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Urteil

13 U 98/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei befristeter Ausfallbürgschaft reicht ein Zwischenbescheid des Gläubigers zur vorläufigen Wahrung der Rechte nicht aus; der Gläubiger muss unverzüglich die zur Feststellung des Ausfalls erforderlichen Maßnahmen ergreifen. • Kommt der Gläubiger dieser Pflicht nicht nach, kann der Bürge nach § 777 Abs.1 S.1 BGB von seiner Verpflichtung frei werden. • Bei Ausfallbürgschaften hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass der Verlust eingetreten und trotz gehöriger Sorgfalt bei Verfolgung und Verwertung vorrangiger Sicherheiten unvermeidbar ist.
Entscheidungsgründe
Erlöschen befristeter Ausfallbürgschaft wegen unterlassener unverzüglicher Feststellung des Ausfalls • Bei befristeter Ausfallbürgschaft reicht ein Zwischenbescheid des Gläubigers zur vorläufigen Wahrung der Rechte nicht aus; der Gläubiger muss unverzüglich die zur Feststellung des Ausfalls erforderlichen Maßnahmen ergreifen. • Kommt der Gläubiger dieser Pflicht nicht nach, kann der Bürge nach § 777 Abs.1 S.1 BGB von seiner Verpflichtung frei werden. • Bei Ausfallbürgschaften hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass der Verlust eingetreten und trotz gehöriger Sorgfalt bei Verfolgung und Verwertung vorrangiger Sicherheiten unvermeidbar ist. Die Klägerin forderte aus einer bis 31.12.1996 befristeten Ausfallbürgschaft der Beklagten (Höchstbetrag 1,2 Mio. DM) Zahlung wegen Ausfalls der Forderung aus einem Kontokorrentkredit an die Hauptschuldnerin. Laufzeit der Bürgschaft und des Kredits wurde einvernehmlich bis 31.12.1997 verlängert. Die Klägerin kündigte den Kredit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin zum 16.10.1997; sie informierte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.1997 (Zwischenbescheid). Es folgten Insolvenzanträge Dritter, Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit und Ablehnung der Verfahren mangels Masse. Die Klägerin unternahm erst Monate später konkrete Maßnahmen zur Einziehung abgetretener Forderungen und verzichtete teils auf Zwangsvollstreckung gegen die Bürgen zugunsten Ratenvereinbarungen. Die Beklagte forderte Rückgabe der Bürgschaftsurkunde; die Klägerin klagte auf Zahlung. Das Landgericht gab der Klage teils statt; das OLG wies die Klage ab, was der BGH teilweise aufhob und zur Ergänzung zurückverwies. Das OLG entschied nach ergänztem Vortrag erneut zugunsten der Beklagten. • Die Bürgschaft ist als befristete Ausfallbürgschaft als Zeitbürgschaft zu qualifizieren; ein Zwischenbescheid wahrt Rechte nur vorläufig. • Nach § 777 Abs.1 S.1 BGB kann der Bürge frei werden, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich die zur Feststellung des Ausfalls erforderlichen Schritte unternimmt. • Bei Ausfallbürgschaften muss der Gläubiger darlegen und beweisen, dass der Verlust eingetreten und trotz gehöriger Sorgfalt bei Verfolgung und Verwertung vorrangiger Sicherheiten unvermeidbar ist. • Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie unverzüglich nach dem Zwischenbescheid die geforderten Maßnahmen ergriffen hat: eigene Verfolgung gegen die Hauptschuldnerin fehlte, Einziehung der Globalzession erfolgte erst verspätet, und gegen die bürgenden Gesellschafter wurden Vollstreckungsmaßnahmen bewusst zurückgestellt. • Die von der Klägerin vorgelegten Umstände (Anträge Dritter, Gutachten, Mitteilungen an die Beklagte) genügen nicht, um die Pflicht zur unverzüglichen Rechtsverfolgung zu ersetzen oder die Befreiung der Beklagten zu verhindern. • Mangels tragfähigen Vortrags gilt die Bürgschaft als erloschen; deshalb ist auch die Revision nicht zuzulassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Bürgschaft der Beklagten ist erloschen, weil die Klägerin nach ihrem Zwischenbescheid nicht unverzüglich die zur Feststellung und Durchsetzung des Ausfalls erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Gläubiger bei befristeter Ausfallbürgschaft die Pflicht zur umgehenden Rechtsverfolgung hat und dies hier nicht erfüllt wurde, sodass die Beklagte gemäß § 777 Abs.1 S.1 BGB von ihrer Verpflichtung frei geworden ist.