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Beschluss

9 W 33/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung trägt der Versicherer die Beweislast nach den Maßstäben des § 286 ZPO; Indizien sind in der Gesamtschau zu würdigen. • Ergeben die Indizien in ihrer Gesamtschau ein praktisches Maß an Überzeugung, dass Eigenbrandstiftung vorliegt, ist der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei. • Zur Feststellung vorsätzlichen Handelns genügt es, dass die Brandstiftung mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten erfolgt ist; ein konkreter Mitwirkungsnachweis ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Versicherers bei durch Indizien belegter Eigenbrandstiftung • Bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung trägt der Versicherer die Beweislast nach den Maßstäben des § 286 ZPO; Indizien sind in der Gesamtschau zu würdigen. • Ergeben die Indizien in ihrer Gesamtschau ein praktisches Maß an Überzeugung, dass Eigenbrandstiftung vorliegt, ist der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei. • Zur Feststellung vorsätzlichen Handelns genügt es, dass die Brandstiftung mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten erfolgt ist; ein konkreter Mitwirkungsnachweis ist nicht erforderlich. Die Antragstellerin unterhielt eine Wohngebäudeversicherung für ein gemeinschaftliches Mietshaus, das am 22.10.2000 durch Brand schwer beschädigt wurde. Ermittlungen ergaben, dass Brandbeschleuniger (mehrere Benzinkanister) verwendet wurden und ein Bewohner bei dem Feuer ums Leben kam. Die Versichererin lehnte Zah­lungen mit Verweis auf Eigenbrandstiftung ab. Die Antragstellerin, Miteigentümerin zusammen mit ihrem Sohn, begehrte Leistung aus der Versicherung und Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung ihres Anspruchs. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Das OLG prüfte im Prozesskostenhilfeverfahren die Beweis- und Sachlage anhand der Ermittlungsakten. • Rechtsgrundlage für die Leistungsfreiheit ist § 61 VVG; bei Verdacht der Eigenbrandstiftung muss der Versicherer streng nach den Anforderungen des § 286 ZPO Indizien darlegen und zu einer Überzeugung führen. • Es ist eine Gesamtwürdigung der Indizien vorzunehmen; diese müssen in ihrer Gesamtschau ein praktisches Maß an Überzeugung für Eigenbrandstiftung erzeugen, das vernünftige Zweifel zum Schweigen bringt. • Konkretes Mitwirken des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten an der Brandentstehung ist nicht zwingend nachzuweisen; maßgeblich ist Wissen und Wollen. • Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Indizien für Beteiligung des Sohnes und der Antragstellerin: Auffinden zweier 10‑Liter‑Benzinkanister, zeitnaher Erwerb durch den Sohn nach Videoauswertung, fehlende plausible andere Verwendungsgründe, widersprüchliche Angaben der Antragstellerin zu Eigentum und Lage der Kanister sowie die wirtschaftlich angespannte Situation von Antragstellerin und Sohn. • Diese Indizien erreichen in der Gesamtschau das erforderliche Überzeugungsmaß; damit ist die Versichererin nach § 61 VVG leistungsfrei und die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Prozesskostenhilfeverfahren ohne hinreichende Erfolgsaussicht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die Versichererin nach § 61 VVG leistungsfrei ist, weil die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtschau überzeugt haben, dass der Brand durch Eigenbrandstiftung mit Beteiligung des Sohnes und unter Einweihung der Antragstellerin entstanden ist. Ein Nachweis der genauen Art der Mitwirkung war nicht erforderlich; entscheidend war das Wissen und Wollen. Die Erfolgsaussicht der Klage ist daher nicht gegeben, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt wurde. Kostenentscheidungen wurden nicht getroffen.