OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 78/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die bloße Eintrittsfolge einer Nervenschädigung bei einer Operation begründet allein keinen Behandlungsfehler; der Kläger muss konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen darlegen und beweisen. • Bei relativer Indikation hat der Aufklärende sowohl über die Risiken des Eingriffs als auch über die Risiken des Unterbleibens aufzuklären, damit der Patient die beiden Risiken gegeneinander abwägen kann. • Dokumentationsmängel im Operationsbericht sind nicht ohne weiteres als Behandlungsfehler anzusehen; sie führen nur dann zu Beweiserleichterungen, wenn aus der Unterlassung der Dokumentation auf das Unterbleiben einer Maßnahme geschlossen werden kann. • Die Übertragung der Aufklärung auf einen erfahrenen Assistenzarzt ist im Krankenhausalltag zulässig, sofern dieser inhaltlich richtig und vollständig aufklärt. • Die Aufklärung am späten Nachmittag vor einer am folgenden Tag geplanten stationären Operation kann ausreichend sein, wenn dem Patienten unter den konkreten Umständen hinreichend Zeit zur Abwägung verbleibt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Operationsfolge ohne konkrete Behandlungsfehler • Die bloße Eintrittsfolge einer Nervenschädigung bei einer Operation begründet allein keinen Behandlungsfehler; der Kläger muss konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen darlegen und beweisen. • Bei relativer Indikation hat der Aufklärende sowohl über die Risiken des Eingriffs als auch über die Risiken des Unterbleibens aufzuklären, damit der Patient die beiden Risiken gegeneinander abwägen kann. • Dokumentationsmängel im Operationsbericht sind nicht ohne weiteres als Behandlungsfehler anzusehen; sie führen nur dann zu Beweiserleichterungen, wenn aus der Unterlassung der Dokumentation auf das Unterbleiben einer Maßnahme geschlossen werden kann. • Die Übertragung der Aufklärung auf einen erfahrenen Assistenzarzt ist im Krankenhausalltag zulässig, sofern dieser inhaltlich richtig und vollständig aufklärt. • Die Aufklärung am späten Nachmittag vor einer am folgenden Tag geplanten stationären Operation kann ausreichend sein, wenn dem Patienten unter den konkreten Umständen hinreichend Zeit zur Abwägung verbleibt. Der Kläger stellte nach einem Auffahrunfall eine Raumforderung an der rechten Halsseite fest, die radiologisch untersucht und als Lipom angesehen wurde. Der Beklagte, Leiter der neurochirurgischen Klinik, empfahl die Entfernung; am 23. April 1991 fand ein Aufklärungsgespräch statt, am 24. April 1991 erfolgte die Operation. Der Kläger machte geltend, die Operation sei nicht indiziert gewesen, der Zugang von vorn sei fehlerhaft gewählt worden, es seien Nerven verletzt und unnötig gesundes Gewebe entfernt worden. Zudem beanstandete er die Aufklärung; er habe unter dem Eindruck gestanden, es könne sich um eine bösartige Geschwulst handeln, und die Aufklärung sei zeitlich zu kurz gewesen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich dagegen. Der Senat ließ Beweis erheben und beauftragte Sachverständige, die die Indikation und das Vorgehen untersuchten. • Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, da weder vorwerfbare Behandlungsfehler noch unzureichende Aufklärung nachgewiesen wurden. • Indikation: Die Sachverständigen stellten fest, die Resektion des Lipoms war zumindest relativ indiziert, weil das Lipom Beschwerden verursachte und ohne Operation das Risiko von Nervenschäden durch Druck bestand; radiologische Befunde ließen ein Liposarkom nicht sicher ausschließen, eine Biopsie hätte nicht endgültige Klarheit gebracht. • Durchführung der Operation: Beide gerichtlich bestellten Sachverständigen beurteilten die ventrale Zugangswegwahl als vertretbar; aus radiologischen Befunden und klinischer Beurteilung wäre derselbe Zugang zu wählen gewesen. Dass während der Operation eine Nervverletzung eintrat, begründet nicht automatisch einen Haftungsanspruch, weil solche Verletzungen ein typisches Risiko sind und konkrete Anhaltspunkte für unvorsichtiges Verhalten des Operateurs fehlen. • Operationsbericht und Dokumentation: Mängel in der Dokumentation sind nicht per se Behandlungsfehler; sie führen nur dann zu Beweiserleichterungen, wenn dadurch die Vermutung begründet ist, eine Maßnahme sei unterblieben. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass dokumentationspflichtige Ereignisse verschwiegen wurden. • Aufklärung: Die Unterzeichnung der Einwilligung und die glaubhaften Bekundungen des aufklärenden Arztes indizieren eine ausreichende Risikoaufklärung, einschließlich des Hinweises auf Gefahr von Nervverletzungen. Bei relativer Indikation wurde auch über die Risiken des Nichtdurchführens informiert, sodass der Kläger die Möglichkeit zur Abwägung hatte. • Übertragung der Aufklärung: Die Delegation der Aufklärung an den erfahrenen Assistenzarzt Dr. Q. war im Krankenhausalltag zulässig; dessen Schilderungen wurden vom Gericht als glaubhaft bewertet. • Rechtzeitigkeit der Aufklärung: Eine Aufklärung am späten Nachmittag vor einer am nächsten Morgen vorgenommenen stationären Operation war im konkreten Fall ausreichend, weil der Kläger bereits länger über die Situation informiert war und noch Gelegenheit zur Abwägung hatte. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt damit keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Beklagten. Das OLG Köln hat festgestellt, dass die Operation medizinisch vertretbar indiziert war und keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Operateurs vorliegen. Die behaupteten Operationsfehler und Dokumentationsmängel begründen keine Haftung, weil typische Operationsrisiken nicht automatisch auf Behandlungsfehler schließen und der Kläger das Vorliegen konkreter Verfehlungen nicht bewiesen hat. Auch die Aufklärung über Risiken und über die Notwendigkeit der Operation war nach den Umständen ausreichend und rechtzeitig erfolgt, sodass die Einwilligung wirksam war. Daher bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg.