Urteil
9 U 94/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist für die Frage des Vorsteuerabzugs auf die Person des Versicherten abzustellen.
• Ein Versicherter einer Fremdversicherung kann Ansprüche nach § 75 VVG gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist oder der Versicherungsnehmer zustimmt.
• Der Versicherer darf gemäß § 35b VVG mit seiner Prämienforderung auch gegenüber dem Versicherten aufrechnen, sofern beide Forderungen aus demselben Vertrag stammen.
• Die Aufrechnung nach § 35b VVG ist nicht darauf beschränkt, dass die Prämien zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits fällig waren; sie kann sich auch auf spätere fällige Prämien beziehen.
• Die Insolvenz des Versicherungsnehmers hindert die Erklärung einer wirksamen Aufrechnung nicht, wenn die Prämienforderung vor oder mit Eröffnung der Insolvenz fällig war.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung nach § 35b VVG bei Versicherung für fremde Rechnung verhindert Erstattung der Mehrwertsteuer • Bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist für die Frage des Vorsteuerabzugs auf die Person des Versicherten abzustellen. • Ein Versicherter einer Fremdversicherung kann Ansprüche nach § 75 VVG gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist oder der Versicherungsnehmer zustimmt. • Der Versicherer darf gemäß § 35b VVG mit seiner Prämienforderung auch gegenüber dem Versicherten aufrechnen, sofern beide Forderungen aus demselben Vertrag stammen. • Die Aufrechnung nach § 35b VVG ist nicht darauf beschränkt, dass die Prämien zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits fällig waren; sie kann sich auch auf spätere fällige Prämien beziehen. • Die Insolvenz des Versicherungsnehmers hindert die Erklärung einer wirksamen Aufrechnung nicht, wenn die Prämienforderung vor oder mit Eröffnung der Insolvenz fällig war. Der Kläger, Eigentümer eines Fahrzeugs, war als Versicherter im Rahmen eines Rahmenversicherungsvertrags der O.B. GmbH & Co. KG bei der Beklagten kaskoversichert. Nach einem Totalschaden verlangte der Kläger Ersatz der Wiederbeschaffungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 7.136,93 EUR, da er selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Beklagte zahlte bereits einen Teil und verweigerte die weitere Zahlung mit der Begründung, sie könne mit offenen Prämienforderungen der Versicherungsnehmerin aufrechnen. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der O.B. GmbH & Co. KG Insolvenz eröffnet. Der Kläger machte geltend, er sei zur Klage befugt; die Beklagte berief sich auf fehlende Klagebefugnis und auf Aufrechnung mit Prämienforderungen. • Versicherung für fremde Rechnung: Das verunfallte Fahrzeug war durch einen Rahmenvertrag versichert, bei dem die O.B. GmbH &Co. KG Versicherungsnehmerin und der Kläger Versicherter war; damit liegen die Voraussetzungen einer Fremdversicherung nach §§ 74 ff. VVG vor. • Klagebefugnis des Klägers: Obwohl der Kläger nicht Versicherungsnehmer ist, steht ihm kraft § 75 Abs.1 VVG der Anspruch zu; er kann ihn gerichtlich geltend machen, wenn er Versicherungsschein besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt. Die Beklagte hat sich erst in der Berufungsinstanz auf fehlende Klagebefugnis berufen, sodass ein rechtsmissbräuchliches Vorbringen vorliegt. • Vorsteuerabzug: Für die Frage, ob die Mehrwertsteuer bei der Wiederbeschaffung zu erstatten ist, ist auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Versicherten (Hier: Kläger als Eigentümer) abzustellen; damit war die Mehrwertsteuer grundsätzlich Bestandteil der Entschädigungsleistung. • Voraussetzungen der Aufrechnung: Die Beklagte konnte mit ihrer Prämienforderung nach §§ 389, 387 BGB in Verbindung mit § 35b VVG aufrechnen, weil beide Forderungen aus demselben Rahmenvertrag stammten und fällig waren. • Gegenseitigkeitserfordernis: § 35b VVG erlaubt die Aufrechnung auch gegen einen Dritten (hier den Versicherten), sodass die sonst erforderliche Identität der Forderungsschuldner entfällt. • Zeitliche Beschränkung: Eine Beschränkung der Aufrechnung auf Prämien, die vor dem Versicherungsfall fällig waren, besteht bei der Kaskoversicherung nicht; die Aufrechnung kann auch mit später fällig gewordenen Prämien erfolgen. • Insolvenz der Versicherungsnehmerin: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Aufrechnung, da die Prämienforderung bereits mit Fälligkeit Anfang 2001 bestanden und nach § 94 InsO das Recht zur Aufrechnung nicht ausgeschlossen ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Dem Kläger steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu, auf dessen Vorsteuerabzugsberechtigung auf seine Person abzustellen ist, jedoch ist dieser Anspruch durch wirksame Aufrechnung der Beklagten mit offenen Prämienforderungen aus demselben Versicherungsvertrag gemäß §§ 389, 387 BGB, § 35b VVG erloschen. Die Beklagte durfte auch gegenüber dem Versicherten mit der Gesamtprämienforderung aufrechnen, die Prämienforderungen waren fällig und überstiegen die Klageforderung, und die nachfolgende Insolvenz der Versicherungsnehmerin verhindert die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf die weiteren 7.136,93 EUR und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.