Urteil
13 U 124/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Handelsregisterlöschung der Hauptschuldnerin führt nicht automatisch zum Wegfall der Bürgschaft des Bürgen, solange Vermögenserlös nicht feststeht.
• Eine zwischen Gläubiger und Bürgen getroffene Vereinbarung über die Übernahme hälftiger Schuld kann zur eigenständigen Haftungsgrundlage werden und beschränkt nicht automatisch die Haftung im Außenverhältnis über die vereinbarte Teilhabe hinaus.
• Der Bürgen kann sich nicht darauf berufen, der Gläubiger habe vorrangig gegen den Hauptschuldner vorgehen müssen; grundsätzliche Pflicht zum Rückgriff liegt beim Bürgen.
Entscheidungsgründe
Bürgschaftshaftung bleibt trotz Löschung der GmbH bestehen; Anspruch auf Hälfte der fälligen Kontokorrentforderung • Eine Handelsregisterlöschung der Hauptschuldnerin führt nicht automatisch zum Wegfall der Bürgschaft des Bürgen, solange Vermögenserlös nicht feststeht. • Eine zwischen Gläubiger und Bürgen getroffene Vereinbarung über die Übernahme hälftiger Schuld kann zur eigenständigen Haftungsgrundlage werden und beschränkt nicht automatisch die Haftung im Außenverhältnis über die vereinbarte Teilhabe hinaus. • Der Bürgen kann sich nicht darauf berufen, der Gläubiger habe vorrangig gegen den Hauptschuldner vorgehen müssen; grundsätzliche Pflicht zum Rückgriff liegt beim Bürgen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ehemaligem geschäftsführenden Gesellschafter und Bürge der M. von A. - Klinik GmbH, den Ausgleich der hälftigen Restforderung aus einem kontokorrentierenden Kredit. Der Beklagte hatte gemeinsam mit einem Mitbürgen am 26.05.1992 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis 130.000 DM übernommen. Nach Kündigung und Fälligkeit des Saldos wurden 35.000 DM abgetreten und bezahlt; streitig ist der verbleibende Anteil von 43.993,16 DM. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; der Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. Überschreitung der Bürgschaft und dass durch Löschung der GmbH seine Verpflichtung entfallen sei. Die Klägerin verteidigte die Entscheidung und berief sich auf eine Übernahmevereinbarung bzw. die Fortgeltung der Bürgschaft. • Zwischen den Parteien kam nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine Vereinbarung zustande, wonach der Beklagte hälftig die fällige Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin übernehmen sollte; dies ergibt sich aus Schriftverkehr, tatsächlicher Handhabung und Zeugenaussage. • Selbst wenn die Vereinbarung so zu verstehen wäre, dass die Bürgschaft in der Höhe auf 50% der Darlehensverpflichtung begrenzt wurde, ist die vom Landgericht festgestellte Haftung des Beklagten inhaltlich frei von Rechtsfehlern; konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Beschränkung bestehen nicht. • Die Löschung der GmbH im Handelsregister wegen Beendigung der Liquidation führt nicht kraft Gesetzes zum Wegfall der Bürgschaft, weil eine Löschung nur bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit zum Untergang der Rechtsperson führt; damit bleibt die gesicherte Forderung grundsätzlich bestehen. • Es trifft nicht die Klägerin die Pflicht, vorrangig gegen die Hauptschuldnerin vorzugehen, um den Bürgen zu entlasten; grundsätzlich obliegt dem Bürgen die Verfolgung des Rückgriffs auf den Hauptschuldner, andernfalls muss er sich ein Versäumnis anlasten. • Die Berufung bietet keine überzeugenden Anknüpfungspunkte, die das landgerichtliche Ergebnis in Frage stellen würden; daher bleiben die angefochtenen Feststellungen und die Abrechnung bestehen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte haftet in dem vom Landgericht festgestellten Umfang für die hälftige Restforderung aus dem Kontokorrentkredit; die Zwischenabtretung von 35.000 DM wurde berücksichtigt. Die Löschung der GmbH im Handelsregister führt nicht zum Erlöschen der Bürgschaft, weil damit nur bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin der Untergang und damit der Wegfall der gesicherten Forderung eintritt. Eine Verpflichtung der Klägerin, vorrangig gegen die Hauptschuldnerin vorzugehen, besteht nicht; der Beklagte kann sich das Unterlassen von Rückgriffshandlungen nicht entgegenhalten. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.