Beschluss
3 Ss 54/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch und erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen.
• Vorstrafen und Bewährungsversagen dürfen bei der Strafzumessung das tatbezogene Unrechtsgewicht nicht unverhältnismäßig überlagern.
• Bei grober Unverhältnismäßigkeit der Strafe hat das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßigkeit kurzer Freiheitsstrafe bei geringfügigem BtM-Besitz • Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch und erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. • Vorstrafen und Bewährungsversagen dürfen bei der Strafzumessung das tatbezogene Unrechtsgewicht nicht unverhältnismäßig überlagern. • Bei grober Unverhältnismäßigkeit der Strafe hat das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Die Tat betraf am 31.01.2002 geringe Mengen Amphetamin (0,21 g netto, 0,0145 g Amphetaminbase) sowie geringe Mengen Marihuana und Haschisch, die ausschließlich dem Eigenverbrauch dienten. Der Angeklagte gestand die Tat, war langjährig drogenabhängig und erklärte Bereitschaft zu einer Behandlung. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu zwei Monaten Freiheitsstrafe; die Berufung war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, was die Strafkammer als unwirksam ansah und die Berufung verwarf. In der Revision rügt der Angeklagte die Rechtsfolgenentscheidung, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Revision. • Schuldspruch: Die Revision gegen den Schuldspruch bleibt ohne Erfolg; die Strafkammer hat die Beschränkung der Berufung als unwirksam angesehen und ausreichend Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt getroffen, die den Schuldspruch nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG tragen. • Rechtsfolgen: Die Rechtsfolgenentscheidung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten bei der sehr geringen Tatmenge und der persönlichen Situation des Täters unverhältnismäßig ist. • Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot: Bei Bagatelldelikten mit geringer Tatschwere und erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Täters ist das Übermaßverbot grundlegend zu beachten; Strafe muss im gerechten Verhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld stehen. • Gewichtung von Vorstrafen: Vorstrafen und Bewährungsversagen dürfen das tatbezogene Schuldmaß nicht übermäßig erhöhen; ihre Warnwirkung ist bei langjähriger Sucht nur begrenzt verwertbar. • Maß der Strafzumessung: Strafe ist primär nach dem konkreten Unrechtsgehalt und Gefährdungspotenzial der Tat zu bemessen; geringe Mengen weicher Drogen zum Eigenverbrauch sind im unteren Spektrum der Tatschwere anzusiedeln. • Konsequenz: Bei Überschreitung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine Freiheitsstrafe unverhältnismäßig; stattdessen kommt eher eine geringe Geldstrafe oder ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht. • Verfahrensrechtliche Folge: Da das Revisionsgericht keinen Fall zur eigenen Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO sieht, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision hat teilweise Erfolg: Der Schuldspruch bleibt rechtskräftig, doch ist der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts Mannheim aufzuheben, weil die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bei der sehr geringen Menge an Betäubungsmitteln, dem ausschließlichen Eigenverbrauch, der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und der eingeschränkten Warnwirkung früherer Verurteilungen gegen das Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbot verstößt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen. Eine weitergehende Revision wird verworfen.