Urteil
12 U 43/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Satzungsregelung § 40 Abs. 2 d VBLS zur Anrechnung fiktiver Lebensversicherungsleistungen bei Versorgungsrenten hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB stand.
• Eine pauschale Bewertung der anzurechnenden Leistungen mit 1,25 % der Arbeitgeberzuschüsse ist im Rahmen des Satzungsgeber-Bereichs nicht willkürlich und verletzt nicht das Gleichheitsgebot.
• Die Anpassung der Anrechnungsbeträge nach § 56 Abs. 2 VBLS ist zulässig und dient der Gleichbewertung gesetzlicher und privater Versicherungsleistungen.
• Ein privat eingeholtes versicherungsmathematisches Gutachten begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die angegriffene Satzungsregelung sachlich tragfähig ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung fiktiver Lebensversicherungsleistungen nach § 40 Abs. 2 d VBLS zulässig • Die Satzungsregelung § 40 Abs. 2 d VBLS zur Anrechnung fiktiver Lebensversicherungsleistungen bei Versorgungsrenten hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB stand. • Eine pauschale Bewertung der anzurechnenden Leistungen mit 1,25 % der Arbeitgeberzuschüsse ist im Rahmen des Satzungsgeber-Bereichs nicht willkürlich und verletzt nicht das Gleichheitsgebot. • Die Anpassung der Anrechnungsbeträge nach § 56 Abs. 2 VBLS ist zulässig und dient der Gleichbewertung gesetzlicher und privater Versicherungsleistungen. • Ein privat eingeholtes versicherungsmathematisches Gutachten begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die angegriffene Satzungsregelung sachlich tragfähig ist. Der Kläger, früher leitend in einem bundeseigenen Institut beschäftigt, begehrt die Feststellung, die beklagte Versorgungseinrichtung müsse ihm eine höhere Versorgungsrente gewähren. Streitgegenstand ist, ob und wie Bezüge aus einer befreienden Lebensversicherung bei der Rentenbemessung anzurechnen sind. Die Beklagte rechnete fiktive Lebensversicherungsleistungen nach § 40 Abs. 2 d VBLS (a.F.) mit einem Pauschalsatz an. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legt Berufung ein und macht geltend, die Regelung verstoße gegen Gleichbehandlungsgrundsätze und sei willkürlich, außerdem sei sein vorgelegtes versicherungsmathematisches Gutachten nicht gewürdigt worden. Hilfsweise verlangt er eine Anrechnung, die einer Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung entspricht. Die Beklagte verteidigt die Satzungsauslegung und beantragt Zurückweisung der Berufung. • § 40 Abs. 2 d VBLS ist als Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB zugänglich, hält dieser Kontrolle aber stand. • Maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten; die Pauschalierung von 1,25 % knüpft sachlich an die Regelung über zusätzliche Rentenleistungen bei freiwilliger Weiterversicherung (§ 40 Abs. 3 VBLS) an und entspricht der Höhe der Leistung, die die Beklagte bei entsprechenden Beiträgen selbst zahlen würde. • Die pauschale Bewertung verfolgt das legitime Ziel, eigene Leistung und anzurechnende fiktive Fremdleistung einheitlich zu bewerten; die Existenz denkbar anderer, möglicherweise günstigeren Regelungen begründet noch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot. • Die Anpassung der Anrechnungsbeträge nach § 56 Abs. 2 VBLS gewährleistet die Gleichbewertung gesetzlicher und privater Absicherung und verhindert eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die nach § 40 Abs. 2 d VBLS anzurechnenden Beträge typischerweise erheblich über den üblichen Lebensversicherungsleistungen liegen; individuelle Abweichungen schließen die Zulässigkeit der Pauschalregelung nicht aus. • Weil die Satzungsregelung sachlich tragfähig ist, bestand keine Erforderlichkeit, das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten gesondert zu erörtern oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. • Der Hilfsantrag, die Beklagte so zu stellen, als wären Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, ist unbegründet; eine Gleichstellung mit den Auswirkungen von § 269 SGB VI ist nicht verlangt oder geboten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Die Beklagte durfte die Versorgungsrente unter Anrechnung fiktiver Lebensversicherungsbezüge nach § 40 Abs. 2 d VBLS a.F. berechnen, weil diese Satzungsregelung einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält und die gewählte Pauschalbewertung von 1,25 % sachlich gerechtfertigt ist. Die fortlaufende Anpassung nach § 56 Abs. 2 VBLS ist zulässig und dient der Gleichbewertung von Arbeitgeberleistungen an gesetzliche und private Versicherungen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Regelung eine willkürliche Benachteiligung entsteht; sein privat vorgelegtes Gutachten erforderte keine gesonderte gerichtliche Würdigung. Kostenentscheidung und Versagung der Revisionszulassung entsprechen den gesetzlichen Regelungen.