Urteil
13 U 73/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bürgschaften von Geschäftsführern/Mehrheitsgesellschaftern können formularmäßig weit gefasst wirksam sein, da sie Einfluss auf Kreditaufnahme hatten und daher nicht schutzwürdig im Sinne der AGBG-Rechtsprechung sind.
• Minderheitsgesellschafter haften nur insoweit, als die geltend gemachte Forderung die bei Vertragsschluss vereinbarte Haftungsobergrenze nicht übersteigt.
• Der Sicherungsnehmer hat die geltend gemachte Hauptforderung ausreichend darzulegen; der Bürge muss rechtsvernichtende Einwendungen substantiiert darlegen und beweisen.
• Für behauptete Verluste von Sicherungsgut muss der Schuldner konkrete Umstände und Zeitpunkte des Abhandenkommens darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Der vertragliche Ausschluss von § 769 BGB ist wirksam und berührt nur das Außenverhältnis zum jeweiligen Bürgen, nicht das interne Ausgleichsrecht der Mitbürgen.
Entscheidungsgründe
Haftung der Bürgen aus weit gefassten Bürgschaftserklärungen bei Kontokorrentkredit • Bürgschaften von Geschäftsführern/Mehrheitsgesellschaftern können formularmäßig weit gefasst wirksam sein, da sie Einfluss auf Kreditaufnahme hatten und daher nicht schutzwürdig im Sinne der AGBG-Rechtsprechung sind. • Minderheitsgesellschafter haften nur insoweit, als die geltend gemachte Forderung die bei Vertragsschluss vereinbarte Haftungsobergrenze nicht übersteigt. • Der Sicherungsnehmer hat die geltend gemachte Hauptforderung ausreichend darzulegen; der Bürge muss rechtsvernichtende Einwendungen substantiiert darlegen und beweisen. • Für behauptete Verluste von Sicherungsgut muss der Schuldner konkrete Umstände und Zeitpunkte des Abhandenkommens darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Der vertragliche Ausschluss von § 769 BGB ist wirksam und berührt nur das Außenverhältnis zum jeweiligen Bürgen, nicht das interne Ausgleichsrecht der Mitbürgen. Die Klägerin forderte aus Bürgschaften drei ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer der E. Metallwaren GmbH & Co. KG zur Zahlung auf. Anlass waren Bürgschaftserklärungen von 1990 und 1993 zur Absicherung eines Kontokorrentkredits; die Beklagten waren unterschiedliche Anteilseigner und Geschäftsführer. Nach Zahlungsunfähigkeit der KG und gescheitertem Konkursverfahren nahm die Klägerin Sicherungsgut in Besitz, verwertete Anlagen und machte nach Verwertung einen noch offenen Saldo von 115.069,82 DM geltend. Die Beklagten rügten u.a. fehlerhafte Verwertung, Abhandenkommen von Sicherungsgut, unterschiedliche Forderungsbeträge in parallelen Verfahren und die fehlende Berücksichtigung gesamtschuldnerischer Mitbürgschaften. Landgericht und OLG verurteilten die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung des geltend gemachten Betrags; die Berufung blieb erfolglos. • Wirksamkeit der Bürgschaften: Die Bürgschaftserklärungen sind wirksam; bei Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern greift die Anlassrechtsprechung zu Beschränkungen nach §§ 3, 9 AGBG nicht, weil sie Einfluss auf Kreditaufnahme hatten und nicht schutzwürdig sind. • Haftung der Minderheitsbeteiligten: Die Minderheitsbürgin haftet insoweit, als die geltend gemachte Forderung die bei Vertragsschluss vereinbarte Haftungsgrenze (250.000 DM Kontokorrentlimit) nicht übersteigt; hier bleibt die Forderung darunter. • Akkzessorietät und Darlegungslast: Die Klägerin hat Entstehen und Fälligkeit der Hauptforderung ausreichend dargelegt; aus der strengen Akzessorietät folgt, dass die Beklagten rechtsvernichtende Einwendungen substantiiert darlegen und beweisen müssten, was nicht geschehen ist. • Verwertung und Abhandenkommen: Die Beklagten konnten weder Zeitpunkt noch Verschulden der Klägerin bei angeblichem Abhandenkommen konkret nachweisen; die Klägerin traf angemessene Sicherungsmaßnahmen nach Feststellungen und veräußerte Anlagen nicht unter offensichtlichem Wert. • Verwertungsmaßstab: Die Veräußerung der Profilwalzmaschine zu 50.000 DM war nachvollziehbar; es bestanden keine Anhaltspunkte für schuldhafte Verschleuderung oder für einen voraussichtlich deutlich höheren erzielbaren Preis. • Ausschluss der Einrede der Aufrechnung und § 769 BGB: Die Bürgschaftsverträge schließen die Einrede der Aufrechnung aus; ferner ist ein vertraglicher Ausschluss des § 769 BGB wirksam und berührt nicht das interne Ausgleichsverhältnis der Mitbürgen. • Kalkulation der Forderung: Die Klägerin legte die Rechnung und Zinsberechnung nachvollziehbar dar; nach Abzug verwerteter Erlöse ergibt sich der Klagebetrag von 115.069,82 DM, der von den Beklagten nicht konkret widerlegt wurde. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Landgerichtsurteil wurde bestätigt und das zwischenzeitlich ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 115.069,82 DM nebst Zinsen verurteilt, weil die Bürgschaftserklärungen wirksam sind, die Klägerin die Hauptforderung ausreichend dargelegt hat und die Beklagten keine substantiierten rechtsvernichtenden Einwendungen beweisen konnten. Ansprüche der Beklagten wegen angeblich verschwundenen oder unter Wert veräußerten Sicherungsguts sind nicht nachgewiesen; auch ein pauschaler Einwand zu nicht eingezogenen abgetretenen Forderungen genügt nicht. Damit bleibt die Klägerin in voller Höhe erfolgreich, die noch offenen Haftungspositionen der Bürgen sind zu erfüllen.