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Beschluss

16 Wx 235/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylfolgeantrag begründet kein Aufenthaltsrecht und beseitigt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht dauerhaft; er kann nur ein zeitweiliges Vollstreckungshindernis bewirken (§ 71 Abs.5 S.2 AsylVfG). • Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 AuslG setzt neben den tatbestandlichen Voraussetzungen auch die Erforderlichkeit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz voraus; die bloße Erfüllung der Tatbestandsmerkmale reicht nicht zwingend zur Haftanordnung. • Bei glaubhafter Aussicht auf rasche Abschiebung (z. B. vorhandener Pass, kurzfristiger Abschiebetermin) ist eine mehrmonatige Sicherungshaft nicht gerechtfertigt; die Haftdauer muss dem Beschleunigungsgebot entsprechen (Art.2 Abs.2 S.2 GG).
Entscheidungsgründe
Asylfolgeantrag beseitigt die Vollziehbarkeit nicht dauerhaft; Erforderlichkeitsprüfung bei Abschiebungshaft • Ein Asylfolgeantrag begründet kein Aufenthaltsrecht und beseitigt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht dauerhaft; er kann nur ein zeitweiliges Vollstreckungshindernis bewirken (§ 71 Abs.5 S.2 AsylVfG). • Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Satz1 Nr.1 AuslG setzt neben den tatbestandlichen Voraussetzungen auch die Erforderlichkeit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz voraus; die bloße Erfüllung der Tatbestandsmerkmale reicht nicht zwingend zur Haftanordnung. • Bei glaubhafter Aussicht auf rasche Abschiebung (z. B. vorhandener Pass, kurzfristiger Abschiebetermin) ist eine mehrmonatige Sicherungshaft nicht gerechtfertigt; die Haftdauer muss dem Beschleunigungsgebot entsprechen (Art.2 Abs.2 S.2 GG). Der Betroffene war illegal in die Bundesrepublik eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Er stellte einen Asylfolgeantrag und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Bundesamt lehnte ein weiteres Asylverfahren ab. Das Landgericht ordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Nr.1 AuslG an, wobei eine Haftdauer von drei Monaten vorgesehen war. Der Betroffene rügte die Haftanordnung; es wurde geprüft, ob durch den Folgeantrag die Vollziehbarkeit beseitigt sei und ob die Haft verhältnismäßig und erforderlich sei. Weiterhin war relevant, dass der Betroffene einen gültigen Pass besaß und eine Abschiebung kurzfristig möglich gewesen wäre. Die Abschiebung war für den 11.10.2001 geplant, konnte aber wegen des Folgeantrags und des anhängigen Eilverfahrens nicht durchgeführt werden. • Die sofortige weitere Beschwerde war zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg; die Entscheidung des Landgerichts verletzte das Gesetz nicht. • Der Senat folgt der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur, wonach ein Asylfolgeantrag kein Aufenthaltsrecht verleiht; der Folgeantrag kann nur ein zeitweiliges Vollstreckungshindernis nach §71 Abs.5 S.2 AsylVfG schaffen, beseitigt aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht dauerhaft. • Die Voraussetzungen des §57 Abs.2 Satz1 Nr.1 AuslG (vollziehbar Ausreisepflichtiger) lagen vor, weil der Betroffene nach eigener Einlassung illegal eingereist war und ausreisepflichtig blieb. • Nach verfassungsrechtskonformer Auslegung muss bei der Anordnung von Sicherungshaft die Erforderlichkeit im Sinne der Verhältnismäßigkeit geprüft werden; die bloße Erfüllung der Tatbestandsmerkmale genügt nicht, wenn der Ausländer offensichtlich nicht die Absicht hat, sich der Abschiebung zu entziehen. • Das Landgericht hat die Gesamtumstände, darunter das erste Asylverfahren, die Verwendung falscher Identität, das Verlassen der Bundesrepublik und die vorhandenen Papiere, in die Erforderlichkeitsprüfung einbezogen und dies rechtsfehlerfrei gewürdigt. • Der Betroffene konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen wolle; damit entfällt die Ausnahme nach §57 Abs.2 S.3 AuslG, von der Haft abzusehen. • Die Drei-Monats-Haftdauer war im Zeitpunkt der Antragstellung unverhältnismäßig, da die Abschiebung kurzfristig möglich war; eine Haft "auf Vorrat" widerspricht dem Beschleunigungsgebot des Art.2 Abs.2 S.2 GG. • Durch den Folgeantrag und das anhängige verwaltungsgerichtliche Eilverfahren entstand ein zeitweiliges Vollstreckungshindernis; die behördliche Zusage, bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht abzuschieben, war sachgerecht und mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach §57 Abs.2 Nr.1 AuslG festgestellt und die Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtsfehlerfrei vorgenommen. Ein Asylfolgeantrag beseitigt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht dauerhaft, sondern schafft allenfalls ein zeitweiliges Vollstreckungshindernis nach §71 Abs.5 S.2 AsylVfG. Vorliegend war der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen wolle, so dass die Haftgrundlage grundsätzlich bestand; zugleich war die angeordnete Haftdauer von drei Monaten im Zeitpunkt der Antragstellung unverhältnismäßig, weil eine kurzfristige Abschiebung möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften des FEVG und FGG.