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Urteil

9 U 54/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überfahren einer roten Ampel an Einmündungen rechtfertigt regelmäßig die Annahme grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG. • Für einen Versicherungsnehmer entlastende subjektive Umstände müssen substanziiert dargelegt werden; ein bloßes Augenblicksversagen genügt in der Regel nicht. • Ortsunkundigkeit, Stress oder langjährige unfallfreie Fahrpraxis rechtfertigen ohne besondere konkrete Umstände kein mildes Urteil bei eindeutigen Rotlichtverstößen.
Entscheidungsgründe
Rotlichtverstoß führt regelmäßig zur Leistungspflichtbefreiung des Kaskoversicherers • Überfahren einer roten Ampel an Einmündungen rechtfertigt regelmäßig die Annahme grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG. • Für einen Versicherungsnehmer entlastende subjektive Umstände müssen substanziiert dargelegt werden; ein bloßes Augenblicksversagen genügt in der Regel nicht. • Ortsunkundigkeit, Stress oder langjährige unfallfreie Fahrpraxis rechtfertigen ohne besondere konkrete Umstände kein mildes Urteil bei eindeutigen Rotlichtverstößen. Der Kläger verursachte einen Unfall an einer Einmündung, indem er mehrere Sekunden eine rote Ampel übersah und mit etwa 60 km/h in eine vorfahrtberechtigte Linksabbiegerin fuhr. Die Beklagte als Vollkaskoversicherer lehnte Leistung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG ab. Der Kläger focht die Ablehnung an und berief sich auf Augenblicksversagen, Ortsunkundigkeit, Stresssituationen und langjährige unfallfreie Fahrpraxis. Das Landgericht Bonn wies die Klage ab; der Kläger ließ Berufung einlegen. Das Oberlandesgericht Köln prüfte, ob subjektive Entlastungsgründe vorliegen, die den Rotlichtverstoß als weniger schwer erscheinen lassen könnten. Feststand, dass die Ampelanlage übersichtlich war, keine ablenkenden Lichtzeichen vorhanden waren und entgegenkommende Linksabbieger deutlich sichtbar waren. Der Kläger konnte keine besonderen Umstände substanziiert darlegen, die ein milderes Urteil rechtfertigen würden. • Rechtsgrundlage ist § 61 VVG; Anspruch aus §§ 1 I 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Nr.1 II lit. e) AKB besteht nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. • Grobe Fahrlässigkeit bedeutet erhebliche Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt unter Einbeziehung objektiver und subjektiver Aspekte; im Straßenverkehr liegt sie vor, wenn das Verhalten objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv unentschuldbar ist. • Rotlichtverstöße an Kreuzungen/Einmündungen sind regelmäßig besonders gefährlich und werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur überwiegend als grob fahrlässig beurteilt; das Überfahren einer Rotlichtanlage gilt zugleich als Indiz für subjektive Grobheit. • Entlastungsgründe müssen vom Versicherungsnehmer substanziiert vorgetragen werden; ein bloßes Augenblicksversagen reicht nach herrschender Rechtsprechung meist nicht aus. • Im vorliegenden Fall war die Unfallstelle übersichtlich, es gab zwei deutlich sichtbare Ampeln, keine irreführenden Lichtzeichen, und entgegenkommende Linksabbieger starteten bei Grün, so dass die Rotphase bereits mehrere Sekunden andauerte. • Der Kläger beachtete auch ein querendes Fahrzeug nicht und erkannte offenbar den Einmündungsbereich nicht; dies spricht für eine mehrere Sekunden andauernde Unaufmerksamkeit, nicht für ein kurzes Augenblicksversagen. • Vorgetragene subjektive Umstände (30 Jahre unfallfrei, Ortsunkundigkeit, Stress, ärztliches Attest über Erschöpfung) waren nicht geeignet oder nicht substanziiert, den Rotlichtverstoß in milderem Licht erscheinen zu lassen. • Der Senat lehnt eine engere, am Vertragszweck orientierte Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ab und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach eindeutige Rotlichtverstöße regelmäßig grobe Fahrlässigkeit begründen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb damit bestehen. Der Kläger erhält keinen Kaskoversicherungsersatz, weil sein Verhalten objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv unentschuldbar war und er keine substanziierten besonderen Umstände darlegte, die den Rotlichtverstoß mildern könnten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.