Urteil
8 U 5/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Ein Konkursverwalter kann Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse nur geltend machen, wenn die Ansprüche der Gemeinschuldnerin rechtlich bestehen; bloße Vermutungen über Pflichtverletzungen des Steuerberaters genügen nicht.
• Die Zurechnung von Kenntnissen und Verhalten des Geschäftsführers auf die Gesellschaft schließt eine Mitteilungspflicht des Steuerberaters gegenüber der Gesellschaft aus, wenn der Geschäftsführer die Unregelmäßigkeiten bewusst verschleiert hat.
• Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater setzen einen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzten berufs- oder vertragstypischen Pflicht und dem geltend gemachten Schaden voraus (Schutzzwecklehre).
• Ein vorsätzlich handelnder Geschäftsführer führt zur Anrechnung seines Wissens auf die Gesellschaft und kann bei überwiegendem Verschulden des Geschäftsführers einen Ersatzanspruch gegen nur fahrlässige Mitbeteiligte ausschließen (Mitverschulden, § 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Steuerberaters für verschleierte Geschäftsführerpflichtverletzungen • Ein Konkursverwalter kann Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse nur geltend machen, wenn die Ansprüche der Gemeinschuldnerin rechtlich bestehen; bloße Vermutungen über Pflichtverletzungen des Steuerberaters genügen nicht. • Die Zurechnung von Kenntnissen und Verhalten des Geschäftsführers auf die Gesellschaft schließt eine Mitteilungspflicht des Steuerberaters gegenüber der Gesellschaft aus, wenn der Geschäftsführer die Unregelmäßigkeiten bewusst verschleiert hat. • Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater setzen einen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzten berufs- oder vertragstypischen Pflicht und dem geltend gemachten Schaden voraus (Schutzzwecklehre). • Ein vorsätzlich handelnder Geschäftsführer führt zur Anrechnung seines Wissens auf die Gesellschaft und kann bei überwiegendem Verschulden des Geschäftsführers einen Ersatzanspruch gegen nur fahrlässige Mitbeteiligte ausschließen (Mitverschulden, § 254 BGB). Der Kläger, Konkursverwalter der Großbäckerei T GmbH & Co. KG, verklagt die früheren Steuerberater und Buchhalter (Beklagte) auf Schadensersatz wegen zahlreicher Pflichtverletzungen des früheren Geschäftsführers X in den Jahren 1995–1997. Die Beklagten hatten u. a. die Buchführung, Jahresabschlüsse, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnbuchhaltung erstellt; ein Prüfauftrag zur Abschlussprüfung bestand nicht. Der Kläger rügt insbesondere eine "Umschlagpraxis", bei der Spesenbelege des Geschäftsführers zunächst unkontrolliert verbucht wurden, sowie weitere Unregelmäßigkeiten des Geschäftsführers (Unterschlagungen, nicht vertragsgerechter Grundstücksverkauf, Vereinnahmung von Schecks). Die Beklagten bestreiten Pflichtverletzungen, berufen sich auf Auftragserfordernisse und fehlende Prüfaufträge und rügen fehlende Kausalität; sie berufen sich ferner auf Mitverschulden und Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Köln bestätigt dies und weist die Berufung zurück. • Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Beklagten den Vertrag über Hilfeleistungen in Steuersachen schlecht erfüllt hätten; die Beklagten waren nicht verpflichtet, jede einzelne Buchung materiell auf ihre inhaltliche Richtigkeit oder auf Unterschlagungen hin zu prüfen. • Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Sorgfaltspflicht des Steuerberaters die Beurteilung, ob die Buchführung in Anlage und Ausgestaltung ordnungsgemäß ist, nicht jedoch eine umfassende materielle Einzelprüfung jeder Buchung oder eine Unterschlagungsprüfung. • Die Gemeinschuldnerin muss sich das Wissen und das verschleiernde Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen (Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB, § 125 Abs. 2 HGB/§ 35 GmbHG analog bzw. § 31 BGB). Daher konnte eine Informations- oder Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber der Gesellschaft nicht angenommen werden. • Es wäre treuwidrig, der Gesellschaft Ansprüche gegen den Steuerberater zuzugestehen, wenn die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer vorsätzlich Falschbuchungen hat vornehmen lassen (venire contra factum proprium, § 242 BGB). • Selbst wenn einzelne Buchungsformen formal mangelhaft gewesen sein sollten, erfasst der Schutzzweck der Pflichten des Steuerberaters primär die Verhinderung steuerlicher Nachteile gegenüber dem Fiskus, nicht die Bewahrung der Gesellschafter vor unredlichen Geschäftsführern; daher fehlt es am zurechenbaren Schutzbereich für die geltend gemachten Vermögensschäden. • Weiteres Mitverschulden der Gemeinschuldnerin führt nach § 254 BGB dazu, dass ein vorsätzlich handelnder Geschädigter gegenüber nur fahrlässig handelnden Dritten den Schaden zu tragen hat; dies schließt Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Beklagten aus. • Die vom Kläger behaupteten weiteren Schäden des Geschäftsführers (z. B. Unterschlagungen, ungerechtfertigte Vereinnahmung von Schecks, Schädigung durch Geschäftsbeziehungen) fallen nicht in den Schutzzweck der beruflichen Pflichten der Beklagten und sind somit nicht ersatzfähige Vertragsverletzungen der Beklagten. • Mangels Bestehens materieller Ansprüche der Gemeinschuldnerin sind die vom Konkursverwalter geltend gemachten Forderungen unbegründet; der Feststellungsantrag ist damit ebenfalls zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Es besteht kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin bzw. der Insolvenzmasse gegen die Beklagten, weil zum einen die pflichtwidrigen Handlungsmöglichkeiten der Beklagten nicht hinreichend dargetan sind und zum anderen die Kenntnisse und das vorsätzlich verschleierende Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft zuzurechnen sind, wodurch Informations- oder Aufklärungspflichten der Beklagten entfallen. Zudem fehlt es am Zurechnungszusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten und den vom Kläger geltend gemachten Vermögensschäden; der Schutzzweck der steuerberatenden Pflichten bezog sich primär auf den Schutz vor steuerlichen Nachteilen gegenüber dem Fiskus, nicht auf die Absicherung gegen die unredliche Geschäftsführung. Schließlich schließt das überwiegende Mitverschulden der Gemeinschuldnerin (vertreten durch ihren Geschäftsführer) gemäß § 254 BGB einen Ersatzanspruch gegenüber nur fahrlässig handelnden Beteiligten aus. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.