Urteil
6 U 201/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsantrags in Markenangelegenheiten: Zwar kann Dringlichkeit wegen Gefahr der Vereitelung angenommen werden, eine generelle Marktbeobachtungspflicht besteht jedoch nicht.
• Für die Begründung einer Benutzungsmarke (§ 4 Ziff.2 MarkenG) reicht bloße langjährige Marktpräsenz ohne Nachweis von Verkehrsgeltung in den relevanten Verkehrskreisen nicht aus.
• Eine Benutzungsmarke kann mit dem verkauften Geschäftsbereich auf den Erwerber übergehen (§ 27 Abs.2 MarkenG) und steht daher dem Veräußerer nicht zwangsläufig zu.
• Die Anmeldung und Geltendmachung von Marken zur Verhinderung des vom Käufer übernommenen Geschäftsbetriebs kann rechtsmissbräuchlich sein (§ 242 BGB).
• Eine Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Wort- oder Bildmarken ist im konkreten Erscheinungsbild zu prüfen; bloße Branchennähe genügt nicht.
• Ansprüche aus Lizenzverträgen setzen glaubhaft darstellbare Nachteile der Lizenzgeberin durch das Verhalten des Lizenznehmers voraus.
• Ein Anspruch aus § 1 UWG wegen sittenwidriger Anlehnung an den guten Ruf einer Kennzeichnung ist nur gegeben, wenn tatsächliche Anknüpfungspunkte und schutzwürdiger Ruf bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen pralinenförmige Fläschchen ohne Nachweis von Verkehrsgeltung • Zur Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsantrags in Markenangelegenheiten: Zwar kann Dringlichkeit wegen Gefahr der Vereitelung angenommen werden, eine generelle Marktbeobachtungspflicht besteht jedoch nicht. • Für die Begründung einer Benutzungsmarke (§ 4 Ziff.2 MarkenG) reicht bloße langjährige Marktpräsenz ohne Nachweis von Verkehrsgeltung in den relevanten Verkehrskreisen nicht aus. • Eine Benutzungsmarke kann mit dem verkauften Geschäftsbereich auf den Erwerber übergehen (§ 27 Abs.2 MarkenG) und steht daher dem Veräußerer nicht zwangsläufig zu. • Die Anmeldung und Geltendmachung von Marken zur Verhinderung des vom Käufer übernommenen Geschäftsbetriebs kann rechtsmissbräuchlich sein (§ 242 BGB). • Eine Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Wort- oder Bildmarken ist im konkreten Erscheinungsbild zu prüfen; bloße Branchennähe genügt nicht. • Ansprüche aus Lizenzverträgen setzen glaubhaft darstellbare Nachteile der Lizenzgeberin durch das Verhalten des Lizenznehmers voraus. • Ein Anspruch aus § 1 UWG wegen sittenwidriger Anlehnung an den guten Ruf einer Kennzeichnung ist nur gegeben, wenn tatsächliche Anknüpfungspunkte und schutzwürdiger Ruf bestehen. Die Antragstellerin ist Herstellerin des Weinbrands A. U.; frühere Rechtsvorgängerinnen vertrieben seit Jahrzehnten Pralinen in Flaschenform, gefüllt mit A.-Weinbrand. Ein Teilbetrieb Schokolade wurde 1996 an die Antragsgegnerin verkauft; zugleich wurde ein Markenlizenzvertrag geschlossen. Die Antragsgegnerin brachte Pralinen in Flaschenform in Verkehr, die mit dem Eierlikör V. gefüllt sind. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Unterlassung dieses Vertriebs; das Landgericht hob die zuvor erlassene Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit auf. Die Antragstellerin berief, das OLG Köln nahm die Berufung an und prüfte Zulässigkeit und materielle Anspruchsgrundlagen. Streitpunkt war insbesondere, ob Schutz aus einer angeblichen Benutzungsmarke, aus eingetragenen Marken oder aus lizenzrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen besteht. • Zulässigkeit und Dringlichkeit: Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zulässig; der Senat ließ offen, ob in Markenangelegenheiten Dringlichkeit analog § 25 UWG zu vermuten ist, stellte aber fest, dass hier aufgrund der Sachlage Dringlichkeit nicht entfallen ist. Eine generelle Pflicht zur Marktbeobachtung besteht nicht; die Antragstellerin hat auch nicht rechtsmissbräuchlich oder schuldhaft verzögert gehandelt. • Benutzungsmarke (§ 4 Ziff.2 MarkenG): Die Antragstellerin hat die erforderliche Verkehrsgeltung nicht hinreichend dargelegt. Bloße langjährige Existenz der Flaschen-Praline genügt nicht; es fehlen konkrete Angaben zur Bekanntheit und zu Umsätzen, zudem ging der Umsatz vor dem Verkauf deutlich zurück, sodass zum Übertragungszeitpunkt keine Verkehrsgeltung mehr vorlag. • Übergang der Marke bei Betriebsverkauf (§ 27 Abs.2 MarkenG): Selbst bei vorhandener Benutzungsmarke wäre diese mit dem Geschäftsbereich Schokolade auf die Antragsgegnerin übergegangen. Vertragliche Regelungen und die Natur des Verkaufs sprechen dafür, dass eine etwaige Marke nicht beim Veräußerer verblieb. • Eingetragene Marken und Verwechslungsgefahr (§ 14 MarkenG): Die als Wortbildmarke vorgelegte Marke unterscheidet sich erkennbar von den mit V. gekennzeichneten Fläschchen; eine Verwechslungsgefahr besteht nicht. • Rechtsmissbrauch bei späterer Markenanmeldung (§ 242 BGB): Zwei im Berufungsverfahren eingetragene Bildmarken können nicht geltend gemacht werden, weil deren Anmeldung und Nutzung erkennbar prozessualen Zweck verfolgt und dazu geeignet ist, dem Erwerber den vertriebenen Geschäftsbetrieb zu entziehen. • Lizenzvertragliche Nebenpflichten: Eine Minderwirkung der Lizenzansprüche durch das Angebot mit Eierlikör gefüllter Fläschchen ist nicht glaubhaft gemacht; zudem ist die Wirksamkeit der Lizenz und ihre Fortgeltung nicht hinreichend in Frage gestellt worden. • UWG (sittenwidrige Anlehnung, § 1 UWG): Ein sittenwidriges Anlehnen an den guten Ruf der A.-Kennzeichnung ist nicht nachgewiesen; der gute Ruf wäre wegen Übertragung des Geschäftsbereichs jedenfalls der Antragsgegnerin zuzuordnen. Die Berufung der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung bleibt aufgehoben und die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Ein Verfügungsanspruch war nicht glaubhaft gemacht: Es fehlt an einer nachgewiesenen Benutzungsmarke mit Verkehrsgeltung, an Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Marken sowie an der Darlegung von lizenzrechtlich begründeten Nachteilen. Zudem ist die Anmeldung von Marken zur Behinderung des übernommenen Geschäftsbetriebs rechtsmissbräuchlich, sodass keine Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.