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Beschluss

2 (20) WF 113/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Testament kann einem Elternteil die alleinige Verwaltung des einem Kind zugewandten Vermögens zuweisen und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausschließen (§ 1638 Abs. 3 BGB). • Ist die Verwaltung eines durch letztwillige Verfügung zugewandten Vermögens einem Elternteil allein übertragen, bedarf es keiner Bestellung eines Pflegers; der andere Elternteil bleibt insoweit ohne Verwaltungsbefugnis. • Die familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts minderjähriger Erben ist zu erteilen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht; bei übereinstimmendem Verkehrswert ist regelmäßig von einem Gesamtinteresse der Kinder auszugehen (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1, 1697a BGB). • Die Kosten eines Genehmigungsverfahrens sind von den Kindern zu tragen, deren Interesse durch das Verfahren gewahrt wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 KostO).
Entscheidungsgründe
Familiengerichtliche Genehmigung des Grundstücksverkaufs minderjähriger Erben bei testamentarischer Alleinverwaltung • Ein Testament kann einem Elternteil die alleinige Verwaltung des einem Kind zugewandten Vermögens zuweisen und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausschließen (§ 1638 Abs. 3 BGB). • Ist die Verwaltung eines durch letztwillige Verfügung zugewandten Vermögens einem Elternteil allein übertragen, bedarf es keiner Bestellung eines Pflegers; der andere Elternteil bleibt insoweit ohne Verwaltungsbefugnis. • Die familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts minderjähriger Erben ist zu erteilen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht; bei übereinstimmendem Verkehrswert ist regelmäßig von einem Gesamtinteresse der Kinder auszugehen (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1, 1697a BGB). • Die Kosten eines Genehmigungsverfahrens sind von den Kindern zu tragen, deren Interesse durch das Verfahren gewahrt wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Der Großvater setzte seine beiden Enkelkinder zu gleichen Teilen als Erben ein und bestimmte in seinem Testament, dass die Mutter die Erbschaft verwalten solle und dem Kindesvater das Verwaltungsrecht entzogen sei. Die Kinder sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit notariellem Vertrag an die Gemeinde verkauft wurde; der Kaufpreis betrug 300.000 EUR. Ein Gutachten ermittelte einen Verkehrswert von 225.000 EUR. Die Kindesmutter beantragte familiengerichtlich die Genehmigung des Kaufvertrags; das Amtsgericht versagte die Genehmigung mit der Begründung, die Zustimmung des Kindesvaters oder die Bestellung eines Pflegers sei erforderlich. Hiergegen legte die Mutter Beschwerde ein; die Gemeinde nahm ihre Beschwerde später zurück. • Testamentarische Regelung und Rechtsfolgen: Nach § 1638 Abs. 3 BGB kann durch testamentarische Anordnung einem Elternteil die Verwaltung des dem Kind durch letztwillige Verfügung zugewandten Vermögens übertragen und der andere Elternteil hiervon ausgeschlossen werden; diese Anordnung entfaltet die Folge, dass der begünstigte Elternteil das Vermögen allein verwaltet und das Kind vertritt. • Keine Pflegerbestellung erforderlich: Ist nur ein Elternteil ausgeschlossen, bedarf es nach herrschender Auffassung keiner Bestellung eines Pflegers; die alleinige Verwaltungsbefugnis der Mutter ist daher wirksam und ausreichend für die Vertretung der Kinder bei Rechtsgeschäften. • Genehmigungserfordernis und Kindeswohl: Die familiengerichtliche Genehmigung des von den Kindern abgeschlossenen Kaufvertrags war nach §§ 1643 Abs.1, 1822 Nr.1 BGB erforderlich. Maßstab ist das Kindeswohl nach § 1697a BGB; das Gericht hat zu Recht den Verkehrswert als wesentliches Indiz herangezogen und das Gesamtinteresse der Kinder bejaht. • Anwendung auf den Einzelfall: Da die Mutter kraft Testament allein zur Verwaltung befugt war und der Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht, liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung vor; das angefochtene Versagungsurteil des Amtsgerichts war daher aufzuheben. • Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten des Genehmigungsverfahrens sind den Kindern aufzuerlegen, deren Interesse das Verfahren dient (§ 95 Abs.1 Nr.1 KostO). Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beschwerde wurde abgelehnt mit Bezug auf § 13a Abs.1 FGG und die Regelungen zum Beschwerdewert. Die Beschwerde der Kindesmutter war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die vor dem Notar beurkundete Kaufvereinbarung familiengerichtlich genehmigt. Entscheidend war, dass das Testament des Großvaters der Mutter die alleinige Verwaltungsbefugnis für das den Kindern zugewendete Vermögen zuwies, wodurch keine Zustimmung des Vaters oder Bestellung eines Pflegers erforderlich war. Das Gericht hat das Kindeswohl geprüft und insbesondere den marktüblichen Verkehrswert des Grundstücks als tragendes Element für die Genehmigung herangezogen. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens hat das Gericht den Kindern auferlegt; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde nicht gewährt.