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Urteil

5 U 91/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schwerwiegenden, dauerhaften körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Kindes sind Schmerzensgeldbemessung und -zweck nach den Merkmalen von § 847 BGB vorzunehmen (Schwere, Dauer, Wahrnehmung, Verschulden). • Die begrenzte Gesamtdauer der Leidenszeit durch frühen Tod kann schmerzensgeldmindernd wirken, ist aber im Rahmen der Gesamtwürdigung zu gewichten; eine pauschale Kürzung ist unzulässig. • Schmerzensgeldrente kann entfallen, wenn die Leidensentwicklung durch den Tod abgeschlossen ist; in diesem Fall ist der Ausgleich im Kapitalbetrag zu berücksichtigen. • Bei komplexen, streitigen Pflegemehraufwendungen kann die Entscheidung über deren Umfang zurückgestellt und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld für Kind nach verspäteter Diagnosestellung mit erheblicher Lebensbeeinträchtigung • Bei schwerwiegenden, dauerhaften körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Kindes sind Schmerzensgeldbemessung und -zweck nach den Merkmalen von § 847 BGB vorzunehmen (Schwere, Dauer, Wahrnehmung, Verschulden). • Die begrenzte Gesamtdauer der Leidenszeit durch frühen Tod kann schmerzensgeldmindernd wirken, ist aber im Rahmen der Gesamtwürdigung zu gewichten; eine pauschale Kürzung ist unzulässig. • Schmerzensgeldrente kann entfallen, wenn die Leidensentwicklung durch den Tod abgeschlossen ist; in diesem Fall ist der Ausgleich im Kapitalbetrag zu berücksichtigen. • Bei komplexen, streitigen Pflegemehraufwendungen kann die Entscheidung über deren Umfang zurückgestellt und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Klägerin, Alleinerbin ihrer zwischen 1988 und 1998 verstorbenen Tochter F., macht Ansprüche geltend, weil F. am 15./16.8.1994 mit akutem Abdomen in einer Klinik behandelt wurde. Die behandelnden Ärzte erkannten einen Darmverschluss nicht rechtzeitig, sodass bei späterer Operation nahezu der gesamte Darm nekrotisch entfernt werden musste. F. war fortan auf totale parenterale Ernährung, dauerhafte medizinische Betreuung und zahlreiche Folgeoperationen angewiesen; ihr Alltag war stark eingeschränkt, Schulbesuch und Kontakte zu Gleichaltrigen kaum möglich. Über Jahre kam es zu wiederholten Krankenhausaufenthalten, schweren Folgeerkrankungen und schließlich zum Tod 1998 an innerer Vergiftung. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ausgleich für umfangreichen Pflegemehraufwand; die Beklagten bestreiten erheblichen Teil der Ansprüche und die Höhe des Schmerzensgeldes. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist die billige Entschädigung nach § 847 BGB; maßgeblich sind Schwere der Verletzung, Dauer des Leidens, Wahrnehmung durch den Verletzten und Grad des Verschuldens des Schädigers. • Aus den medizinischen Unterlagen und unbestrittenem Vortrag ergibt sich, dass F. erheblichen körperlichen und seelischen Leiden ausgesetzt war: nahezu vollständiger Darmverlust, totale parenterale Ernährung, vielfache Operationen, schwere Folgeerkrankungen und dauerhafte soziale Isolation. • Die Wahrnehmung der Beeinträchtigungen durch F. ist bei geistig normal entwickeltem Kind (6–9 Jahre) als gegeben anzusehen; das Bewusstsein über Hoffnungslosigkeit und nahenden Tod erhöht die Schmerzensgeldbemessung. • Die vergleichsweise kurze Leidensdauer von knapp über drei Jahren ist zwar schmerzensgeldmindernd, muss jedoch im Gesamtgewicht berücksichtigt werden, insbesondere da der Tod die Leidensentwicklung abschloss und die Leiden bis zum Tod qualvoll und bewusst erlebt wurden. • Das Verschulden der Ärzte bleibt im Ergebnis unbeachtet für die Höhe des Schmerzensgeldes; maßgeblich sind Ausgleichsfunktion und tatsächliches Ausmaß der Leiden, nicht vorrangig der Grad des Verschuldens. • Eine Schmerzensgeldrente scheidet wegen des mit dem Tod abgeschlossenen Leidenswegs aus; gegebenenfalls ist das vorher ins Auge gefasste Rententeil im Kapitalbetrag enthalten. • Wegen der streitigen und komplexen Frage des Pflegemehraufwands ist dieser Teil nicht entscheidungsreif; das Gericht plant bei weiterer Notwendigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg; der Klägerin als Erbin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000 DM (153.387,56 EUR) zu. Die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Schmerzensgeldes war unbegründet. Eine Schmerzensgeldrente wird nicht zuerkannt, weil die Leidensentwicklung durch den Tod abgeschlossen ist; der Kapitalbetrag umfasst damit den erforderlichen Ausgleich. Über die Ansprüche wegen Pflegemehraufwandes konnte nicht endgültig entschieden werden; der Senat wird bei Fortbestand des Streits ein Sachverständigengutachten einholen oder nach Rechtskraft einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kosten- und Vollstreckungsfragen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.