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Beschluss

2 WF 124/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unabhängig davon, ob die Hauptsache tatsächlich schon vor Klageerhebung erledigt war. • Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind sowohl die Obsiegenswahrscheinlichkeit als auch die Veranlassung zur Klageerhebung zu berücksichtigen; wer durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kann trotz objektiv unbegründeter Klage ganz oder teilweise kostenbelastet werden. • Die bloße Übersendung der Zustimmung zum Realsplitting an das Finanzamt genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH; ein Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Rücksendung der unterzeichneten Anlage U im Original besteht nicht, jedoch kann eine unterlassene Mitteilung hierüber eine Verletzung familienrechtlicher Mitwirkungspflichten darstellen und die Kostenverteilung beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Billigkeit nach § 91a ZPO • Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unabhängig davon, ob die Hauptsache tatsächlich schon vor Klageerhebung erledigt war. • Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind sowohl die Obsiegenswahrscheinlichkeit als auch die Veranlassung zur Klageerhebung zu berücksichtigen; wer durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kann trotz objektiv unbegründeter Klage ganz oder teilweise kostenbelastet werden. • Die bloße Übersendung der Zustimmung zum Realsplitting an das Finanzamt genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH; ein Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Rücksendung der unterzeichneten Anlage U im Original besteht nicht, jedoch kann eine unterlassene Mitteilung hierüber eine Verletzung familienrechtlicher Mitwirkungspflichten darstellen und die Kostenverteilung beeinflussen. Der geschiedene Ehemann (Kläger) forderte die Beklagte mehrmals auf, die Anlage U für das Realsplitting 2001 zu unterzeichnen und im Original zurückzusenden. Die Beklagte hatte die Anlage U bereits am 11.01.2002 direkt an das Finanzamt gesandt, ohne dies den Klägern unmittelbar mitzuteilen. Der Kläger erhob am 06.03.2002 Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, weil er annahm, die Beklagte verweigere die Zustimmung. Nach Mitteilung des Beklagtenvertreters und Recherchen beim Finanzamt stellte sich heraus, dass die Anlage schon vor Klageerhebung vorgelegen hatte. Beide Parteien erklärten daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Familiengericht hob die Kosten gegeneinander auf. Beide Parteien legten hiergegen sofortige Beschwerden mit dem Ziel ein, der jeweils anderen Partei die Erstinstanzkosten aufzuerlegen. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden sind nach §§ 91a Abs.2 Satz1, 567 Abs.1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Anwendbare Regel: Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten, wenn die Parteien übereinstimmend erledigen; dabei sind Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. • Relevante Rechtsgrundsätze: Nach BGH-Rechtsprechung genügt die Erklärung der Zustimmung zum Realsplitting gegenüber dem Finanzamt; eine Rücksendung der unterzeichneten Anlage U ist nicht zwingend erforderlich. • Billigkeitserwägung zugunsten beider Parteien: Die Beklagte hat durch Unterlassen einer Mitteilung an den Kläger bzw. dessen Vertreter über die bereits erfolgte Erklärung beim Finanzamt bei objektiver Betrachtung Anlass zur Klageerhebung gegeben. • Billigkeitserwägung zugunsten des Klägers: Der Kläger hat seine Aufforderung nicht in der Weise formuliert, die der BGH-Rechtsprechung Rechnung getragen hätte (z.B. Bitte um Mitteilung, falls die Zustimmung direkt an das Finanzamt erklärt wird), sodass er Mitverantwortung für das Missverständnis trägt. • Folgerung: Wegen beiderseitiger Veranlassung und unter Abwägung von Obsiegenswahrscheinlichkeit und Klageveranlassung entspricht es dem billigen Ermessen, die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufzuheben. Die sofortigen Beschwerden der Parteien werden zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben und der Beschwerdewert auf 1.040,00 Euro festgesetzt. Das Oberlandesgericht bestätigt die erstinstanzliche billige Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: Zwar genügt die Abgabe der Zustimmung zum Realsplitting gegenüber dem Finanzamt, doch hat die Beklagte durch das Unterlassen einer Informationsweitergabe an den Kläger Anlass zur Klageerhebung geschaffen. Gleichzeitig hat der Kläger seine Aufforderung nicht so formuliert, dass ein Mitteilungspflichtverstoß der Beklagten unmissverständlich gewesen wäre. Unter Abwägung dieser Umstände ist die gebotene Kostenverteilung die gegenseitige Aufhebung der Kosten; damit wird keiner Partei die gesamten Kosten der ersten Instanz auferlegt.