Beschluss
16 UF 170/02
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 17.07.2002 - Az.: 33 F 116/01 - wird in Ziffer 2 aufgehoben. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Beschwerdewert: 9.567 EUR 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Ehe der Parteien ist mit seit 17.12.2002 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 17.07.2002 geschieden. 2 In Ziffer 2 des Tenors hatte das Amtsgericht ausgesprochen, dass auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 797,25 monatlich - bezogen auf den 30.04.2001 - begründet werden und zwar zu Lasten der Beamtenversorgung der Antragstellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Pers.-Nr. ... . Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften war dabei in Entgeltpunkte umzurechnen. 3 Gegen das der Antragstellerin am 30.07.2002 zugestellte Urteil ... hat sie am 28.08.2002 wegen des auf den Versorgungsausgleich entfallenden Teils der Entscheidung Beschwerde eingelegt .... 4 Der Antragsgegner ist am 22.12.2002 verstorben. 5 Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hatte, den Versorgungsausgleich auszuschließen und hilfsweise, ihn herabzusetzen (...), stellt sie nunmehr den Antrag, festzustellen, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr durchgeführt wird. 6 II. Die befristete Beschwerde ist gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1, 621 e Abs. 3 S. 1 und S. 2, 517 ZPO zulässig und begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der angefochtenen Entscheidung. 7 Zwar scheitert eine Anwendung des § 619 ZPO daran, dass der Antragsgegner nach Rechtskraft des Scheidungsausspruches und nicht davor verstorben ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 880; BGH, FamRZ 1983, 683). Dennoch findet ein Versorgungsausgleich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr statt. Gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erlischt mit dem Tode des Berechtigten der Ausgleichsanspruch. 8 Betroffen sind bei § 1587 e Abs. 2 BGB die Fälle, in denen der Berechtigte nach Rechtskraft der Scheidung jedoch vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. Letzteres ist der Fall, da der Ausspruch über den Versorgungsausgleich von der Antragstellerin wirksam angefochten worden ist. 9 Die Rechtsfolge des § 1587 e Abs. 2 BGB kann, so lange die Rechtskraft der Entscheidung nicht eintreten kann, nicht durch einen Feststellungsbescheid der beteiligten Versorgungsträger festgestellt werden, da ein Bescheid nach § 4 VAHRG eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraussetzt, die hier gerade nicht vorliegt. Die Rechtsfolge kann aber durch Beschluss ausgesprochen werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 296). 10 In der Sache steht das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs mit dem Ableben des Anspruchsberechtigten einer Erledigung der Hauptsache gleich. Ein Versorgungsausgleich ist nicht mehr durchzuführen. Zur Klarstellung war Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Urteils daher aufzuheben. 11 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 93 a Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG. 12 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2, 544 ZPO).