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Urteil

20 U 86/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Werklohn unterliegt bei einem nichtgewerblichen Auftraggeber der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs.1 Nr.1 BGB a.F. • Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung kann nicht dazu dienen, die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs zu umgehen, wenn er deckungsgleich mit dem vertraglichen Vergütungsanspruch wäre. • Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers über seine Finanzierungsquellen besteht nach Vertragsschluss nur, wenn nach den Verkehrsauffassungen der Auftragnehmer redlicherweise Aufklärung erwarten durfte; dies war hier nicht der Fall. • Anerkenntnisse, Stundungsbitten oder Mahnverfahren können die Verjährung hemmen oder unterbrechen; nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bleiben jedoch nur solche Erklärungen wirksam, die tatsächlich in unverjährter Zeit erfolgt sind.
Entscheidungsgründe
Werklohnanspruch verjährt; Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung nicht ersatzfähig • Ein Anspruch auf Werklohn unterliegt bei einem nichtgewerblichen Auftraggeber der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs.1 Nr.1 BGB a.F. • Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung kann nicht dazu dienen, die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs zu umgehen, wenn er deckungsgleich mit dem vertraglichen Vergütungsanspruch wäre. • Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers über seine Finanzierungsquellen besteht nach Vertragsschluss nur, wenn nach den Verkehrsauffassungen der Auftragnehmer redlicherweise Aufklärung erwarten durfte; dies war hier nicht der Fall. • Anerkenntnisse, Stundungsbitten oder Mahnverfahren können die Verjährung hemmen oder unterbrechen; nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bleiben jedoch nur solche Erklärungen wirksam, die tatsächlich in unverjährter Zeit erfolgt sind. Die Klägerin erbrachte Leistungen für eine Ausstellung und stellte hierfür Rechnungen in Höhe von 103.020,00 DM. Der Beklagte, ein gemeinnütziger Verein, hatte die Ausstellung in Auftrag gegeben und beauftragte die Klägerin telefonisch Anfang Februar 1993. Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte vor Ausführung die Ablehnung von Fördermitteln mitteilte und ob deshalb Schadensersatz statt Werklohn geschuldet sei. Die Klägerin behauptet, sie habe auf die Förderzusage vertraut und erstattet Auslagen sowie Material vor Ort gelassen; der Beklagte bestreitet insoweit Kenntnis und Umfang sowie die Höhe der Forderung. Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben; das OLG prüfte insbesondere Verjährung, mögliche Anerkenntnisse, positive Vertragsverletzung und die Frage, ob der Verein als Gewerbebetrieb anzusehen ist. • Die Berufung des Beklagten hatte in der Sache Erfolg, weil die Forderung der Klägerin der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs.1 Nr.1 BGB a.F. unterliegt und daher ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht begründet ist. • Der Beklagte ist kein Gewerbebetrieb im Sinne des HGB; dementsprechend gilt für den Vergütungsanspruch die kurze, zweijährige Verjährungsfrist. Anhaltspunkte für eine gewerbliche, dauerhaft auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit des Vereins liegen nicht vor. • Prüfungsgegenständen wie Besprechungen, Stundungsbitten oder Mahnverfahren kommt nur insoweit Verjährungshemmung oder Unterbrechungswirkung zu, als sie vor Ablauf der maßgeblichen Frist wirksam gesetzt wurden; hier führte die zeitliche Abfolge und Untätigkeit der Klägerin dazu, dass Verjährung eingetreten ist. • Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung kommt nicht in Betracht, weil der Auftragnehmer nach Vertragsschluss nicht redlicherweise erwarten durfte, über die Finanzierungsweise des Auftraggebers aufgeklärt zu werden, und weil ein gleichartiger Schadensersatzanspruch nicht gegen die gesetzliche Systematik verstoßen darf. Zudem fehlt es an schlüssigem Vortrag zur Schadenshöhe und Kausalität. • Die behauptete Kenntnis der Klägerin von der Förderablehnung oder von Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ist widersprüchlich und weder nachgewiesen noch kausal für den geltend gemachten Schaden gemacht worden. Ferner ist die pro forma-Rechnung von 9.922,50 DM von der Klägerin selbst bei ihrer Abrechnung berücksichtigt worden und entsprechend abzuziehen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Werklohnanspruch, weil die vertragliche Forderung verjährt ist. Ein gleichwertiger Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wird verneint, weil hierfür weder schützenswerte Aufklärungspflichten des Beklagten noch ein schlüssiges, kausales Vorbringen zur Schadenshöhe vorliegen. Anerkenntnisse, Stundungen oder Mahnmaßnahmen haben die Verjährung nicht in dem erforderlichen Umfang wirksam unterbrochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.