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Urteil

12 U 210/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG setzt das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus. • Die bloße Änderung beanstandeter Klauseln oder eine bloße Absichtserklärung genügt regelmäßig nicht, um Wiederholungsgefahr auszuschließen; ausnahmsweise können konkrete Umstände dies jedoch rechtfertigen. • Wenn ein Verwender vor der Abmahnung freiwillig und erkennbar auf höchstrichterliche Entscheidungen reagiert, im Neugeschäft geänderte Bedingungen einführt und betroffene Kunden eindeutig über die Unwirksamkeit informiert, kann dies die Wiederholungsgefahr ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederholungsgefahr bei erkennbarem Umdenken des Versicherers • Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG setzt das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus. • Die bloße Änderung beanstandeter Klauseln oder eine bloße Absichtserklärung genügt regelmäßig nicht, um Wiederholungsgefahr auszuschließen; ausnahmsweise können konkrete Umstände dies jedoch rechtfertigen. • Wenn ein Verwender vor der Abmahnung freiwillig und erkennbar auf höchstrichterliche Entscheidungen reagiert, im Neugeschäft geänderte Bedingungen einführt und betroffene Kunden eindeutig über die Unwirksamkeit informiert, kann dies die Wiederholungsgefahr ausschließen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, begehrt Unterlassung gegen eine Versicherung wegen der Verwendung und Berufung auf vier beanstandete Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für private Rentenversicherungen. Es geht um Regelungen zu Kündigung, Beitragsfreistellung, Rückkaufswertberechnung und Abschlusskosten. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es bestehe keine Wiederholungsgefahr; der Kläger legte Berufung ein. Die Beklagte hatte nach BGH-Entscheidungen ihre Bedingungen im Neugeschäft ab Juli 2001 geändert und betroffene Bestandskunden angeschrieben und die Unwirksamkeit der Klauseln erklärt. Der Kläger behauptete weiterhin Wiederholungsgefahr, die Beklagte verteidigte die Änderungen als Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. • Rechtliche Grundlage ist § 1 UKlaG; der Unterlassungsanspruch erfordert Wiederholungsgefahr. • Gerichtliche Rechtsprechung setzt strenge Anforderungen an das Wegfallen der Wiederholungsgefahr; bloße Änderungen oder Absichtserklärungen genügen regelmäßig nicht. • Hier liegen jedoch konkrete Umstände vor: die Beklagte hat nach BGH-Urteilen eigeninitiativ geänderte Klauseln im Neugeschäft verwendet und betroffene Versicherungsnehmer durch ein Rundschreiben eindeutig über die Unwirksamkeit der alten Klauseln informiert. • Die theoretische Möglichkeit einer Rückkehr zu alten Klauseln ist rein spekulativ und wirtschaftlich unvernünftig; deshalb fehlt ihr Wahrscheinlichkeit und sie rechtfertigt keine Wiederholungsgefahr. • Auch versehentliche Verwendungen kommen vorliegend nicht in Betracht; die Beklagte hat Maßnahmen getroffen, die eine erneute Berufung auf die Klauseln verhindern. • Die Frage der inhaltlichen Wirksamkeit der neuen Klauseln oder die Einbeziehung neuer Bedingungen per Treuhandverfahren bleibt offen und ist nicht Gegenstand des Unterlassungsverfahrens. • Mangels grundsätzlicher Rechtsfrage zur Wiederholungsgefahr war die Anhörung der Finanzaufsicht nicht erforderlich und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt damit inhaltlich bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Wiederholungsgefahr mehr besteht, weil die Beklagte bereits vor der Abmahnung aus eigenem Antrieb die beanstandeten Klauseln nicht mehr verwendete, im Neugeschäft geänderte Bedingungen einführte und betroffene Kunden eindeutig über die Unwirksamkeit informierte. Aus diesen konkreten Umständen folgt nach allgemeiner Erfahrung, dass eine Rückkehr zu den alten Klauseln nicht zu erwarten ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.