Beschluss
16 WF 69/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde eines Jugendamts gegen eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts ist unzulässig, wenn das Jugendamt durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten betroffen ist.
• Einstweilige Anordnungen nach § 621g ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar, es besteht nur in eng begrenzten Fällen der sofortigen Beschwerde, wenn ein besonders gravierender Eingriff in die Rechtsstellung eines Elternteils vorliegt.
• Wird nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt, steht die sofortige Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Rechte durch die Regelung betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Jugendamts gegen teilweise Regelung der elterlichen Sorge • Die sofortige Beschwerde eines Jugendamts gegen eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts ist unzulässig, wenn das Jugendamt durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten betroffen ist. • Einstweilige Anordnungen nach § 621g ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar, es besteht nur in eng begrenzten Fällen der sofortigen Beschwerde, wenn ein besonders gravierender Eingriff in die Rechtsstellung eines Elternteils vorliegt. • Wird nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt, steht die sofortige Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Rechte durch die Regelung betroffen sind. Das Stadtjugendamt beantragte vor dem Amtsgericht, der Mutter die Personensorge für das noch ungeborene Kind zu entziehen und dem Jugendamt die Amtsvormundschaft zu übertragen. Das Amtsgericht übertrug lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig einem Pfleger und bestellte das Stadtjugendamt als Pfleger; den weitergehenden Antrag lehnte es ab. Das Jugendamt legte sofortige Beschwerde ein, um die Übertragung der gesamten Personensorge zu erreichen. Das Berufungsgericht prüft, ob das Rechtsmittel zulässig ist. • Die angefochtene Entscheidung beruht auf den Vorschriften zu einstweiligen Anordnungen (§§ 620c, 621g ZPO). • Nach § 621g ZPO sind einstweilige Anordnungen im Übrigen unanfechtbar; die sofortige Beschwerde ist nur in den ausdrücklich genannten Fällen gegeben. • Die Ausnahme greift nur, wenn ein besonders gravierender Eingriff in die Rechtsstellung eines Elternteils vorliegt und leicht endgültige Verhältnisse geschaffen werden können. • Bei teilweiser Regelung der elterlichen Sorge steht die sofortige Beschwerde nur demjenigen zu, in dessen Rechte eingegriffen wurde; eine teilweise ablehnende Entscheidung kann nicht vom Antragsteller angefochten werden, wenn dessen Rechte nicht betroffen sind. • Hier wurde durch die Entscheidung lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig übertragen und der weitergehende Antrag des Jugendamts abgelehnt; die Mutter ist diejenige, deren Rechte betroffen sind, nicht das Jugendamt. Die sofortige Beschwerde des Stadtjugendamts ist unzulässig und wird verworfen. Das Amtsgericht hat zu Recht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig einem Pfleger übertragen und den Antrag auf Übertragung der gesamten Personensorge abgelehnt. Da die gesetzliche Ausnahme zur Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen eng auszulegen ist und das Jugendamt nicht in seiner eigenen Rechtsstellung betroffen wurde, steht ihm die sofortige Beschwerde nicht zu. Maßgeblich ist, dass nur die Mutter durch die Regelung der elterlichen Sorge in ihren Rechten beeinträchtigt ist; das Jugendamt kann daher nicht die Teilablehnung des Antrags mit der sofortigen Beschwerde angreifen.