Urteil
6 U 104/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eintragung einer Wortmarke begründet Kennzeichnungskraft; sie kann nur aus konkreten Gründen (z. B. gleichnamige Unternehmen in relevanter Branche) geringfügig geschwächt sein.
• Die Nutzung einer Domain mit identischem Wortbestandteil kann markenmäßig sein und zur Verwechslungsgefahr mit einer markenmäßigen Wortmarke führen.
• Bei Branchenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit begründet die Verwechslungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach Markenrecht (§ 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG).
Entscheidungsgründe
Domaingebrauch mit markenähnlichem Wortbestandteil begründet Verwechslungsgefahr • Die Eintragung einer Wortmarke begründet Kennzeichnungskraft; sie kann nur aus konkreten Gründen (z. B. gleichnamige Unternehmen in relevanter Branche) geringfügig geschwächt sein. • Die Nutzung einer Domain mit identischem Wortbestandteil kann markenmäßig sein und zur Verwechslungsgefahr mit einer markenmäßigen Wortmarke führen. • Bei Branchenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit begründet die Verwechslungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach Markenrecht (§ 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG). Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke GUS. Die Beklagte verwendete die Domain www.gus.de für ihre geschäftliche Tätigkeit. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche wegen Verwechslungsgefahr geltend. Die Beklagte rügte, die Marke sei nicht kennzeichnungskräftig und verwies auf Namensgleichheiten und die Bezeichnung GUS für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten. Die Parteien sind nicht gleichnamig. Es bestehen Überschneidungen der Branchen, in denen die Klägerin und einzelne Dritter tätig sind. Das Landgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden; die Berufung der Beklagten war zulässig. • Die eingetragene Wortmarke GUS besitzt Kennzeichnungskraft; die Eintragung indiziert Schutz und nur vereinzelt genannte Drittfirmen schwächen die Kraft allenfalls geringfügig, weil nur teilweise Branchenüberschneidungen bestehen. • Die Übersetzung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten als GUS berührt die Marke nicht, da kein Bezug zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin besteht. • Es besteht Branchenidentität beziehungsweise Überschneidung in relevanten Tätigkeitsbereichen, sodass die Zeichenverwendung im Wirtschaftsverkehr vergleichbar ist. • Die Domainbezeichnung www.gus.de wird markenmäßig gebraucht, weil sie auf die Firma und die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten verweist und damit als Kennzeichen fungiert. • Wegen der hohen Ähnlichkeit der Zeichen und der Branchenidentität besteht die konkrete Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, die den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG begründet. • Die Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Klage ist zumindest aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG begründet. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin gewinnt mit ihrem Unterlassungsanspruch, weil die eingetragene Wortmarke GUS kennzeichnungskräftig ist und die Benutzung der Domain www.gus.de markenmäßig erfolgt, sodass bei Branchenidentität Verwechslungsgefahr besteht. Eine behauptete Beschränkung der Kennzeichnungskraft durch gleichnamige Unternehmen oder die Abkürzung für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten ist unbeachtlich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.