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Urteil

17 U 234/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmendem konkludentem Verhalten der Parteien kann auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichtet werden. • Bei Verzicht auf förmliche Abnahme bestimmen sich Voraussetzungen und Zeitpunkt der Abnahme nach den Regeln der nicht förmlichen Abnahme. • Eine einmalige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B löst nur die zweijährige Regelfrist aus; wiederholte Aufforderungen verlängern die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist nicht. • Ist die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist abgelaufen, führt eine nachträgliche Streitverkündung nicht mehr zu einer Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Leistenden.
Entscheidungsgründe
Konkludenter Verzicht auf förmliche Abnahme führt zur Anwendung der VOB/B-Verjährungsregeln • Bei übereinstimmendem konkludentem Verhalten der Parteien kann auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichtet werden. • Bei Verzicht auf förmliche Abnahme bestimmen sich Voraussetzungen und Zeitpunkt der Abnahme nach den Regeln der nicht förmlichen Abnahme. • Eine einmalige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B löst nur die zweijährige Regelfrist aus; wiederholte Aufforderungen verlängern die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist nicht. • Ist die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist abgelaufen, führt eine nachträgliche Streitverkündung nicht mehr zu einer Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Leistenden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte 1993 die Beklagte mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten an einem Ärztehaus. Im Verhandlungsprotokoll war eine förmliche Abnahme und eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und einem Monat nach VOB/B vorgesehen. Nach Gesamtabnahme gegenüber der Bauherrin im Februar 1994 sandte die Beklagte am 21.2.1994 die Schlussrechnung; die Klägerin reagierte erst Monate später mit Rechnungsprüfung und Festlegung eines Fälligkeitstermins. In den Folgejahren erfolgten mehrfach Mängelanzeigen; es kam 2000 zu einem Beweissicherungsverfahren und Streitverkündung. Die Bauherrin und die Klägerin einigten sich 2000 über Minderung des Werklohns; die Klägerin fordert hiervon einen anteiligen Nettoschaden in Höhe von 33.057,66 Euro von der Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbarkeit § 4 Nr. 7 VOB/B scheidet aus, weil eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten vorlag. Obwohl vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen war, haben Parteien durch Verhalten (Übersendung der Schlussrechnung ohne Abnahmeforderung, lange Untätigkeit der Klägerin, Rechnungsprüfung und Festlegung eines Fälligkeitstermins) konkludent auf die förmliche Abnahme verzichtet. Damit gelten die Regeln des § 13 Nr. 5–7 VOB/B für Gewährleistungs- und Verjährungsfragen. • Bei Verzicht auf förmliche Abnahme bestimmt sich der Abnahmezeitpunkt nach den Regeln der nicht förmlichen Abnahme; das Landgericht durfte die Abnahme spätestens zum Ende 1994 annehmen, weil das Werk bereits genutzt wurde und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlagen. • Ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B scheitert wegen Verjährung. Die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist (5 Jahre + 1 Monat) begann mit dem Ende des Jahres 1994 und endete am 31.1.2000. • Die Mängelanzeige vom 22.8.1995 löste nur die zweijährige Regelfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B aus; damit verlängerte sie nicht die vertraglich längere Verjährungsfrist. Wiederholte Mängelrügen (1997, 1999) führten nicht zu einer weiteren Verlängerung, weil nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B nur eine einmalige Unterbrechung/Neulauffrist vorgesehen ist. • Die Streitverkündung 11.4.2000 konnte die bereits zum 31.1.2000 eingetretene Verjährung gegenüber der Beklagten nicht mehr unterbrechen; daher ist die Beklagte berechtigt, die Leistung dauerhaft wegen Verjährung nach § 222 BGB a.F. zu verweigern. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Kammer hält fest, dass die Parteien durch konkludentes Verhalten auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichtet haben, weshalb die Abnahme spätestens Ende 1994 zu gelten hat. Damit begann die vertragliche Verjährungsfrist und lief zum 31.1.2000 ab. Mehrfache Mängelanzeigen lösten keine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist aus, da die einschlägige VOB/B-Regelung nur eine einmalige Auslösung der Regelfrist vorsieht. Die nachfolgende Streitverkündung konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen, sodass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dauerhaft verjährt ist und die Beklagte die Leistung zu Recht verweigern kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.