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Beschluss

16 Wx 97/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eigentümerbeschluss über die Anbringung einer Klimaanlage an gemeinschaftlichem Eigentum ist nicht schon deshalb unwirksam, weil in der Teilungserklärung dem Verwalter ein Zustimmungsrecht übertragen ist; eine solche Verwalterzustimmung ersetzt regelmäßig nicht das gesetzliche Zustimmungsrecht des nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers (§ 22 Abs. 1 WEG). • Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist anfechtbar, wenn die bauliche Maßnahme den nichzustimmenden Eigentümer über das in § 14 WEG hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigt; die Prüfung richtet sich auf den Beschlussinhalt, nicht auf die konkrete Ausführung der Anlage. • Wenn der Sachverhalt materiell in den Tatsacheninstanzen aufgeklärt ist, kann das Oberlandesgericht eine eigene ersetzende Sachentscheidung treffen und die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. • Verfahrensfehler (z. B. Nichtladung der Verwalterin, Aushändigung einer Sachverständigenäußerung erst im Termin) sind unschädlich, wenn die Beteiligung/Verfahrensrechte faktisch gewahrt waren oder durch Beteiligung in höheren Instanzen geheilt werden konnten.
Entscheidungsgründe
Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses zur Klimaanlage: Prüfmaßstab und Erheblichkeit der Beeinträchtigung • Ein Eigentümerbeschluss über die Anbringung einer Klimaanlage an gemeinschaftlichem Eigentum ist nicht schon deshalb unwirksam, weil in der Teilungserklärung dem Verwalter ein Zustimmungsrecht übertragen ist; eine solche Verwalterzustimmung ersetzt regelmäßig nicht das gesetzliche Zustimmungsrecht des nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers (§ 22 Abs. 1 WEG). • Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist anfechtbar, wenn die bauliche Maßnahme den nichzustimmenden Eigentümer über das in § 14 WEG hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigt; die Prüfung richtet sich auf den Beschlussinhalt, nicht auf die konkrete Ausführung der Anlage. • Wenn der Sachverhalt materiell in den Tatsacheninstanzen aufgeklärt ist, kann das Oberlandesgericht eine eigene ersetzende Sachentscheidung treffen und die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. • Verfahrensfehler (z. B. Nichtladung der Verwalterin, Aushändigung einer Sachverständigenäußerung erst im Termin) sind unschädlich, wenn die Beteiligung/Verfahrensrechte faktisch gewahrt waren oder durch Beteiligung in höheren Instanzen geheilt werden konnten. Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft beschloss die Genehmigung der Installation einer Klimaanlage mit Außengerät in der Tiefgarage; im Beschluss waren sach- und fachgerechte Installation, Einhaltung gesetzlicher Auflagen und Vermeidung erkennbarer Lärmbelästigung gefordert. Die Antragsteller reichten fristgerecht Beschlussanfechtungsklage ein. Die Antragsgegnerin zu 2. ließ die Klimaanlage errichten; das Außengerät ist an einer gemeinschaftlichen Wand nahe ihrem Sondernutzungsstellplatz montiert. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Anfechtung zurück und untersagten zugleich die Nutzung des betroffenen Stellplatzes während Betriebszeiten; hiergegen wehrten sich die Parteien weiter vor dem Oberlandesgericht. Es wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt und Ortstermine durchgeführt. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; die Antragsgegner sind ordentlich vertreten, die Verwalterin wurde fallbezogen zur Vertretung bevollmächtigt; nachträgliche Teilnahme heilte Beteiligungsfragen. • Verfahrensrügen unbegründet: Das Versäumnis, die Verwalterin zum Termin zu laden, war unschädlich, weil ihre Vertretung sachgerecht sichergestellt war; die nachgereichte schriftliche Sachverständigenäußerung beeinträchtigte das rechtliche Gehör nicht. • Rechtliche Einordnung der Teilungserklärung: Eine in der Teilungserklärung geregelte Verwalterzustimmung zu baulichen Änderungen ersetzt regelmäßig nicht die gesetzliche Zustimmung des nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers nach § 22 Abs.1 WEG; die Regelung wirkt meist nur als Vorschaltvoraussetzung. • Prüfmaßstab des Beschlusses: Eine Beschlussanfechtung ist nur dann erfolgreich, wenn die dort beschlossene bauliche Maßnahme den anfechtenden Eigentümer über das in § 14 WEG hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt; maßgeblich ist der Beschlussinhalt, nicht die konkrete Ausführung der Anlage. • Tatsächliche Auswirkungen: Die Gutachten und Ortstermine ergaben, dass die ursprünglichen Lärmbeeinträchtigungen beseitigt sind, keine relevanten Temperatur- oder Luftströmungsbeeinträchtigungen vorliegen und optische Beeinträchtigungen nicht gegeben sind; brandschutz- und explosionsbedingte Gefahren wurden von einem einschlägigen Sachverständigen als nicht erhöht bewertet. • Ersetzende Sachentscheidung: Mangels erheblicher Rechtsfehler und weil der Sachverhalt in den Instanzen aufgeklärt ist, war eine Aufhebung nicht erforderlich; der Senat konnte selbständig entscheiden und den Anfechtungsantrag zurückweisen. • Kostenentscheidung: Den unterlegenen Antragstellern wurden die Gerichtskosten auferlegt; Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet (§§ 47, 48 Abs.3 WEG). Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Installation der Klimaanlage ist nicht wegen Überschreitung des zulässigen Beeinträchtigungsmaßes gemäß § 14 i.V.m. § 22 Abs.1 WEG für ungültig zu erklären. Die tatsächlichen Feststellungen aus Gutachten und Ortsterminen zeigen, dass Lärm- und Sicherheitsgefahren beseitigt oder nicht gegeben sind und die gesetzlichen sowie beschlussbedingt geforderten Anforderungen eingehalten werden können. Verfahrenserhebliche Rügen sind unbegründet oder unschädlich, sodass weder Aufhebung noch Zurückverweisung erforderlich sind. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.