Urteil
10 U 48/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Architekt haftet für mangelhafte Ausführungsplanung, wenn er die Detailplanung übernommen und durchgeführt hat.
• Übernimmt ein Architekt Aufgaben, die nicht vertraglich geschuldet sind, haftet er für schuldhaft verursachte Schäden.
• Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung eines anderen Architekten auf technische Richtigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen und haftet für Unterlassen.
• Eine gesondert behauptete Haftungsfreistellung ist substantiiert darzulegen und durch Vereinbarungsunterlagen zu belegen.
• Für die Zurechnung von Mitverschulden ist der Bauherr nur in Ausnahmefällen verantwortlich; die Prüfungspflicht des Architekten berührt diese Grundregel nicht.
Entscheidungsgründe
Haftung von Planer und Bauüberwacher bei unbelüfteter Abdichtung von Sonnenschutzdächern • Architekt haftet für mangelhafte Ausführungsplanung, wenn er die Detailplanung übernommen und durchgeführt hat. • Übernimmt ein Architekt Aufgaben, die nicht vertraglich geschuldet sind, haftet er für schuldhaft verursachte Schäden. • Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung eines anderen Architekten auf technische Richtigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen und haftet für Unterlassen. • Eine gesondert behauptete Haftungsfreistellung ist substantiiert darzulegen und durch Vereinbarungsunterlagen zu belegen. • Für die Zurechnung von Mitverschulden ist der Bauherr nur in Ausnahmefällen verantwortlich; die Prüfungspflicht des Architekten berührt diese Grundregel nicht. Die Klägerin beauftragte die Beklagten mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für Sonnenschutzdächer. Beklagter 2 sollte die Leistungsphasen 2–5, Beklagte 1 die Phasen 6–8 übernehmen; Beklagte 1 trat in ARGE mit Beklagtem 2 ein. Nach Fertigstellung traten Durchbiegungen, Durchfeuchtungserscheinungen und Beschichtungsdefekte an den Kerto-Q-Platten der Sonnenschutzdächer auf. Die Klägerin machte hierfür Herstellungskosten geltend und forderte Ersatz für Abriss-, Entsorgungs- und Neuplanungskosten. Sachverständige führten die Schäden im Wesentlichen auf eine unbelüftete Abdichtung unter Carbofol zurück; dies sei von den Beklagten zu verantworten. Das Landgericht verurteilte beide Beklagte sowie die Statikerpartei jeweils zur Hälfte; gegen dieses Teilurteil legten Beklagte 1 und 2 Berufung ein. Streitpunkt war vorrangig, ob Beklagter 2 zur Detailplanung verpflichtet war und ob Beklagte 1 für mangelnde Bauüberwachung haftet. • Beklagter 2 war kraft dreiseitiger Vereinbarung und eigener Leistungserbringung für die Ausführungs- und Detailplanung (insb. § 15 Nr.5 HOAI) verantwortlich und hat diese erbracht und in Rechnung gestellt; daraus folgt Haftung nach § 635 BGB. • Ein behaupteter Haftungsausschluss für Beklagten 2 ist nicht durch die Vertragsunterlagen belegt; ein einseitiges Bezugnehmen auf ein Schreiben genügt nicht. • Der maßgebliche Planungsfehler bestand in der Konzeption einer unbelüfteten Abdichtung ohne Entlüftung, was schuldhaft erfolgte und das Risiko von Verformung, Durchfeuchtung und Korrosion begründet; die Sachverständigengutachten stützen diese Ursachenermittlung. • Beklagter 2 kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin oder das Dachdeckerunternehmen habe die Abdichtungsart veranlasst oder hätte die Entlüftung erkennen müssen; der Planer hat die geeignete Entlüftung vorzusehen. • Ein Mitverschulden der Klägerin scheidet aus: Der fachkundige Bauherr hat nicht generell die Überprüfungspflicht, und besondere Umstände, die ein Mitverschulden begründen könnten, sind nicht substantiiert dargetan. • Beklagte 1 haftet nach § 635 BGB wegen mangelhafter Bauüberwachung; sie musste die Ausführungsplanung des anderen Architekten auf technische Richtigkeit prüfen und hätte die fehlende Entlüftung erkennen und die Ausführung verhindern müssen. • Die Haftungsquoten der Parteien ergeben sich aus vertraglicher Gesamtschuldnerschaft (§ 427 BGB) und dem Gewicht des Verschuldens; die Haftung für 50 % des unstreitigen Schadens ist nicht angegriffen. Die Berufungen der Beklagten 1 und 2 werden zurückgewiesen; die angefochtenen Feststellungen und Verurteilungen bleiben bestehen. Beklagter 2 haftet der Klägerin wegen mangelhafter Ausführungs- und Detailplanung; Beklagte 1 haftet wegen unzureichender Bauüberwachung. Beide sind der Klägerin gemäß § 635 BGB zum Ersatz der geltend gemachten Schäden verpflichtet; die Haftung der Parteien ist als Gesamtschuldnerschaft jeweils zur Hälfte festgestellt. Die Klageforderung in Höhe von 65.389,95 DM wurde zur Hälfte bestätigt; die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidungsgründe entbehren rechtlicher Mängel, weil weder ein schlüssiger Haftungsausschluss noch ein zurechenbares Mitverschulden der Klägerin vorgetragen wurde, und die Feststellungen durch das sachverständige Beweisverfahren ausreichend gestützt sind.