Urteil
17 U 59/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verspätetes Klagevorbringen ist nach § 296 Abs.1 ZPO nur dann zurückzuweisen, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert oder die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist.
• Allein die Erforderlichkeit, dem Gegner zur Vermeidung von Geständnissen eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu gewähren, begründet noch keine Verzögerung im Sinne des § 296 Abs.1 ZPO.
• Verletzt das Gericht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO, indem es ohne Anregung einer Erwiderungsfrist ein verspätetes Vorbringen sofort zurückweist, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO vor.
Entscheidungsgründe
Verspätetes Klagevorbringen: Zurückweisung nur nach Prüfung und ggf. Fristgewährung (§§ 296, 283, 139, 538 ZPO) • Ein verspätetes Klagevorbringen ist nach § 296 Abs.1 ZPO nur dann zurückzuweisen, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert oder die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. • Allein die Erforderlichkeit, dem Gegner zur Vermeidung von Geständnissen eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu gewähren, begründet noch keine Verzögerung im Sinne des § 296 Abs.1 ZPO. • Verletzt das Gericht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO, indem es ohne Anregung einer Erwiderungsfrist ein verspätetes Vorbringen sofort zurückweist, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO vor. Die Klägerin verlangt rückständige Gebühren für einen gekündigten Mobilfunkvertrag des Beklagten. Nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids legte der Beklagte Einspruch ein; das Landgericht setzte der Klägerin Fristen zur Begründung. Die Klägerin legte die Anspruchsbegründung erst im Verhandlungstermin am 07.02.2002 vor. Der Beklagte bestritt im Termin die Forderungen pauschal und erklärte, er könne erst nach Wochen substantiiert erwidern. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es das verspätete Vorbringen nach § 296 Abs.1 ZPO wegen Verzögerungsgefahr zurückwies. Die Klägerin legte Berufung ein; das Oberlandesgericht rügte Verfahrensmängel und verwies zurück. • Rechtliche Prüfungsgrundlage waren §§ 700 Abs.5, 697 Abs.3, 296 Abs.1, 283, 139, 138 ZPO sowie § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel. • Das Landgericht hat zu Recht eine Entschuldigungsprüfung für die Verspätung vorgenommen, jedoch unzureichend begründet, warum die Zulassung des im Termin vorgelegten Schriftsatzes die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 296 Abs.1 ZPO). • Nach herrschender Meinung ist erst die konkrete Erwiderung des Gegners erforderlich, um zu prüfen, ob verspäteter Vortrag verzögert; bloßes pauschales Bestreiten ist unbeachtlich (§ 138 Abs.2 ZPO). • Erweist sich die Gegenseite im Termin als nicht in der Lage, substantiiert zu erwidern, hätte das Gericht auf § 283 ZPO hinzuweisen und gegebenenfalls eine Schriftsatzfrist zu gewähren gehabt; das Unterlassen dieser Hinweispflicht verletzt § 139 ZPO. • Die sofortige Zurückweisung ohne Anregung einer Erwiderungsfrist stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO dar und macht die Zurückweisung unzulässig. • Eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil richterliche Fristen keine Notfristen im Sinne dieser Vorschrift sind. • Mangels Entscheidungsreife und wegen notwendiger umfangreicher Beweisaufnahme ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; eine eigene Sachentscheidung des Senats ist nicht sachdienlich. Die Berufung der Klägerin ist (vorläufig) erfolgreich; das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Verfahren werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Zurückweisung des im Verhandlungstermin vorgelegten Klagevorbringens durch das Landgericht verfrüht war, weil es vor einer Zurückweisung nicht die Möglichkeiten des pauschalen Bestreitens, der Verpflichtung zur Substantiierung und der Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO geprüft und den Beklagten entsprechend hingewiesen hat. Dieser Verfahrensfehler stellt einen wesentlichen Mangel nach § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO dar und erfordert die Wiederholung des Verfahrens mit sachgerechter Aufklärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.