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Urteil

9 U 191/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klausel 65 der ABU erweitert den Versicherungsschutz des Bauherrn auf die Leistungen von Nachunternehmern und umfasst damit deren Interessen. • Besteht neben der Auftraggeberversicherung eine von einem Nachunternehmer abgeschlossene Bauwesenversicherung, kann ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG entstehen. • Eine in den Zusatzbedingungen 62 enthaltene Subsidiaritätsklausel greift nur, wenn der unmittelbar beauftragte Unternehmer eine eigene Bauleistungsversicherung unterhält; fehlt diese, steht ihr keine Abwehrwirkung zu. • Bei Doppelversicherung ist bei der Ausgleichsberechnung das Verhältnis der jeweiligen Entschädigungsbeträge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Mitversicherung von Nachunternehmern durch Klausel 65 der ABU und Ausgleich nach §59 VVG • Klausel 65 der ABU erweitert den Versicherungsschutz des Bauherrn auf die Leistungen von Nachunternehmern und umfasst damit deren Interessen. • Besteht neben der Auftraggeberversicherung eine von einem Nachunternehmer abgeschlossene Bauwesenversicherung, kann ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG entstehen. • Eine in den Zusatzbedingungen 62 enthaltene Subsidiaritätsklausel greift nur, wenn der unmittelbar beauftragte Unternehmer eine eigene Bauleistungsversicherung unterhält; fehlt diese, steht ihr keine Abwehrwirkung zu. • Bei Doppelversicherung ist bei der Ausgleichsberechnung das Verhältnis der jeweiligen Entschädigungsbeträge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte maßgeblich. Der Bauherr S. M.-T. hatte für die Erweiterung einer Kläranlage bei der Beklagten eine kombinierte Bauleistungs- und Montageversicherung auf Grundlage der ABU abgeschlossen, einschließlich Klausel 65. Der Hauptunternehmer G.M. beauftragte die SBB als Nachunternehmerin mit Stahlbetonarbeiten; die SBB hielt bei der Klägerin eine eigene Bauwesenversicherung mit Zusatzbedingung 62. Auf der Baustelle trat am 22.04.1998 ein Schaden durch Versagen einer Stahlschalung auf; der Gesamtschaden beträgt 149.598,61 DM. Die Klägerin zahlte an die SBB netto 134.638,75 DM und machte die Beklagte wegen der Mitversicherung durch Klausel 65 sowie aufgrund einer behaupteten gemeinsamen Vereinbarung in Anspruch. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit der Begründung, Klausel 65 umfasse nur unmittelbar beauftragte Unternehmer und die Subsidiaritätsregel der Zusatzbedingung 62 schließe ein Vorgehen der Klägerin aus. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Klausel 65 der ABU erweitert den Versicherungsschutz des Auftraggebers auf die von ihm beauftragten Unternehmer auch im Bereich von Nachunternehmerleistungen; Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung sprechen gegen eine Beschränkung auf unmittelbar beauftragte Unternehmer. • Die Subsidiaritätsregel in §11 Ziffer 1 b) der Zusatzbedingung 62 bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf Versicherungsverträge eines Unternehmers, der den Versicherungsnehmer des Jahresvertrags unmittelbar beauftragt hat; hier hatte der unmittelbar beauftragte Hauptunternehmer jedoch keine Versicherung abgeschlossen, sodass die Klausel 62 nicht greift. • Mangels Ausschlusswirkung der Zusatzbedingung liegt eine Doppelversicherung vor; deshalb entsteht nach §59 Abs. 2 VVG ein Ausgleichsanspruch zwischen der Beklagten und der Klägerin. • Bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrags sind die unterschiedlichen Selbstbehalte zu berücksichtigen. Ausgehend von dem unstreitigen Gesamtschaden und den vereinbarten Selbstbehalten errechnet sich ein Quotient, nach dem die Beklagte 51 % des von der Klägerin vorgelegten Betrags auszugleichen hat. • Eine behauptete Übereinkunft zwischen den Parteien, wonach die Klägerin bis zur Klärung in Vorlage treten solle, begründet keine Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte; sie regelt nur die vorläufige Abwicklung ohne die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung an die Klägerin. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 35.108,25 € nebst Zinsen (entsprechend 51 % des von der Klägerin für die SBB geleisteten Betrags), weil Klausel 65 der ABU die Interessen des Nachunternehmers mitversichert und keine wirksame Subsidiaritätswirkung der Zusatzbedingung 62 eingreift, da der unmittelbar beauftragte Hauptunternehmer keine eigene Versicherung hatte. Ein weitergehender Zahlungsanspruch wurde abgewiesen; eine bloße Vereinbarung über vorläufiges Vorlegen begründet keine Leistungspflicht der Beklagten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.