Beschluss
16 WF 6/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag erhobene Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich begründet grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse.
• Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hebt das Rechtsschutzinteresse an der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht ohne weiteres auf.
• Die Frage des maßgeblichen Stichtags für die Zugewinnausgleichsberechnung betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
• Hat die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in der Sache Bestand, ist sie trotz Erledigung durch Scheidungserfolg nicht ohne Weiteres mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Rechtsschutzinteresse der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich • Eine gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag erhobene Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich begründet grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse. • Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hebt das Rechtsschutzinteresse an der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht ohne weiteres auf. • Die Frage des maßgeblichen Stichtags für die Zugewinnausgleichsberechnung betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. • Hat die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in der Sache Bestand, ist sie trotz Erledigung durch Scheidungserfolg nicht ohne Weiteres mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen. Die Klägerin erhob am 03.07.2001 Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB und beantragte zugleich Feststellung, dass dem Beklagten kein Zugewinnausgleich zustehe; Zustellung am 06.08.2001. Gleichzeitig stellte die Klägerin am 27.07.2001 den Scheidungsantrag; die Ehe wurde am 19.07.2002 geschieden und der Scheidungsausspruch am 10.09.2002 rechtskräftig. Beide Parteien erklärten danach die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht legte dem Beklagten die Kosten nach § 91a ZPO auf. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenverteilung und die Entscheidung ein und rügte u.a. mangelndes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. • Ein Rechtsschutzinteresse an der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist auch bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeschlossen. Maßgeblich ist, ob mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, dass die Rechtskraft des Zugewinnausgleichsurteils erst nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten wird; eine solche Prognose ist bei gleichzeitiger Einreichung der Anträge nicht möglich. • Die Bestimmung des maßgeblichen Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (Rechtshängigkeit der jeweiligen Klagen) betrifft lediglich die inhaltliche Höhe des Anspruchs und berührt nicht die Frage, ob durch eine Klage gemäß § 1388 BGB Gütertrennung herbeigeführt werden kann. • Solange die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zulässig ist, ist weiter zu prüfen, ob sie ohne das erledigende Ereignis in der Sache Erfolg gehabt hätte; im vorliegenden Fall hat der Beklagte in der Sache keine substantiierten Einwendungen erhoben, sodass der Klägerin der Anspruch zugestanden hätte. • Folgerichtig hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den amtsgerichtlichen Beschluss keinen Erfolg; die Kostenentscheidung blieb bestehen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Kosten dem Beklagten auferlegt. Die Klage der Klägerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich war trotz parallelem Scheidungsantrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, dass die Rechtskraft der Entscheidung über den Zugewinnausgleich erst nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten würde. Da der Beklagte in der Sache nichts Substantielles vorgetragen hat, hätte die Klägerin auch materiell Erfolg gehabt. Daher bestand kein Anlass, die Klage allein wegen Erledigung unbeachtlich zu erklären; die Kostenentscheidung des Amtsgerichts blieb bestehen.