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Beschluss

2 Ws 508-509/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bloßer Hinweis des Verteidigers darauf, ein Zeugnisverweigerungsrecht bei (angeblicher) Verlobung könne bestehen, begründet nicht ohne Weiteres den dringenden Verdacht einer Strafvereitelung im Sinne des § 138a Abs.1 Nr.3 StPO. • Für einen Ausschluss nach § 138a StPO reicht der Verdacht vorbereitender oder versuchserhebender Handlungen nicht aus; bei § 258 StGB ist für den Versuchsschritt entweder der Beginn der falschen Zeugenaussage oder die bereits erfolgte Nennung des Zeugens erforderlich. • Wird eine Ausschließung von vornherein ausgeschlossen, kann das Zwischenverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. • Bei Zurückweisung des Ausschlussbegehrens sind die notwendigen Auslagen der betroffenen Wahlverteidiger von der Staatskasse zu tragen; Kosten für Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts als Beistand werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Ausschluss eines Wahlverteidigers wegen angeblicher Einflussnahme auf Zeugin nicht gerechtfertigt • Ein bloßer Hinweis des Verteidigers darauf, ein Zeugnisverweigerungsrecht bei (angeblicher) Verlobung könne bestehen, begründet nicht ohne Weiteres den dringenden Verdacht einer Strafvereitelung im Sinne des § 138a Abs.1 Nr.3 StPO. • Für einen Ausschluss nach § 138a StPO reicht der Verdacht vorbereitender oder versuchserhebender Handlungen nicht aus; bei § 258 StGB ist für den Versuchsschritt entweder der Beginn der falschen Zeugenaussage oder die bereits erfolgte Nennung des Zeugens erforderlich. • Wird eine Ausschließung von vornherein ausgeschlossen, kann das Zwischenverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. • Bei Zurückweisung des Ausschlussbegehrens sind die notwendigen Auslagen der betroffenen Wahlverteidiger von der Staatskasse zu tragen; Kosten für Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts als Beistand werden nicht erstattet. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen zwei Beschuldigte; die Anklage stützt sich wesentlich auf Aussagen der geschädigten Zeugin B.. In polizeilichen Vernehmungen berichtete B., Verteidiger T. und J. hätten sie dahingehend beraten, eine Anzeige zurückzunehmen bzw. ein angebliches Verlöbnis vorzubringen, wodurch sie eine Aussage verweigern könne. Die Strafkammer legte gemäß § 138c StPO dem Oberlandesgericht die Frage vor, ob die Verteidiger nach § 138a StPO wegen dringenden Verdachts der Strafvereitelung ausgeschlossen werden sollen, und setzte bis zur Entscheidung deren Rechte außer Kraft. Das OLG prüfte die Aussageniederschriften, spätere Relativierungen der Zeugin und Vermerke der Staatsanwaltschaft. Es ging insbesondere um die Frage, ob die geschilderten Äußerungen den Tatbestand der versuchten oder vollendeten Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder eine sonstige ausschließungsrelevante Handlung begründen. • Vorlage und Begründung erfüllten die formellen Anforderungen des § 138c Abs.2 S.1 StPO. • Tatsächliche Zweifel: Die protokollierten Angaben der Zeugin sind nicht wörtlich und wurden später relativiert; ein Staatsanwalt verzichtete vorläufig auf Ermittlungen gegen Rechtsanwalt T., nachdem die Zeugin in einer späteren Vernehmung die ursprünglichen Angaben einordnete. • Rechtliche Würdigung: Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der wiedergegebenen Äußerungen erreicht das Verhalten der Verteidiger nicht den für § 138a Abs.1 Nr.3 StPO erforderlichen Grad des dringenden Verdachts. Ein bloßer Rat oder Hinweis auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht bzw. vorbereitende Einwirkung auf eine Zeugin begründet noch keinen Versuch der Strafvereitelung nach § 258 StGB, der als Erfolgsdelikt den Anfang der Ausführungshandlungen voraussetzt. • Nach herrschender Rechtsprechung wäre für den Versuch der Strafvereitelung entweder die bereits begonnene falsche Zeugenaussage oder die Nennung des zu benennenden Zeugen erforderlich; dies lag hier nicht vor. • Verfahrensrechtlich ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig, wenn ein Ausschluss von vornherein nicht in Betracht kommt. • Kostenrecht: Bei Zurückweisung ist die Staatskasse nach entsprechender Anwendung des § 467 Abs.1 StPO zur Tragung der Kosten der betroffenen Wahlverteidiger verpflichtet; Auslagen für Hinzuziehung eines weiteren Beistands sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag, die Rechtsanwälte T. und J. nach § 138a StPO von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen, wurde abgelehnt. Dadurch entfallen die zuvor angeordneten Ruhenswirkungen ihrer Rechte; die Anordnung war gegenstandslos. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beiden Wahlverteidiger zu tragen, jedoch nicht die Kosten für die Hinzuziehung der weiteren Rechtsanwältin M. als Beistand. Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung, weil eine Ausschließung von vornherein nicht in Betracht kam. Damit blieb die Verteidigerstellung von T. und J. erhalten, da weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO festgestellt werden konnten.