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Beschluss

1 Ss 167/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann umfassend wirksam, wenn formal nur das Fahrverbot angegriffen wird, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot Wechselwirkungen bestehen. • Bei geltend gemachter besonderer Umstände (z. B. Übersehen eines Verkehrszeichens) muss das Gericht die Glaubwürdigkeit dieser Einlassungen prüfen; unterbleibt dies, ist das Urteil hiervon allerdings nicht stets berührt, wenn andere tragfähige Gründe das Rechtsfolgenurteil stützen. • Ein Fahrverbot ist bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen regelmäßig angezeigt, weil ein beharrlicher Pflichtverstoß i.S. § 25 Abs.1 StVG indiziert ist; ein bloßes Augenblicksversagen rechtfertigt ein Fahrverbot nur ausnahmsweise nicht. • Berufliche Nachteile begründen nur ausnahmsweise das Absehen vom Fahrverbot (§ 4 Abs.4 BKatV); für gewöhnliche berufliche Beeinträchtigungen sind Ersatzmaßnahmen zumutbar.
Entscheidungsgründe
Fahrverbot bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung trotz Ortsfremdheit und Einlassung • Die Rechtsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann umfassend wirksam, wenn formal nur das Fahrverbot angegriffen wird, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot Wechselwirkungen bestehen. • Bei geltend gemachter besonderer Umstände (z. B. Übersehen eines Verkehrszeichens) muss das Gericht die Glaubwürdigkeit dieser Einlassungen prüfen; unterbleibt dies, ist das Urteil hiervon allerdings nicht stets berührt, wenn andere tragfähige Gründe das Rechtsfolgenurteil stützen. • Ein Fahrverbot ist bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen regelmäßig angezeigt, weil ein beharrlicher Pflichtverstoß i.S. § 25 Abs.1 StVG indiziert ist; ein bloßes Augenblicksversagen rechtfertigt ein Fahrverbot nur ausnahmsweise nicht. • Berufliche Nachteile begründen nur ausnahmsweise das Absehen vom Fahrverbot (§ 4 Abs.4 BKatV); für gewöhnliche berufliche Beeinträchtigungen sind Ersatzmaßnahmen zumutbar. Die Betroffene wurde verurteilt wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (59 km/h statt 30 km/h in Karlsruhe) zu einer Geldbuße von 60 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Sie legte Rechtsbeschwerde ein und wandte sich allein gegen das Fahrverbot mit der Behauptung, das Verkehrszeichen übersehen zu haben, weil sie ortsfremd gewesen sei und durch ein falsch benutztes Fahrzeug abgelenkt worden sei. Vorbelastend war, dass sie innerhalb des letzten Jahres bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h rechtskräftig verurteilt worden war. Die Betroffene ist seit Januar 2002 als Außendienstmitarbeiterin tätig und auf ihr Fahrzeug angewiesen (jährliche Fahrleistung ca. 35.000 km). Sie machte berufliche Härten geltend, die durch das Fahrverbot entstünden. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet und wird verworfen; der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdezweckbestimmung aus der Begründung ersichtlich war. • Das Rechtsmittel erfasst den gesamten Rechtsfolgenausspruch, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht. • Die Verfahrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und damit unzulässig. • Das Amtsgericht hat das Fahrverbot deshalb zu Recht verhängt: nach Nr.11.3.5 BKat entspricht die Geldbuße dem Regelfall; wegen einer früheren gleichartigen Verurteilung und erneuter Überschreitung um mindestens 26 km/h liegt ein beharrlicher Pflichtverstoß i.S.d. § 25 Abs.1 StVG vor, der regelmäßig ein Fahrverbot erfordert. • Das Gericht hätte die Einlassung der Betroffenen, sie habe das Verkehrszeichen übersehen, näher prüfen müssen; ein bloßes Augenblicksversagen kann aber ein Fahrverbot ausschließen, wenn keine grobe Pflichtverletzung vorliegt. • Hier überstieg die Betroffene zudem die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit erheblich (59 km/h), was zusammen mit ihrer Ortsfremdheit, der Straßenverengung und den Vorverurteilen eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit indiziert. • Berufliche Härten rechtfertigen nicht ausnahmslos das Absehen vom Fahrverbot (§ 4 Abs.4 BKatV); die geltend gemachten beruflichen Nachteile sind durch Urlaub, vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers oder andere Maßnahmen in der Regel ausgleichbar. • Angesichts der Wiederholungstat und der persönlichen Umstände war die Dauer des Fahrverbots auf einen Monat angemessen und erforderte keine bloße Erhöhung der Geldbuße statt des Fahrverbots. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts bleibt mit der Geldbuße von 60 Euro und dem einmonatigen Fahrverbot bestehen, weil die erneute Überschreitung um mindestens 26 km/h zusammen mit einer früheren einschlägigen Verurteilung einen beharrlichen Pflichtverstoß i.S.d. § 25 Abs.1 StVG indiziert. Die Einlassung der Betroffenen, ein Verkehrszeichen übersehen zu haben, wäre zwar geboten zu prüfen gewesen, ändert aber das Ergebnis nicht: die Höhe der Überschreitung, die Ortsfremdheit, die Straßenverengung und die Vorverurteilungen tragen die Anordnung des Fahrverbots. Berufliche Nachteile rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot, da zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 StPO, 46 OWiG.