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Beschluss

16 Wx 111/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bestandskräftiger Ablehnung eines Asylantrags und Untertauchen des Ausländers bestehen die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG. • Die Regelfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG greift nicht ein, wenn die Passlosigkeit vom Ausländer selbst zu vertreten ist. • Ein gestellter Asylfolgeantrag verhindert die Anordnung von Sicherungshaft nicht, wenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren abgelehnt hat und keine Aussetzung der Abschiebung vorliegt. • Die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Passersatz besteht für ausreisepflichtige Ausländer auch nach Stellung eines Folgeantrags, soweit kein Zwischen- oder einstweiliger Schutz besteht.
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft trotz Asylfolgeantrag bei selbst verschuldeter Passlosigkeit • Bei bestandskräftiger Ablehnung eines Asylantrags und Untertauchen des Ausländers bestehen die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG. • Die Regelfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG greift nicht ein, wenn die Passlosigkeit vom Ausländer selbst zu vertreten ist. • Ein gestellter Asylfolgeantrag verhindert die Anordnung von Sicherungshaft nicht, wenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren abgelehnt hat und keine Aussetzung der Abschiebung vorliegt. • Die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Passersatz besteht für ausreisepflichtige Ausländer auch nach Stellung eines Folgeantrags, soweit kein Zwischen- oder einstweiliger Schutz besteht. Der Betroffene, indischer Staatsangehöriger, reiste 2002 mit Schleuserhilfe nach Deutschland und stellte Asylantrag, der abschlägig beschieden wurde. Nach Setzung einer Ausreisefrist tauchte er unter und wurde im März 2003 verhaftet. Das Amtsgericht ordnete Sicherungshaft für drei Monate an; das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück mit der Begründung, die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG lägen vor. Der Betroffene hatte zwischenzeitlich einen Asylfolgeantrag gestellt, den das Bundesamt ablehnte. Er gab an, seine Papiere seien von Schleusern einbehalten worden und beantwortete einen Fragebogen der ZAB weitgehend mit „nein“. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit dem Vorbringen, er sei vor der bestandskräftigen Bescheidung nicht zur Kooperation mit der Botschaft verpflichtet und das Landgericht hätte ihn zu den Gründen seiner Antworten anhören müssen. • Das Gericht hält die sofortige weitere Beschwerde für unbegründet und bestätigt die landgerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 550 ZPO). • Unstreitig liegen die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG vor, weil der Betroffene nach endgültiger Ablehnung des Asylantrags untergetaucht war. • Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG, die eine Prognose zur Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten treffen kann, ist hier nicht einschlägig, weil die Passlosigkeit vom Betroffenen selbst verursacht wurde; sein Pass wurde offenbar von Schleusern einbehalten, was ihm zurechenbar ist. • Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatz gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG besteht für ausreisepflichtige Personen auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags, solange kein Zwischenbescheid über die Durchführung eines weiteren Verfahrens oder eine Aussetzung der Abschiebung vorliegt. • Da die Haftgründe ersichtlich sind und die Passlosigkeit dem Betroffenen zuzurechnen ist, bedurfte es keiner erneuten Anhörung zu den Gründen seiner Antworten; ein etwaiger Verstoß gegen Mitwirkungspflichten ändert das Ergebnis nicht. • Der Asylfolgeantrag steht der Sicherungshaft nicht entgegen, weil das Bundesamt ein weiteres Verfahren abgelehnt hat und kein einstweiliger Rechtsschutz die Vollziehung aussetzt. • Soweit Verhältnismäßigkeitsbedenken geltend gemacht wurden, sind keine Umstände ersichtlich, die die Haftanordnung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen; die Anordnung dreimonatiger Sicherungshaft bleibt bestehen. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Haftgründe des AuslG vorliegen und die Verzögerung der Abschiebung auf die vom Betroffenen zu vertretende Passlosigkeit zurückzuführen ist. Ein gestellter Asylfolgeantrag und die Antworten des Betroffenen auf den Fragebogen führen entgegen dessen Vortrag nicht zur Unzulässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil kein Zwischenbescheid oder einstweiliger Rechtsschutz die Abschiebung verhindert. Damit besteht kein Rechtsschutzgrund gegen die Sicherungshaft; die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.