Beschluss
2 UF 6/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Rahmen einer Stufenklage kann das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Versorgungsausgleich aufheben und den Antragsgegner zur Auskunftserteilung verurteilen, wobei das Verfahren in der ersten Instanz anhängig bleibt.
• Ehegatten haben in Versorgungsausgleichssachen Anspruch auf Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach §§ 1587e, 1587k, 1580 BGB, soweit die Angaben zur Prüfung eines Ausschlusses oder einer Herabsetzung nach § 1587c oder § 1587h BGB erforderlich sind.
• Ein Auskunftsbegehren ist abzulehnen nur wenn die Auskunft das Begehren auf Ausschluss/Herabsetzung offensichtlich nicht beeinflussen kann; bei Zweifeln gilt der Grundsatz der Auskunftspflicht.
• Soweit Wertermittlungen verlangt werden, schreibt das Gesetz keine Vorlage von Wertgutachten vor; hinreichend sind geordnete Aufstellungen und Belege (z. B. Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen) für die relevanten Jahre.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht bei Stufenklage im Versorgungsausgleich zur Prüfung eines Ausschlusses • Im Rahmen einer Stufenklage kann das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Versorgungsausgleich aufheben und den Antragsgegner zur Auskunftserteilung verurteilen, wobei das Verfahren in der ersten Instanz anhängig bleibt. • Ehegatten haben in Versorgungsausgleichssachen Anspruch auf Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach §§ 1587e, 1587k, 1580 BGB, soweit die Angaben zur Prüfung eines Ausschlusses oder einer Herabsetzung nach § 1587c oder § 1587h BGB erforderlich sind. • Ein Auskunftsbegehren ist abzulehnen nur wenn die Auskunft das Begehren auf Ausschluss/Herabsetzung offensichtlich nicht beeinflussen kann; bei Zweifeln gilt der Grundsatz der Auskunftspflicht. • Soweit Wertermittlungen verlangt werden, schreibt das Gesetz keine Vorlage von Wertgutachten vor; hinreichend sind geordnete Aufstellungen und Belege (z. B. Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen) für die relevanten Jahre. Die Parteien sind geschieden. Im Versorgungsausgleich stellte das Familiengericht fest, dass die Antragstellerin höhere Rentenanwartschaften als der Antragsgegner erworben hatte und ordnete u.a. eine schuldrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten des Antragsgegners an sowie eine Abfindungszahlung der Antragstellerin. Die Antragstellerin erhob Stufenklage und begehrte umfangreiche Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners der letzten drei Jahre, um einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu prüfen. Sie rügte, der Antragsgegner habe während der Ehezeit erhebliche Vermögenszuflüsse erzielt, die ihre eigene Vermögenslage bei weitem überstiegen. Das Familiengericht lehnte weitergehende Auskunftsanträge ab und führte den Versorgungsausgleich durch. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein, mit Fortführung des Auskunftsbegehrens. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; das Oberlandesgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf und verurteilte den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen für 1999–2001 sowie zur Vorlage von Steuerbescheiden und Gewinn-/Verlustrechnungen. • Rechtliche Grundlage sind §§ 1587e, 1587k, 1580 BGB. Diese Auskunftsansprüche erstrecken sich auch auf Umstände, die einen Ausschluss oder eine Herabsetzung nach § 1587c (öffentlich-rechtlicher Ausgleich) bzw. § 1587h BGB (schuldrechtlicher Ausgleich) begründen können. • Der Auskunftsanspruch ist zu bejahen, wenn nicht offensichtlich feststeht, dass die Auskunft das begehrte Ausschluss- oder Herabsetzungsbegehren nicht beeinflussen kann. Hier bestanden hinreichende Zweifel, weil die Antragstellerin erhebliche Vermögensunterschiede behauptete, die eine imparitätische Versorgungslage und damit grobe Unbilligkeit nach § 1587h BGB begründen könnten. • Die vom Amtsgericht zurückgewiesenen Auskunftsanforderungen waren deshalb im erforderlichen Umfang zu gewähren; insoweit sind geordnete Aufstellungen und die verlangten Belege (Steuerbescheide, Bilanzen) zur Prüfung angemessen. Forderungen nach Wertgutachten hat der Senat zurückgewiesen, weil das Gesetz deren generelle Vorlage nicht vorschreibt. • Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bleibt in erster Instanz anhängig; eine ausdrückliche Zurückverweisung war nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren blieb der abschließenden Entscheidung des Familiengerichts vorbehalten. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.11.2001 wurde aufgehoben. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, umfassend Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Jahre 1999–2001 zu erteilen und hierzu Steuerbescheide sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, damit die Antragstellerin prüfen kann, ob ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1587c, 1587h BGB gerechtfertigt ist. Weitergehende Forderungen nach Wertgutachten wurden abgelehnt, da das Gesetz deren generelle Vorlage nicht verlangt. Das Versorgungsausgleichsverfahren bleibt in erster Instanz anhängig; die Kostenfrage wird im weiteren Verfahren entschieden.