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Beschluss

16 Wx 253/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.1 Nr.1 und Nr.5 AuslG kann auch ohne vorliegenden Pass angeordnet werden, wenn die Möglichkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren binnen drei Monaten besteht. • Die bloße indische Staatsangehörigkeit schließt nicht grundsätzlich die Abschiebung innerhalb der Dreimonatsfrist aus; maßgeblich sind konkrete Erkenntnisse zur Kooperationsbereitschaft und den Informationen der zuständigen Ausländerbehörden. • Die Fortdauer der Haft ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene das Verfahren zügig betrieben und kooperativ mitgewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft bei fehlenden Reisedokumenten möglich, wenn Passersatz innerhalb von drei Monaten beschaffbar • Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.1 Nr.1 und Nr.5 AuslG kann auch ohne vorliegenden Pass angeordnet werden, wenn die Möglichkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren binnen drei Monaten besteht. • Die bloße indische Staatsangehörigkeit schließt nicht grundsätzlich die Abschiebung innerhalb der Dreimonatsfrist aus; maßgeblich sind konkrete Erkenntnisse zur Kooperationsbereitschaft und den Informationen der zuständigen Ausländerbehörden. • Die Fortdauer der Haft ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene das Verfahren zügig betrieben und kooperativ mitgewirkt hat. Ein indischer Staatsangehöriger war unerlaubt eingereist und zur vollziehbaren Ausreisepflicht verpflichtet. Das Landgericht ordnete Sicherungshaft nach §57 Abs.2 AuslG an, gestützt auf die Gefahr der Flucht und die Aussichtslosigkeit der Abschiebung ohne Sicherungsmaßnahme. Der Betroffene focht die Haftanordnung an und verwies auf Entscheidungen, die bei fehlenden Papieren eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten für unmöglich hielten. Die Ausländerbehörde und zentrale Stellen gaben an, dass für indische Staatsangehörige Passersatzpapiere innerhalb der Frist beschafft werden könnten, sofern der Betroffene kooperiere. Der Betroffene hat nach Festnahme in der JVA kooperativ an Formalitäten mitgewirkt und konstruktive Gespräche mit der indischen Botschaft geführt. Es bestanden keine besonderen Umstände, die eine Beschaffung von Ersatzpapieren innerhalb von drei Monaten ausschlossen. • Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen der Sicherungshaft gemäß §57 Abs.2 S.1 Nr.1 (unerlaubte Einreise/ausreisepflichtiger Aufenthalt) und Nr.5 AuslG (Gefahr der Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung ohne Sicherungshaft) vorliegen. • Entscheidend ist nicht allein das Fehlen eines Passes, sondern ob binnen der Dreimonatsfrist Passersatzpapiere beschafft werden können; hierfür reichen glaubhafte Angaben und Erfahrungen der zuständigen Ausländerbehörden. • Für indische Staatsangehörige bestehen nach den vorliegenden Informationen und der Praxis der Behörden Möglichkeiten, Ersatzpapiere innerhalb von drei Monaten zu erlangen, sofern der Betroffene kooperiert. • Der Betroffene hat kooperativ mitgewirkt (Fotografien, Antragsausfüllung) und Gespräche mit der Botschaft verliefen konstruktiv; allein laufende Überprüfungen in Indien begründen nicht die Unmöglichkeit der Beschaffung binnen drei Monaten. • Frühere Entscheidungen, die längere Fristen zugrunde legten, betreffen teilweise die 1990er Jahre, in denen Bearbeitungszeiten länger waren; vielmehr ist die Praxis der örtlichen Ausländerbehörde maßgeblich. • Die Fortdauer der Haft ist nicht unverhältnismäßig, da der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat und keine besonderen Umstände gegen die Haft sprechen. • Kosten wurden nach den einschlägigen Vorschriften des FEVG und FGG entschieden (vgl. §§14,15 FEVG, §13a Abs.1 S.2 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Das OLG Köln bestätigt die Haftanordnung des Landgerichts, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft nach §57 Abs.2 AuslG vorliegen und faktisch zu erwarten ist, dass für den indischen Betroffenen binnen der Dreimonatsfrist Passersatzpapiere beschafft werden können. Die Kooperation des Betroffenen und die positiven Angaben der beteiligten Ausländerbehörden tragen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei. Eine Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten wurde nicht belegt, weshalb die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist.