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Beschluss

16 UF 170/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt nach §1587e Abs.2 BGB mit dem Tod des anspruchsberechtigten Ehegatten, wenn dieser nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. • Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich anhängig und der Berechtigte verstirbt, führt das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs zur Unmöglichkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs; die gerichtliche Entscheidung hierüber ist aufzuheben. • Eine Feststellung durch die Versorgungsträger nach §4 VAHRG setzt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraus und kommt daher nicht in Betracht; das Gericht kann jedoch durch Beschluss die Rechtsfolge des §1587e Abs.2 BGB feststellen.
Entscheidungsgründe
Tod des Berechtigten nach Scheidung verhindert Versorgungsausgleich • Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt nach §1587e Abs.2 BGB mit dem Tod des anspruchsberechtigten Ehegatten, wenn dieser nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. • Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich anhängig und der Berechtigte verstirbt, führt das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs zur Unmöglichkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs; die gerichtliche Entscheidung hierüber ist aufzuheben. • Eine Feststellung durch die Versorgungsträger nach §4 VAHRG setzt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraus und kommt daher nicht in Betracht; das Gericht kann jedoch durch Beschluss die Rechtsfolge des §1587e Abs.2 BGB feststellen. Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Heidelberg geschieden. Im Zuge des Scheidungsurteils ordnete das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich an und begründete Rentenanwartschaften zu Lasten der Beamtenversorgung der Antragstellerin. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich ein. Zwischenzeitlich verstarb der Antragsgegner nach Rechtskraft der Scheidung, jedoch vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Antragstellerin beantragte daraufhin festzustellen, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen sei. Die Beschwerde führten die Parteien vor dem Oberlandesgericht weiter, das über die Rechtslage zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit der befristeten Beschwerde: Die Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO. • Anwendbare Rechtsnorm: Nach §1587e Abs.2 BGB erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich mit dem Tod des Berechtigten, wenn dieser nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. • Rechtliche Würdigung: Hier liegt identischer Tatbestand vor, weil der Antragsgegner nach der rechtskräftigen Scheidung, aber vor der endgültigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstarb; somit ist der Ausgleichsanspruch erloschen. • Verfahrenstechnische Folge: Die Rechtsfolge des Erlöschens kann nicht durch Bescheid der Versorgungsträger nach §4 VAHRG festgestellt werden, da hierfür eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorausgesetzt wird; das Gericht kann jedoch mit Beschluss die Folge feststellen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs unmöglich und entspricht einer Erledigung der Hauptsache; daher war die entsprechende Ziffer des amtsgerichtlichen Urteils aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als ein Versorgungsausgleich angeordnet war. Wegen des Todes des anspruchsberechtigten Antragsgegners nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, ist der Ausgleichsanspruch gemäß §1587e Abs.2 BGB erloschen. Folge: Ein Versorgungsausgleich kann nicht mehr durchgeführt werden und die entsprechende Anordnung war zu beseitigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt.