Urteil
19 U 166/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen der Auftraggeberin und der GmbH (Beklagte zu 1) bestand ein Werkvertrag über Baugrund- und Versickerungsgutachten; daraus ergibt sich keine unmittelbare Vertragshaftung der einzelnen Gesellschafter.
• Die bloße Erstellung eines Gutachtens durch einen Gesellschafter der beauftragten GmbH begründet keinen eigenständigen Vertrag mit dem Auftraggeber; Haftung bleibt bei der GmbH, § 13 GmbH-Gesetz.
• Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nur in Betracht, wenn der Dritte keinen inhaltsgleichen Anspruch gegen den eigentlichen Vertragspartner hat; hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gesellschaft fehlerhaft handelt und deren Fehler dem Auftraggeber zugerechnet werden können.
Entscheidungsgründe
Keine persönliche Haftung des Gesellschafter-Gutachters bei Auftrag an GmbH • Zwischen der Auftraggeberin und der GmbH (Beklagte zu 1) bestand ein Werkvertrag über Baugrund- und Versickerungsgutachten; daraus ergibt sich keine unmittelbare Vertragshaftung der einzelnen Gesellschafter. • Die bloße Erstellung eines Gutachtens durch einen Gesellschafter der beauftragten GmbH begründet keinen eigenständigen Vertrag mit dem Auftraggeber; Haftung bleibt bei der GmbH, § 13 GmbH-Gesetz. • Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nur in Betracht, wenn der Dritte keinen inhaltsgleichen Anspruch gegen den eigentlichen Vertragspartner hat; hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gesellschaft fehlerhaft handelt und deren Fehler dem Auftraggeber zugerechnet werden können. Die Klägerin beauftragte eine GmbH (Beklagte zu 1) mit der Erstellung eines Baugrund- und eines Versickerungsgutachtens. Ein Gesellschafter der GmbH (Beklagter zu 2) erstellte persönlich das Versickerungsgutachten. Während der Bauausführung trat wiederholt Wasser auf, woraufhin Mängelbeseitigungsmaßnahmen erfolgten und die Haftpflichtversicherung der GmbH einen Teilbetrag regulierte. Die Klägerin machte Kosten für eine Sanierungsmaßnahme geltend und behauptete, beide Beklagte seien von ihr beauftragt worden; die Beklagten bestritten dies. Das Landgericht verurteilte beide Beklagten; das OLG prüfte die Berufung des Beklagten zu 2). Zwischen Klägerin und der GmbH wurde nach dem Landgerichtsurteil ein Vergleich geschlossen, die GmbH leistete Zahlungen. • Kein Vertrag zwischen Klägerin und dem einzelnen Gesellschafter: Angebot und Annahme sowie Abrechnung erfolgten mit der GmbH; die Verwendung eines eigenen Briefbogens durch den Gesellschafter ist allenfalls Indiz, aber durch die schriftlichen Unterlagen widerlegt. • Gesellschafterhaftung ausgeschlossen: Die Wahl der GmbH als Organisationsform und die übliche Praxis, Aufträge innerhalb der Gesellschaft arbeitsteilig zu erfüllen, sprechen gegen eine persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 13 GmbH-Gesetz. • Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Voraussetzung ist Schutzbedürftigkeit des Dritten; hier hat die Klägerin jedoch einen inhaltsgleichen Anspruch gegen die GmbH, sodass kein zusätzliches Schutzbedürfnis besteht. • Zurechnung von Fehlern: Selbst wenn der Gesellschafter das Gutachten fehlerhaft erstattet hätte, wären dessen Fehler der GmbH zuzurechnen, weil der Gesellschafter im Rahmen des Auftrags für die Gesellschaft tätig wurde. • Keine Verpflichtung zu eigenen Messungen: Der dem Beklagten zu 2 erteilte Auftrag beschränkte sich auf die Erstellung des Gutachtens auf Basis der Sondierungsbohrungen der GmbH; daraus folgt kein Verschulden wegen Unterlassen eigener Bohrungen. • Vorlage- und Zeugniswürdigkeit: Urkundlich belegte Angebots- und Annahmeunterlagen lassen die Behauptung eines separaten Auftrags an den Beklagten zu 2 durch den Architekten unplausibel. • Daher war die Klage gegen den Beklagten zu 2 von Anfang an unbegründet und abzuweisen. Die Berufung des Beklagten zu 2 hatte Erfolg; seine Haftung wurde sowohl vertraglich als auch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 war insgesamt abzuweisen, da von Anfang an keine rechtliche Grundlage für eine persönliche Haftung bestand. Die Ansprüche der Klägerin richten sich gegenüber der beauftragten GmbH, die bereits Zahlungen geleistet und einen Vergleich geschlossen hat. Damit bleibt die GmbH als Vertragspartnerin verantwortlich; der einzelne Gesellschafter haftet nicht persönlich, weil kein gesonderter Vertragsschluss oder besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers im Verhältnis zum Gesellschafter vorlag.