg.
• Gefahren, die im Vollzug durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG begegnet werden können, rechtfertigen regelmäßig keinen Haftaufschub nach § 455 Abs. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
Kein Strafaufschub bei suizidaler Gefährdung ohne von Vollstreckung ausgehende Lebensgefahr • Ein Strafaufschub nach § 455 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist; bloße Suizidgefahr, die in der Person begründet ist und in Reaktion auf die Vollstreckungsandrohung steht, genügt regelmäßig nicht. • Die richterliche Bewertung, ob ärztliche Feststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollzugsuntauglichkeit erfüllen, obliegt den Gerichten; ärztliche Ablehnung der Inhaftierung ist allein kein unmittelbarer Befreiungsgrund. • Ein vorübergehender Strafaufschub nach § 456 StPO wegen Kindesbelangen ist auf die dort genannte Frist (max. vier Monate) begrenzt; darüber hinaus bleibt nur der Gnadenweg. • Gefahren, die im Vollzug durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG begegnet werden können, rechtfertigen regelmäßig keinen Haftaufschub nach § 455 Abs. 2 StPO. Die Verurteilte wurde rechtskräftig zu 3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung und Betrug verurteilt. Vollstreckungsbeginn wurde mehrmals aufgeschoben; die Verurteilte beruft sich auf schwere Depressionen mit Suizidversuchen und legt ärztliche Atteste vor. Zudem wird auf die Sorgepflicht für ihren fast zehnjährigen Sohn verwiesen, der ebenfalls in Behandlung ist. Die Verurteilte erschien auf Anordnung nicht zum Strafantritt und bat um gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO. Das Landgericht lehnte den Strafaufschub ab mit der Begründung, das Krankheitsbild begründe keine Vollzugsuntauglichkeit nach § 455 Abs. 2 StPO; Suizidgefahr könne durch Sicherungsmaßnahmen im Vollzug nach § 88 StVollzG begegnet werden. Ein zeitlich begrenzter Aufschub nach § 456 StPO wegen Kindesbelangen scheide wegen der Viermonatsgrenze aus. Gegen die Ablehnung legte die Verurteilte sofortige Beschwerde ein. • Anknüpfung an verfassungsrechtliche Grundsätze: Die Pflicht des Staates zur Vollstreckung rechtskräftiger Strafen steht im Grundrechtsschutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, weshalb bei Zweifeln eine Abwägung vorzunehmen ist. • Rechtliche Voraussetzungen des § 455 Abs. 2 StPO sind eng: Es muss von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr ausgehen; die Rechtsprechung stellt hier strenge Anforderungen. • Die vorgelegenen ärztlichen Stellungnahmen zeigen, dass die Suizidgefahr der Verurteilten im Zusammenhang mit der Ankündigung und Aussicht auf Haft steht und nicht als von der Vollstreckung unabhängige, objektive Lebensgefahr zu werten ist. • Suizidgefahr, die in der Person des Verurteilten begründet ist und auf die Möglichkeit, sich dem Strafantritt durch Suizid zu entziehen, abzielt, rechtfertigt regelmäßig keinen Strafaufschub; der Staat darf sich nicht einerseits durch Suiziddrohungen dem Vollstreckungsanspruch beugen lassen. • Gefahren, die im Vollzug entstehen, können durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG begegnet werden; dies genügt dem Gesundheitsschutz des Verurteilten und steht der Vollstreckung nicht im Wege. • Ärztliche Einschätzungen zur Ungeeignetheit zur Inhaftierung sind medizinisch relevant, aber die rechtliche Entscheidung über Vollzugsuntauglichkeit nach § 455 StPO trifft das Gericht. • Ein vorübergehender Aufschub aus Rücksicht auf Kindesbelange nach § 456 Abs. 1 und 2 StPO ist wegen der Begrenzung auf vier Monate nicht möglich; ein längerer Aufschub wäre nur auf Gnadenweg denkbar. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten wurde verworfen; das Landgericht hatte zu Recht keinen Strafaufschub nach § 455 Abs. 2 StPO gewährt. Die vorgelegenen ärztlichen Atteste begründen keine von der Vollstreckung unabhängige, nahe Lebensgefahr; die Suizidgefahr ist als Reaktion auf die Ankündigung der Haft zu sehen und rechtfertigt deshalb keinen Aufschub. Im Vollzug können Schutzmaßnahmen nach § 88 StVollzG ergriffen werden, die den Gesundheitsschutz des Verurteilten wahren. Ein längerfristiger Aufschub wegen der Kindesbelange scheidet wegen der Viermonatsbegrenzung des § 456 Abs. 2 StPO aus; ein weiterer Aufschub kann nur durch den Gnadenweg erreicht werden.