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Beschluss

1 Ss 121/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ohne nähere Prüfung abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit zwischen Blut- und Atemalkoholmessung vorliegen. • Die Vereinbarkeit von Blut- und Atemalkoholmesswerten bei erheblichen Abweichungen (mehr als 0,4 Promille) erfordert in der Regel sachverständige Klärung. • Das Gericht darf nicht mit eigener, nicht dargelegter Sachkunde Beweisanträge entkräften; das Blutalkoholgutachten konnte nicht allein das Gegenteil der Beweisbehauptung belegen.
Entscheidungsgründe
Beweisantrag bei scheinbar unvereinbaren Blut- und Atemalkoholwerten nicht ohne Sachverständigenprüfung abweisbar • Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ohne nähere Prüfung abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit zwischen Blut- und Atemalkoholmessung vorliegen. • Die Vereinbarkeit von Blut- und Atemalkoholmesswerten bei erheblichen Abweichungen (mehr als 0,4 Promille) erfordert in der Regel sachverständige Klärung. • Das Gericht darf nicht mit eigener, nicht dargelegter Sachkunde Beweisanträge entkräften; das Blutalkoholgutachten konnte nicht allein das Gegenteil der Beweisbehauptung belegen. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Feststellungen ergaben Teilnahme am Straßenverkehr am 26.01.2002 gegen 3:05 Uhr; eine Blutprobe um 3:40 Uhr ergab eine BAK von 1,81 Promille, eine Atemalkoholmessung um 3:25 Uhr eine AAK von 0,64 mg/l. Der Verteidiger beantragte im Schlussvortrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem bestritten werden sollte, dass die BAK 1,81 Promille betragen habe, und verwies auf die scheinbare Unvereinbarkeit der Messergebnisse. Das Amtsgericht wies den Antrag unter Verweis auf das vorliegende Blutalkoholgutachten und eigener Einschätzung der Sachlage zurück. Der Angeklagte rügte die Ablehnung der Beweisaufnahme in der Revision. • Die Revision ist mit der Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags begründet erfolgreich. Das Amtsgericht durfte nicht ohne Nachfrage oder nähere Begründung davon ausgehen, der Verteidiger wolle grundsätzlich die Atemalkoholmessung höher gewichten. • Das Blutalkoholgutachten enthält keine Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der Atemalkoholmessung und konnte daher nicht das Gegenteil der Beweisbehauptung beweisen. • Die Beurteilung der Vereinbarkeit von Blut- und Atemalkoholwerten bei Abweichungen von mehr als umgerechnet 0,4 Promille stellt eine schwierige medizinisch-physiologische Frage dar, die regelmäßig sachverständige Klärung erfordert. • Ein Gericht darf einen Beweisantrag nicht allein mit Verweis auf eigene, nicht dargelegte Sachkunde zurückweisen; wenn das Gericht sich auf eigene Fachkenntnis stützt, muss es die Quellen dieser Erkenntnis und deren Tragweite offenlegen. • Zur abschließenden Entscheidung über Strafe, Fahrerlaubnisentziehung und mögliche Eignungsmängel ist eine neue Verhandlung erforderlich, gegebenenfalls mit Einholung des angeforderten Gutachtens. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Der Beweisantrag des Angeklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte nicht mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden dürfen, weil konkrete Anhaltspunkte für eine unvereinbare Differenz zwischen Blut- und Atemalkoholwerten bestanden und das Blutalkoholgutachten diese Differenz nicht aufklärte. Die neue Hauptverhandlung muss insbesondere die Vereinbarkeit der Messergebnisse und die Identität sowie mögliche Fehler bei der Blutprobenanalyse klären; gegebenenfalls ist das beantragte Gutachten einzuholen. Außerdem hat der neue Tatrichter über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Eignungsfrage zu entscheiden; eine hohe BAK kann für erhebliche Alkoholgewöhnung sprechen und nachhaltige Folgen für die Fahrerlaubnis haben, sodass die Eignungsbewertung besonderes Gewicht erhält.