Urteil
14 UF 106/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Ein bewusst unwahres Vaterschaftsanerkenntnis bleibt grundsätzlich wirksam; die Vaterschaft kann vom Anerkennenden innerhalb der Zweijahresfrist des § 1600b BGB angefochten werden.
• Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Anerkennenden ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen allein wegen des bewusst falschen Anerkenntnisses oder wegen vertrauensbildender Maßnahmen.
• Eine Kindeswohlprüfung nach § 1600a Abs. 4 BGB ist nur erforderlich, wenn das Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter anfechtet; nicht jedoch bei der Anfechtung durch den anerkennenden Mann.
• Die Anfechtungsklage ist als Feststellungsklage zu führen; der Tenor muss klarstellen, dass der Anerkennende nicht Vater des Kindes ist.
Entscheidungsgründe
Anfechtung bewusst unwahren Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Anerkennenden • Ein bewusst unwahres Vaterschaftsanerkenntnis bleibt grundsätzlich wirksam; die Vaterschaft kann vom Anerkennenden innerhalb der Zweijahresfrist des § 1600b BGB angefochten werden. • Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Anerkennenden ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen allein wegen des bewusst falschen Anerkenntnisses oder wegen vertrauensbildender Maßnahmen. • Eine Kindeswohlprüfung nach § 1600a Abs. 4 BGB ist nur erforderlich, wenn das Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter anfechtet; nicht jedoch bei der Anfechtung durch den anerkennenden Mann. • Die Anfechtungsklage ist als Feststellungsklage zu führen; der Tenor muss klarstellen, dass der Anerkennende nicht Vater des Kindes ist. Der Kläger, ein weißer Mann, heiratete 1999 die Mutter der Beklagten, die schwarzer Hautfarbe ist; die Beklagte ist das nichtbiologische Kind der Mutter. Der Kläger gab am 25.5.1999 eine Vaterschaftsanerkennung ab, die er später als bewusst unwahr zugab. Innerhalb der gesetzlichen Frist erhob er Klage auf Anfechtung der Anerkennung und Feststellung, dass er nicht der Vater sei. Die Beklagte hielt die Klage für verwirkt und berief sich auf Kindeswohl und Rechtsmissbrauch. Das Amtsgericht erklärte die Anerkennung für unwirksam; die Beklagte legte Berufung ein. Der Kläger beantragte ergänzend die Klarstellung des Tenors dahingehend, dass festgestellt werde, dass er nicht Vater sei. • Rechtsgrundlage ist §§ 1592, 1600, 1600a, 1600b, 1600c BGB; nach § 1592 ist derjenige Vater, der wirksam anerkannt hat; nach § 1600c Satz 2 BGB steht die Vaterschaftsvermutung dem Anerkennenden zu, soweit er nicht anfechtet. • Nach § 1600b I BGB kann der Anerkennende binnen zwei Jahren ab Kenntnis der Anfechtungsumstände anfechten; bei bewusst unwahren Anerkenntnissen beginnt die Frist mit der Wirksamkeit der Anerkennung; die Frist war hier gewahrt. • Ein bewusst falsches Anerkenntnis begründet für sich keinen Rechtsmissbrauch, der die Anfechtung ausschlösse; der Gesetzgeber hat den Schutz gerade auch für Gefälligkeitsanerkennungen vorgesehen, sodass innerhalb der Frist eine freie Entscheidung über die Anfechtung möglich bleibt. • Die Kindeswohlprüfung des § 1600a IV BGB gilt nur, wenn das Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter anfechten lässt; bei der Anfechtung durch den Mann ist eine solche Prüfung nicht vorgesehen und auch verfassungsgemäß nicht erforderlich. • Die Anfechtung ist durch Feststellungsklage zu verfolgen; deshalb war der Tenor des Amtsgerichts zu ergänzen, damit festgestellt wird, dass der Kläger nicht Vater der Beklagten ist. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos; die Anfechtungsklage des Klägers ist begründet. Die Vaterschaftsanerkennung ist wirksam angefochten, da die Klage fristgerecht erhoben wurde und kein Ausschlussgrund wie Rechtsmissbrauch vorliegt. Eine Kindeswohlprüfung nach § 1600a Abs. 4 BGB war hier nicht erforderlich, weil der Kläger als Anerkennender selbst anfechtete. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wurde ergänzend zu berichtigen: es ist festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.