Beschluss
1 Ws 133/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG darf nicht allein wegen einer zwischenzeitlichen erneuten Verurteilung widerrufen werden, wenn die neue Strafe ebenfalls zurückgestellt ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgestellt wird.
• Ein einmaliger Therapierückfall oder disziplinarischer Abbruch rechtfertigt nicht zwingend den Widerruf der Zurückstellung, wenn der Verurteilte ernsthafte und nachweisbare Bemühungen zur Fortsetzung der Behandlung ergriffen hat.
• Für die Aufrechterhaltung der Zurückstellung sind Nachweise über die Kostenzusage eines Trägers und die konkrete Aufnahme in eine Therapieeinrichtung erforderlich; die bloße Bereitschaft des Verurteilten genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung nach § 35 BtMG: Widerruf nur bei fehlender Fortsetzungswahrscheinlichkeit der Behandlung • Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG darf nicht allein wegen einer zwischenzeitlichen erneuten Verurteilung widerrufen werden, wenn die neue Strafe ebenfalls zurückgestellt ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgestellt wird. • Ein einmaliger Therapierückfall oder disziplinarischer Abbruch rechtfertigt nicht zwingend den Widerruf der Zurückstellung, wenn der Verurteilte ernsthafte und nachweisbare Bemühungen zur Fortsetzung der Behandlung ergriffen hat. • Für die Aufrechterhaltung der Zurückstellung sind Nachweise über die Kostenzusage eines Trägers und die konkrete Aufnahme in eine Therapieeinrichtung erforderlich; die bloße Bereitschaft des Verurteilten genügt nicht. Der Verurteilte T. B., drogen- und alkoholabhängig, wurde 1999 zu Jugendstrafe verurteilt; die Vollstreckung war zunächst zur Bewährung ausgesetzt und später zurückgestellt. Nach erneuten Straftaten wurde die Bewährung widerrufen; die Zurückstellung der Vollstreckung wurde vom Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts auf Antrag des Verurteilten gewährt, dann aber wegen eines Therapieabbruchs und erneuter Verurteilung vom Amtsgericht widerrufen; das Landgericht bestätigte den Widerruf. Der Verurteilte legte Beschwerde ein und legte im Beschwerdeverfahren eine Kostenzusage und eine Bestätigung über eine geplante Wiedereinweisung in eine stationäre Therapie vor. Streitgegenstand war, ob die Zurückstellung der Strafvollstreckung zu Recht widerrufen wurde; relevant waren der Therapieabbruch, die Bemühungen des Verurteilten um Wiedereingliederung in eine Behandlung und das Vorliegen von Nachweisen über Kostenübernahme und Aufnahme. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach §§ 35 Abs.7 Satz4 BtMG i.V.m. § 462 Abs.3, § 311 StPO ist zulässig, da das Landgericht erstinstanzlich im Sinne eines Antrags nach § 35 Abs.7 Satz2 BtMG entschieden hat und die Beschwerdefrist mangels Zustellung nicht zu laufen begann. • Voraussetzungen für Widerruf (§ 35 Abs.5 Satz1, Abs.6 Nr.2 BtMG): Eine bloße erneute Verurteilung rechtfertigt den Widerruf nur, wenn die neue Freiheitsstrafe zur Vollstreckung ansteht; liegt auch hier eine Zurückstellung vor oder ist sie wahrscheinlich, fehlt dieser Widerrufsgrund. • Therapierückfall und Abbruch: Ein einfacher Rückfall oder disziplinarischer Abbruch stellt nicht zwingend einen endgültigen Fehlschlag dar; entscheidend ist, ob eine alsbaldige Fortsetzung der Behandlung zu erwarten ist, weil Suchtüberwindung häufig mehrere Anläufe erfordert. • Nachweis- und Kostenvoraussetzungen: Für die Aufrechterhaltung der Zurückstellung trotz Therapieabbruchs sind konkrete Nachweise erforderlich, insbesondere die Zusage eines Kostenträgers und eine Bestätigung der Aufnahme; die bloße Bereitschaft des Verurteilten reicht nicht aus. • Berücksichtigung nachträglicher Nachweise: Werden Nachweise (z. B. Aufnahmebestätigung) im Beschwerdeverfahren vorgelegt und belegen fortgesetzte Bemühungen um Wiederaufnahme der Therapie, können sie noch berücksichtigt werden; bei Vorliegen solcher Nachweise ist der Widerruf nicht gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Gemäß entsprechender Anwendung des § 467 Abs.1 und Abs.3 Satz2 Nr.1 StPO trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten, der Verurteilte jedoch seine notwendigen Auslagen, weil er den für den Erfolg maßgeblichen Nachweis erst im Beschwerdeverfahren vorlegte. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist erfolgreich; die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts, mit denen die Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen worden war, werden aufgehoben. Die zuvor gewährte Zurückstellung bleibt bestehen, weil die Widerrufsgründe nicht vorliegen: die neue Strafe steht nicht zur Vollstreckung an bzw. wird ebenfalls zurückgestellt, der Therapieabbruch allein stellt keinen endgültigen Fehlschlag dar und der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Aufnahmebestätigung vorgelegt, die seine ernsthaften Bemühungen um Fortsetzung der Behandlung belegt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verurteilte hat jedoch seine notwendigen Auslagen zu tragen, weil die entscheidenden Nachweise erst im Beschwerdeverfahren eingebracht wurden.