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Beschluss

14 WF 140/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 1314 II Nr. 3 BGB ist zweifelhaft, wenn der Getäuschte trotz Kenntnis der Täuschung weiter ehelichen Verkehr zulässt. • Wer in Kenntnis der Täuschung die Ehe fortsetzt, zeigt nach § 1315 Nr. 4 BGB den Willen, die Ehe fortzusetzen; dies schließt eine spätere Aufhebung in der Regel aus. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem Scheidungsantrag ist das Trennungsjahr zu beachten; das Trennungsjahr ist nicht abgelaufen, wenn der Wille zur Trennung erst kurz vor Antragstellung deutlich wurde. • Ein Härtefall im Sinne von § 1565 II BGB liegt nicht vor, wenn das Abwarten des Trennungsjahres wegen Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens nach Kenntnis der Täuschung zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für Aufhebungs- und vorzeitigen Scheidungsantrag bei Fortsetzung der Ehe nach Kenntnis der Täuschung • Eine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 1314 II Nr. 3 BGB ist zweifelhaft, wenn der Getäuschte trotz Kenntnis der Täuschung weiter ehelichen Verkehr zulässt. • Wer in Kenntnis der Täuschung die Ehe fortsetzt, zeigt nach § 1315 Nr. 4 BGB den Willen, die Ehe fortzusetzen; dies schließt eine spätere Aufhebung in der Regel aus. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem Scheidungsantrag ist das Trennungsjahr zu beachten; das Trennungsjahr ist nicht abgelaufen, wenn der Wille zur Trennung erst kurz vor Antragstellung deutlich wurde. • Ein Härtefall im Sinne von § 1565 II BGB liegt nicht vor, wenn das Abwarten des Trennungsjahres wegen Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens nach Kenntnis der Täuschung zumutbar ist. Die Parteien heirateten am 2.6.2001. Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin habe die Ehe durch arglistige Täuschung begründet, und beantragte Aufhebung hilfsweise Scheidung. Das Amtsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe für die Aufhebungsklage und für den hilfsweisen Scheidungsantrag mit der Begründung, die Voraussetzungen der Aufhebung lägen nicht vor und das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen. Der Antragsteller räumte ein, dass es noch im August 2001 zu ehelichem Verkehr gekommen sei, obwohl er die behauptete Täuschung bereits kannte. Er erklärte, der Verkehr diente dazu, ihn zur Rücknahme eines bereits gestellten Scheidungsantrags zu bewegen. Den Willen zum Getrenntleben habe er erst Anfang 2002 deutlich gemacht und den gerichtlichen Antrag im März 2002 eingereicht. Das Amtsgericht sah auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 II BGB. • Aufhebungsklage: Das Amtsgericht zu Recht keine hinreichende Erfolgsaussicht festgestellt. Bei nahezu gleichaltrigen Ehepartnern ist zweifelhaft, ob eine Täuschung über die Eheabsicht im Sinne von § 1314 II Nr. 3 BGB vorliegt. • Fortsetzung der Ehe trotz Kenntnis der Täuschung: Der Umstand, dass der Antragsteller nach Kenntnis der vermeintlichen Täuschung ehelichen Verkehr zuließ, begründet nach § 1315 Nr. 4 BGB die Erklärung, die Ehe fortsetzen zu wollen; dies schließt in der Regel eine spätere Aufhebung aus. • Scheidungsantrag und Trennungsjahr: Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Scheidungsantrag ist maßgeblich, dass das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abgelaufen ist. Der Antragsteller hat den Trennungswillen erst Anfang 2002 deutlich gemacht; die Klage wurde erst im März 2002 eingereicht, sodass das Trennungsjahr nicht erfüllt ist. • Härtefallprüfung (§ 1565 II BGB): Ein Härtefall liegt nicht vor. Das Abwarten des Trennungsjahres ist zumutbar, insbesondere da die Ehe nach Kenntnis der Täuschung nochmals vollzogen wurde und der Verbleib in der Ehe daher die Fortsetzung und Bestätigung der ehelichen Beziehung dokumentiert. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Aufhebungs- und der vorzeitigen Scheidungsklage war die Verweigerung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebungsklage und den hilfsweisen Scheidungsantrag wird bestätigt. Die Voraussetzungen einer Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung sind nicht hinreichend dargetan, insbesondere weil der Antragsteller trotz Kenntnis der behaupteten Täuschung ehelichen Verkehr zuließ und damit nach § 1315 Nr. 4 BGB den Willen zur Fortsetzung der Ehe bekundete. Das Trennungsjahr für eine Scheidung war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgelaufen, und es liegt kein Härtefall gemäß § 1565 II BGB vor, der ein Absehen vom Trennungsjahr rechtfertigen würde. Somit konnten die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagen nicht festgestellt werden, weshalb Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde.