Beschluss
21 W 85/02
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 26.09.2002 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.04.2002 vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten EUR 2.897,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2002 betragen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf EUR 52,26 festgesetzt. Gründe I. 1 Der in M. wohnhafte Kläger hat vor dem dortigen Landgericht ein Urteil auf Schadensersatz erstritten. Die vom Beklagten beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Berufung blieb erfolglos. Der Kläger ließ sich in beiden Instanzen von einem beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassenen und in M. residierenden Anwalt vertreten. 2 Zur Festsetzung der Kosten zweiter Instanz hat der Kläger u.a. als Auslagen seines Anwalts gemäß § 28 BRAGO für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beim Oberlandesgericht EUR 37,33 Fahrtkosten für 140 km Kfz-Benutzung sowie EUR 15,34 Tage- und Abwesenheitsgeld geltend gemacht. Das Landgericht hat die Festsetzung dieser Kosten mit Beschluss vom 26.09.2002 versagt und ausgeführt, der Kläger hätte einen in Karlsruhe ansässigen Anwalt beauftragen und schriftlich informieren können. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 06.11.2002 nicht abgeholfen hat. II. 3 Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. 4 Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zwar sind gemäß Abs. 2 S. 2 der Vorschrift Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, dass ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet. Erspart die Partei jedoch durch die Beauftragung eines an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts die Kosten einer sonst notwendigen und gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO zu erstattenden Informationsreise, so sind die Reisekosten des Anwalts bis zur Höhe der ersparten Aufwendungen gleichwohl erstattungsfähig (Zöller-Herget, ZPO, 23. A., § 91 RNr. 13 Stichwort Reisekosten; Musielak-Wolst ZPO, 3. A., § 91 RN 18; OLG Koblenz, JurBüro 2000, 85; OLG Nürnberg, MDR 99, 1091f). 5 Dies ist hier der Fall. Hätte der Kläger mit der Vertretung vor dem Berufungsgericht einen in Karlsruhe ansässigen Anwalt beauftragt, so hätte er ihn in einem persönlichen Gespräch informieren und verlangen können, die damit verbundenen Kosten vom Gegner erstattet zu bekommen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn bei Beauftragung bereits feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, entspricht dies nicht mehr einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einer kostenbewussten Partei. Dies ist für die Vertretung in der ersten Instanz allgemeine Meinung (BGH B. v. 16.10.2002, VIII ZB 30/02, S. 13; OLG KA JurBüro 2001, 201f; Zöller Herget a.a.O.) und muss auch für die Vertretung im Berufungsverfahren gelten. Eine Partei befindet sich in keiner wesentlich anderen Situation, wenn sie bereits in der ersten Instanz von einem Rechtsanwalt vertreten war, den sie jetzt deshalb wechselt, weil sie dessen Reisekosten nicht vom Gegner ersetzt verlangen könnte. Der nunmehr beauftragte Rechtsanwalt verfügt zwar über die Handakten des in erster Instanz Tätigen. Die Partei wird aber auch ihn in einem persönlichen Gespräch informieren und die prozessualen Möglichkeiten erörtern wollen. Deshalb wird man ihr den Ersatz von Reisekosten für eine Informationsreise nur ausnahmsweise versagen können, beispielsweise in überschaubar gelagerten Fällen, in denen sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält, die die Sache bearbeitet oder eine streitige Durchführung des Berufungsverfahrens nicht zu erwarten ist. 6 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bereits in der Berufungsbegründung wird die Echtheit einer Urkunde in Frage gestellt, im weiteren Verfahren trägt der Beklagte angebliche Mängel der gelieferten Adressdatei vor. Beides gibt Anlass, mit dem Rechtsanwalt die tatsächlichen Umstände ausführlich zu erörtern, damit er sachgerecht vortragen kann. III. 7 Der Klägervertreter hat seine Reisekosten gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3, 134 BRAGO in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung errechnet, der Beklagte ist in der Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten des Klägers zum Ersatz verpflichtet. Diese berechnen sich gemäß § 91 Abs. 1. S. 2 ZPO nach den Regelungen des ZSEG für Zeugen. Der Kläger macht geltend, seine Fahrtstrecke hätte 10 km mehr als die vom Rechtsanwalt benötigte betragen und eine Informationsreise zu einem Karlsruher Anwalt hätte mindestens drei Stunden gedauert. Für die Berechnung der fiktiven Reisekosten legt der Senat die Sätze des ZSEG in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung zugrunde, da die Berufungsbegründung des Beklagten am 20.12.2001 vom Oberlandesgericht an den Klägervertreter versandt wurde und eine Besprechung in Karlsruhe vermutlich erst im Januar stattgefunden hätte. 8 Die Fahrtkosten betragen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für 150 km EUR 31,50 (150 x 0,21 EUR). Für den fiktiven Zeitaufwand von 3 Stunden geht der Senat von einem Betrag von mindestens EUR 21,06 aus. Bei der fiktiven Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Regelungen des § 2 ZSEG heranzuziehen. Insbesondere bei fiktiven Reisekosten kann die Ermittlung eines möglichen Verdienstausfalls als Grundlage der Entschädigung für "Zeitversäumnis" nur in einer wertenden Betrachtung ermittelt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Zeitaufwand eines Mitarbeiters einer juristischen Person arbeitsproduktive Nachteile zur Folge hat und bei der im Kostenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise deshalb auch ohne den Nachweis einer konkreten Einbuße die Entschädigung mit dem Höchstsatz (OLG Stuttgart, JurBüro 2001, 484) bzw. mit einem dem Höchstsatz des § 2 Abs. II ZSEG nahekommenden Betrag (OLG Karlsruhe AnwBl. 1998, 284f: jedenfalls 20,- DM je Stunde bei einem Höchstsatz von DM 25,-) zu bemessen ist. Der Kläger ist selbständig in der Musikbranche beratend tätig und erwirtschaftet einen Umsatz von ca. EUR 40.000,- jährlich. Der Senat hält es für angemessen, die Entschädigung für Zeitversäumnis zumindest mit dem Mittelwert der in § 2 Abs. 2 ZSEG für den Verdienstausfall angegebenen Spanne (EUR 7,50) zu bemessen, ohne dass es weiterer Darlegungen bedürfte. Eine solche vereinfachte Berechnungsweise, die auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abstellt, wird beispielweise bei der abstrakten Schadensberechnung im Anschluss an § 252 Satz 2 BGB angewandt. Bei Gewerbetreibenden kann sie im dargestellten Sinn auch dann bei der Kostenfestsetzung angewandt werden, wenn sie kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreiben. IV. 9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.