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Beschluss

Ss 448/01 (B)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist unzulässig, wenn das Verfahren eine Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 4 OWiG betrifft und der Verfallsbeteiligte nicht persönlich zur Hauptverhandlung verpflichtet ist. • Bei einer Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 4 OWiG kann der Verfallsbeteiligte sich in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen; persönliches Erscheinen ist grundsätzlich nicht erforderlich (§ 434 StPO, § 436 Abs.1 StPO). • Stellt das Gericht fest, ein Betroffener sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, müssen die vorgetragenen Entschuldigungsgründe und die rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen angegeben werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Einspruchsverwerfung bei Verfallsanordnung nach §29a OWiG • Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist unzulässig, wenn das Verfahren eine Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 4 OWiG betrifft und der Verfallsbeteiligte nicht persönlich zur Hauptverhandlung verpflichtet ist. • Bei einer Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 4 OWiG kann der Verfallsbeteiligte sich in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen; persönliches Erscheinen ist grundsätzlich nicht erforderlich (§ 434 StPO, § 436 Abs.1 StPO). • Stellt das Gericht fest, ein Betroffener sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, müssen die vorgetragenen Entschuldigungsgründe und die rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen angegeben werden. Gegen die Verfallsbeteiligte ordnete das Staatliche Umweltamt den Verfall eines Geldbetrags wegen Betreibens einer Straße ohne erforderliches Gasrückführungssystem an. Die Verfallsanordnung erfolgte nach §29a Abs.4 OWiG. Die Verfallsbeteiligte legte Einspruch ein. Das Amtsgericht Aachen verworfen den Einspruch nach §74 Abs.2 OWiG mit der Begründung, der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung ausgeblieben. Welche Entschuldigungsgründe vorgetragen worden waren, gibt das Urteil nicht wieder. Die Verfallsbeteiligte legte Rechtsbeschwerde ein und rügte Verstöße formellen und materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht Köln überprüfte die Entscheidung und hob das Urteil auf, verwies die Sache zurück und hörte die Generalstaatsanwaltschaft an. • Die Rechtsbeschwerde war zulässig, da der verfallene Geldbetrag den Anfechtungswert nach §87 Abs.5,6 OWiG überstieg. • Die Verwerfung nach §74 Abs.2 OWiG war rechtsfehlerhaft, weil das Verfahren eine Verfallsanordnung nach §29a Abs.4 OWiG betrifft, bei der der Verfallsbeteiligte nicht automatisch als persönlich zum Erscheinen Verpflichteter im Sinne des §73 OWiG gilt. • Nach §434 StPO kann der Verfallsbeteiligte sich in jeder Verfahrenslage vertreten lassen; §436 Abs.1 StPO macht sein persönliches Erscheinen grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Entpflichtung nach §73 Abs.2 OWiG war nicht gegeben, sodass Säumnisrechtlich nicht zu verwerfen war. • Das Amtsgericht hätte statt der Verwerfung nach §74 Abs.2 OWiG nur nach §433 Abs.2 StPO i.V.m. §46 OWiG das persönliche Erscheinen zur Sachverhaltsaufklärung anordnen können; bei juristischen Personen ist nach §444 Abs.2 S.1 StPO i.V.m. §46 OWiG das Erscheinen des gesetzlichen Vertreters möglich. • Urteilsgründe müssen bei Verwerfung nach §74 Abs.2 OWiG die vorgebrachten Entschuldigungsgründe und die Erwägungen des Gerichts enthalten; hier sind die Gründe unvollständig dargestellt, wodurch eine Überprüfung erschwert wird. Der Senat hob das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen mit seinen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurück. Die Verwerfung des Einspruchs war rechtsfehlerhaft, weil ein Verfallsverfahren nach §29a Abs.4 OWiG keine persönliche Verpflichtung des Verfallsbeteiligten zum Erscheinen im Sinne des §73 OWiG begründet und damit die Voraussetzungen für eine Einspruchsverwerfung nach §74 Abs.2 OWiG nicht vorlagen. Stattdessen wären Maßnahmen zur Sachaufklärung, insbesondere die Anordnung des persönlichen Erscheinen nach §433 Abs.2 StPO i.V.m. §46 OWiG, in Betracht zu ziehen gewesen. Das Amtsgericht muss nachholen, die Entscheidung auf der richtigen rechtlichen Grundlage zu treffen und dabei die vorgetragenen Entschuldigungsgründe sowie seine Erwägungen vollständig darlegen.