Urteil
2 U 105/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorherige allgemeine Vereinbarung über Zinseszinsen ist nach §248 Abs.1 BGB nichtig; Zinseszinsen sind nur durch wiederholte nachträgliche Vereinbarungen möglich, die darlegungs‑ und beweisbelastet sind.
• Die außerordentliche Kündigung des Darlehens führte nicht zur Fälligkeit der gesamten Restschuld, wenn kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt; die Kündigung war als fristgemäße Teilkündigung über jeweils 50.000 DM gemäß Ziff.4 des Vertrags zu behandeln.
• Verjährungseinreden können wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben (§242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Darlehensnehmer durch langjährige einvernehmliche Handhabung und Mitteilungen über Zinsstände Vertrauen des Darlehensgebers erweckt hat.
• Aufrechnung ist nur insoweit wirksam, wie der verrechnete Gegenanspruch noch nicht durch vorherige Aufrechnung des Klägers erloschen war.
• Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung fällig gewordener und künftig fällig werdender Teilbeträge (je 50.000 DM) nebst vertraglichen Zinsen, soweit diese nicht bereits durch Teilurteil, Aufrechnung oder Zahlungen erledigt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zinseszinsen ohne wirksame Nachvereinbarung; Anspruch auf Teilrückzahlung und vertragliche Zinsen • Eine vorherige allgemeine Vereinbarung über Zinseszinsen ist nach §248 Abs.1 BGB nichtig; Zinseszinsen sind nur durch wiederholte nachträgliche Vereinbarungen möglich, die darlegungs‑ und beweisbelastet sind. • Die außerordentliche Kündigung des Darlehens führte nicht zur Fälligkeit der gesamten Restschuld, wenn kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt; die Kündigung war als fristgemäße Teilkündigung über jeweils 50.000 DM gemäß Ziff.4 des Vertrags zu behandeln. • Verjährungseinreden können wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben (§242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Darlehensnehmer durch langjährige einvernehmliche Handhabung und Mitteilungen über Zinsstände Vertrauen des Darlehensgebers erweckt hat. • Aufrechnung ist nur insoweit wirksam, wie der verrechnete Gegenanspruch noch nicht durch vorherige Aufrechnung des Klägers erloschen war. • Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung fällig gewordener und künftig fällig werdender Teilbeträge (je 50.000 DM) nebst vertraglichen Zinsen, soweit diese nicht bereits durch Teilurteil, Aufrechnung oder Zahlungen erledigt sind. Die Klägerin, Witwe des früheren persönlich haftenden Gesellschafters, hatte 1961 ein Grundstück an die Erstbeklagte veräußert und dafür ein Darlehen in Höhe von 451.155 DM vereinbart; Zinsen sollten 2% über dem Diskontsatz, höchstens 9%, betragen. Im Darlehensvertrag war geregelt, dass Teilbeträge von jeweils 50.000 DM mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündbar sind und bei Ausscheiden des Ehemannes Besicherung durch Grundschuld erfolgen sollte. Die Klägerin machte geltend, jährliche Zinsen seien stets dem Kapital zugeschlagen und hätten Zinseszinsen gebildet; sie kündigte außerordentlich zum 6.3.1995 und forderte Rückzahlung einschließlich Zinseszinsen. Die Beklagten bestritten eine Zinseszinsvereinbarung, beriefen sich teilweise auf Verjährung und erklärten Aufrechnung wegen Rentenüberzahlungen. Das Landgericht gab der Klägerin weitgehend Recht; das Berufungsgericht modifizierte die Entscheidung. • Nichtigkeit einer Vorausvereinbarung über Zinseszinsen: Nach §248 Abs.1 BGB sind Vereinbarungen, wonach fällige Zinsen künftig wieder Zinsen tragen, von vornherein nichtig; Zinseszinsen setzen vielmehr jeweils nachträgliche, gesonderte Vereinbarungen voraus, die die Klägerin nicht bewiesen hat. • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen und die Parteivernehmung ergaben keine konkreten Anhaltspunkte für wiederholte nachträgliche Absprachen über Zinseszinsen; bloße buchmäßige Behandlung in Jahresabschlüssen reicht nicht für eine vertragliche Einigung. • Keine Gesamtfälligkeit durch außerordentliche Kündigung: Mangels erheblichen Kündigungsgrundes (nur geringe Unterbesicherung von 1.155 DM) war die Kündigung vom 24.2.1995 nicht geeignet, das gesamte Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen; sie ist als fristgemäße Teilkündigung gemäß Ziff.4 des Vertrags zu werten. • Anspruch auf Teilrückzahlungen und Zinsen: Aus Ziff.4 des Darlehensvertrags stehen der Klägerin die jeweils zum Jahresende fällig werdenden Teilbeträge von je 50.000 DM zu; vertragliche Zinsen sind für fällig gewordene und künftig fällig werdende Raten zu gewähren, soweit nicht bereits durch Teilurteil, Aufrechnung oder Zahlungen erledigt. • Verjährung und Treu und Glauben: Die Einrede der Verjährung für bis 1990 aufgelaufene Zinsen ist wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen; die Klägerin durfte aufgrund jahrelanger einvernehmlicher Handhabung auf Auszahlung vertrauen. • Aufrechnung: Die Beklagten konnten nur bis zur verbleibenden Höhe von 56.760,71 DM mit Rückzahlungsansprüchen wegen Rentenüberzahlungen aufrechnen, weil die Klägerin zuvor mit ihrer Rentennachforderung für 1992 bereits gegenverrechnet hatte. • Konkretisierung der Zahlungsansprüche: Das Gericht legte eine Abrechnung ohne Zinseszins zum 31.01.1998 zugrunde, berücksichtigte geleistete Zahlungen und Teilurteile, und bestimmte fällige sowie künftig fällige Teilbeträge und die jeweiligen Zinszeiträume; künftige Raten sind an bestimmten Daten mit vertraglichen Zinsen fällig. Die Berufungen beider Parteien sind nur teilweise erfolgreich. Die Klägerin erhält keine Zinseszinsen, da hierfür keine wirksamen nachträglichen Vereinbarungen bewiesen wurden. Sie kann jedoch die Auszahlung der aufgrund der Kündigung vom 24.2.1995 bis einschließlich 31.12.1999 fällig gewordenen Teilbeträge (insgesamt 100.000 DM) nebst Zinsen sowie die vertraglichen Zinsen auf die bisher und künftig fällig werdenden Restraten in der vertraglich vereinbarten Höhe verlangen, soweit diese nicht bereits durch Teilurteil, Aufrechnung oder Zahlungen erledigt sind. Die Beklagten dürfen insoweit mit Rentenüberzahlungen nur bis zu 56.760,71 DM aufrechnen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen; Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden dem Urteil entsprechend verteilt.