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Urteil

22 U 88/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem unmittelbar nach Übergabe eingetretenen Motorschaden kann nach § 476 BGB vermutet werden, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag; diese Vermutung gilt auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge. • Ein Dauerriss bzw. der Bruch einer Ventilfeder, der für einen Motorschaden ursächlich ist, kann als Sachmangel i.S.v. § 434 BGB anzusehen sein, wenn er nicht als verschleißtypisch zu betrachten ist. • Hat der Verkäufer die Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegt, ist der Käufer zum Rücktritt und zur Zug-um-Zug-Zahlung berechtigt (§ 437 Nr. 2 BGB). • Neben dem Kaufpreis können dem Käufer Kosten für notwendige Maßnahmen nach dem Schaden (z.B. Anhängermiete, vergebliche Abholversuche) erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen Ventilfederbruch: Vermutung des Vorliegens bei Gefahrübergang auch beim Gebrauchtwagen • Bei einem unmittelbar nach Übergabe eingetretenen Motorschaden kann nach § 476 BGB vermutet werden, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag; diese Vermutung gilt auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge. • Ein Dauerriss bzw. der Bruch einer Ventilfeder, der für einen Motorschaden ursächlich ist, kann als Sachmangel i.S.v. § 434 BGB anzusehen sein, wenn er nicht als verschleißtypisch zu betrachten ist. • Hat der Verkäufer die Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegt, ist der Käufer zum Rücktritt und zur Zug-um-Zug-Zahlung berechtigt (§ 437 Nr. 2 BGB). • Neben dem Kaufpreis können dem Käufer Kosten für notwendige Maßnahmen nach dem Schaden (z.B. Anhängermiete, vergebliche Abholversuche) erstattet werden. Der Kläger kaufte einen gebrauchten Porsche. Einen Tag nach Übergabe und nach etwa 700 km Fahrt erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden aufgrund des vollständigen Bruchs einer Ventilfeder. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Bruch durch einen zuvor eingetretenen Anriss (Dauerbruch) verursacht wurde und ein solcher Schaden für dieses Fahrzeugtyp untypisch sei. Der Kläger machte Gewährleistungsansprüche geltend und verlangte Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Beklagte verweigerte Nacherfüllung und behauptete nicht hinreichend, der Anriss sei erst nach Übergabe entstanden. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein, die erfolglos blieb. • Der Kläger war nach § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt, weil das Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 BGB war und der Beklagte die Nacherfüllung verweigerte. • Sachverständige Feststellungen ergaben, dass ein Dauerbruch der Ventilfeder zum Motorschaden führte; dieser Bruch ist nicht als alters- oder laufleistungsbedingter Verschleiß zu qualifizieren, sondern als untypischer Mangel. • Nach § 476 BGB (neue Fassung) besteht die gesetzliche Beweislastvermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn der Schaden kurz nach Übergabe auftrat; diese Vermutung gilt auch für gebrauchte Sachen und damit für gebrauchte Kraftfahrzeuge. • Der Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt; der Sachverständige gab an, dass zwischen Anriss und Bruch Stunden bis Wochen liegen können, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass der Anriss bereits bei Übergabe vorhanden war. • Folglich trägt der Beklagte die Beweislast für das Gegenteil und hat diesen Beweis nicht erbracht, sodass der Gewährleistungsanspruch des Klägers durchgreift. • Zusätzlich sind dem Kläger erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 50,00 EUR für Anhängermiete und 35,36 EUR für einen vergeblichen Abholversuch zuzusprechen. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger kann Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws den Kaufpreis verlangen, weil der Ventilfederbruch als Sachmangel anzusehen ist und die Vermutung des Vorliegens bei Gefahrübergang nach § 476 BGB nicht widerlegt wurde. Dem Kläger stehen zudem Erstattungen für Anhängermiete (50,00 EUR) und einen vergeblichen Abholversuch (35,36 EUR) zu. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten trägt der Beklagte.