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Beschluss

11 Wx 120/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren für notarielle Beurkundungen, die zwangsläufig mit Vorgängen nach der Gesellschaftssteuerrichtlinie verbunden sind, sind als "Abgaben" im Sinne von Art.10 der Richtlinie zu prüfen. • Nur Abgaben, deren Berechnung sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten richtet, können als zulässige Ausnahmen (Abgaben mit Gebührencharakter) nach Art.12 Abs.1 lit. e der Richtlinie Bestand haben. • Sind Notargebühren in einem erkennbaren Missverhältnis zum konkret erbrachten Aufwand, sind die entsprechenden Kostenrechnungen aufzuheben und zur Neufestsetzung an das Notariat zurückzuverweisen. • Für die Berechnung richtlinienkonformer Gebühren sind schätzbare, pauschalisierte Aufwandsermittlungen einschließlich eines angemessenen Anteils allgemeiner Kosten zulässig; dabei dürfen nicht rechtswidrige (europarechtswidrige) Gebührengrundlagen zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Notargebühren bei Verschmelzung: Europarechtswidrige Ansätze aufzuheben, Neufestsetzung durch Notariat • Gebühren für notarielle Beurkundungen, die zwangsläufig mit Vorgängen nach der Gesellschaftssteuerrichtlinie verbunden sind, sind als "Abgaben" im Sinne von Art.10 der Richtlinie zu prüfen. • Nur Abgaben, deren Berechnung sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten richtet, können als zulässige Ausnahmen (Abgaben mit Gebührencharakter) nach Art.12 Abs.1 lit. e der Richtlinie Bestand haben. • Sind Notargebühren in einem erkennbaren Missverhältnis zum konkret erbrachten Aufwand, sind die entsprechenden Kostenrechnungen aufzuheben und zur Neufestsetzung an das Notariat zurückzuverweisen. • Für die Berechnung richtlinienkonformer Gebühren sind schätzbare, pauschalisierte Aufwandsermittlungen einschließlich eines angemessenen Anteils allgemeiner Kosten zulässig; dabei dürfen nicht rechtswidrige (europarechtswidrige) Gebührengrundlagen zugrunde gelegt werden. Das Notariat 3 Rastatt beurkundete im Dezember 1996 einen Verschmelzungsvertrag sowie zustimmende Gesellschafterbeschlüsse und einseitige Verzichtserklärungen bei einer Verschmelzung mehrerer Gesellschaften. Die X GmbH & Co. (Kostenschuldnerin) erhielt drei Kostenrechnungen mit hohen Gebührenansätzen und erhob Erinnerung unter Bezug auf Entscheidungen des EuGH zur Vereinbarkeit nationaler Gebühren mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie. Amtsgericht und Landgericht wiesen ihre Beschwerden zurück; die Beschwerdeführerin legte eine weitere Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein. Der EuGH hatte zwischenzeitlich klargestellt, dass bestimmte notarielle Gebühren als mit der Richtlinie konfligierend anzusehen sein können. Das OLG prüfte, welche Gebühren dem Verbot der Richtlinie unterfallen und welche als gebührenähnliche Abgaben gerechtfertigt wären. • Anwendbare Normen: Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftssteuerrichtlinie) Art.1, Art.4, Art.10, Art.12 Abs.1 lit.e; nationale Kostenordnung (KostO) sowie einschlägige Vorschriften des UmwG und LJKG. • EuGH-Rechtsprechung und Vorlageentscheidung begründen, dass staatlich geregelte Notargebühren für zwingende Formalitäten, die in Art.4 der Richtlinie erfasste Vorgänge betreffen, unter das Art.10-Verbot fallen. • Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und der Zustimmungserklärung sind zwingende Formalitäten nach §6 UmwG bzw. §43/§13 UmwG; die hierfür angesetzten hohen Gebühren (z.B. DM 20.680 bzw. DM 10.000) stehen in einem deutlichen Missverhältnis zum konkret erbrachten Aufwand und können nicht als zulässige "Abgaben mit Gebührencharakter" nach Art.12 legitimiert werden. • Mangels eigener Tatsachenfeststellungen in der weiteren Beschwerde kann das OLG die genaue Aufwandshöhe nicht selbst neu bemessen; deshalb sind die betroffenen Kostenrechnungen insoweit aufzuheben und zur richtlinienkonformen Neufestsetzung an das Notariat zurückzuverweisen. • Bei Neufestsetzung kann der Kostenbeamte pauschalierend den berücksichtigungsfähigen Aufwand ermitteln, einschließlich eines angemessenen Anteils allgemeiner Kosten und unter Beachtung vorläufiger Pauschsätze; dabei dürfen nicht zuvor europarechtswidrige Gebührengrundlagen zugrunde gelegt werden. • Für Gebührenpositionen, die keine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Formalität darstellen (z.B. freiwillig erstellte Anmeldungsentwürfe), liegt kein Verbot der Richtlinie vor; solche Posten bleiben daher in den Rechnungen Bestand. • Für einseitige Verzichtserklärungen und bestimmte weitere Gebühren ist der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt; auch hier ist eine Zurückverweisung zur Neufestsetzung erforderlich, sofern Prüfung ergibt, dass die Erhebung dem Verbotsbereich unterfallen oder in Missverhältnis steht. • Hinweis zur Rückerstattung: Mangels Verzinsungspflicht nach neuerer KostO sind Rückerstattungsansprüche grundsätzlich nicht verzinst zu bewerten; die Zahlungsverpflichtung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin war zum Teil erfolgreich. Das OLG Karlsruhe hebt die angegriffenen Gebührenansätze für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags sowie für die Beurkundung der Gesellschafterzustimmungen in den benannten Beträgen auf, weil diese wegen Eingriffs in von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfasste Vorgänge und wegen eines deutlichen Missverhältnisses zum tatsächlichen Aufwand nicht mit der Richtlinie vereinbar sind. Gleiches gilt für die in den Rechnungen bezeichneten Gebühren für beurkundete einseitige Erklärungen insoweit wie sich bei weiterer Aufklärung ergibt, dass sie unter die Richtlinie fallen oder unverhältnismäßig sind. Die aufgehobenen Posten werden an das Notariat 3 Rastatt zurückgegeben, damit der Kostenbeamte die Gebühren richtlinienkonform neu bemisst; dabei sind pauschalierte Aufwandsermittlungen einschließlich eines angemessenen Anteils allgemeiner Kosten zulässig, jedoch dürfen keine zuvor europarechtswidrigen Berechnungsgrundlagen verwendet werden. Die weitergehende Beschwerde bleibt zurückgewiesen; hinsichtlich möglicher Rückerstattungsansprüche wird darauf hingewiesen, dass solche Ansprüche nach der KostO grundsätzlich nicht verzinst werden.