Beschluss
16 Wx 283/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.1 Nr.5 AuslG können neben anderen Haftgründen vorliegen und schließen diese nicht aus.
• Die besondere Art der Einreise (z. B. mit Hilfe von Schleusern) kann zur Annahme von Kontakten zum kriminellen Milieu und damit zu einer Entziehungsabsicht führen.
• Die tatrichterliche Würdigung, dass Entziehungsabsicht vorliegt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar; ist der rechtliche Ansatz richtig und die Tatsachen nicht bestritten, bleibt die Entscheidung bestehen.
• Eine erneute mündliche Anhörung in der zweiten Instanz ist entbehrlich, wenn sie keine neuen Erkenntnisse zu erwarten lässt oder es sich um die rechtliche Subsumtion bereits bekannter Tatsachen handelt.
• Weder ein laufendes Asylverfahren noch die Staatsangehörigkeit des Betroffenen hindern zwingend die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungshaft, wenn Abschiebung innerhalb der Frist möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG aufgrund schleusergestützter Einreise • Die Voraussetzungen für Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.1 Nr.5 AuslG können neben anderen Haftgründen vorliegen und schließen diese nicht aus. • Die besondere Art der Einreise (z. B. mit Hilfe von Schleusern) kann zur Annahme von Kontakten zum kriminellen Milieu und damit zu einer Entziehungsabsicht führen. • Die tatrichterliche Würdigung, dass Entziehungsabsicht vorliegt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar; ist der rechtliche Ansatz richtig und die Tatsachen nicht bestritten, bleibt die Entscheidung bestehen. • Eine erneute mündliche Anhörung in der zweiten Instanz ist entbehrlich, wenn sie keine neuen Erkenntnisse zu erwarten lässt oder es sich um die rechtliche Subsumtion bereits bekannter Tatsachen handelt. • Weder ein laufendes Asylverfahren noch die Staatsangehörigkeit des Betroffenen hindern zwingend die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungshaft, wenn Abschiebung innerhalb der Frist möglich erscheint. Der Betroffene war ohne Ausweispapiere, mittellos und ohne festen Wohnsitz in das Bundesgebiet eingereist. Die Einreise erfolgte über Moskau mit Hilfe von Schleusern. Das Amtsgericht und später das Landgericht ordneten Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.1 Nr.5 AuslG an, weil der Verdacht bestand, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen. Der Betroffene focht die Entscheidung an und rügte Rechtsfehler, insbesondere dass andere Haftgründe ausgeschlossen und eine erneute Anhörung erforderlich gewesen seien. Das Landgericht stützte die Haft auf die vermuteten Kontakte des Betroffenen zum kriminellen Milieu und auf die Umstände seiner Lebenslage. Das Asylverfahren des Betroffenen wurde später als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das OLG überprüfte die Entscheidung des Landgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere §57 Abs.2 AuslG, §14 AsylVfG sowie Verfahrensvorschriften des FGG und FEVG. • Die verschiedenen Haftgründe des §57 Abs.2 AuslG schließen sich nicht gegenseitig aus; Nr.5 ist neben Nr.1 anwendbar, auch wenn der Verdacht aus der Art der Einreise resultiert. • Die Feststellung des Tatgerichts, dass aufgrund schleusergestützter Einreise Kontakte zum kriminellen Milieu bestehen, begründet eine Prognose der Entziehungsabsicht, verstärkt durch Fehlen von Papieren, Wohnung und Geld. • Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die tatrichterliche Schlussfolgerung nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; hier ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts richtig und die festgestellten Tatsachen sind nicht bestritten. • Eine erneute mündliche Anhörung war nicht erforderlich, weil es sich überwiegend um die rechtliche Subsumtion bereits bekannter Tatsachen handelte und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. • Weder das laufende Asylverfahren noch die indische Staatsangehörigkeit verhindern die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungshaft, da Abschiebung innerhalb der Regelfrist möglich erscheinen kann. • Die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und deren Dauer wurde vom Landgericht geprüft und vom OLG nicht beanstandet. Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.1 Nr.5 AuslG rechtsfehlerfrei festgestellt zu haben. Die Annahme von Entziehungsabsicht stützt sich auf die schleusergestützte Einreise, das Fehlen von Papieren, Wohnsitz und Mitteln sowie daraus folgende Kontakte zum kriminellen Milieu. Eine erneute Anhörung war entbehrlich und weder das Asylverfahren noch die Staatsangehörigkeit des Betroffenen verhindern die Haftfortdauer. Der Beschluss des Landgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen.