Beschluss
16 Wx 153/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unter dem Fußboden wannenartig ausgebildete Feuchtigkeitsabdichtung gehört zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn der Fußbodenbelag Sondereigentum ist.
• Die erstmalige Herstellung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung mangelhaften Gemeinschaftseigentums ist von allen Wohnungseigentümern zu tragen.
• Bestehende Planungsfehler bei Begründung des Wohnungseigentums führen dazu, dass Kosten der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nicht allein dem späteren Erwerber oder Nutzer aufzuerlegen sind.
• Ein Erstattungsanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) besteht, wenn die Beseitigung eines Mangels objektiv dem Interesse der WEG entspricht und deren mutmaßlichem Willen entspricht.
Entscheidungsgründe
Kosten der Sanierung mangelhaften Fußbodenaufbaus gehören zum Gemeinschaftseigentum • Eine unter dem Fußboden wannenartig ausgebildete Feuchtigkeitsabdichtung gehört zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn der Fußbodenbelag Sondereigentum ist. • Die erstmalige Herstellung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung mangelhaften Gemeinschaftseigentums ist von allen Wohnungseigentümern zu tragen. • Bestehende Planungsfehler bei Begründung des Wohnungseigentums führen dazu, dass Kosten der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nicht allein dem späteren Erwerber oder Nutzer aufzuerlegen sind. • Ein Erstattungsanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) besteht, wenn die Beseitigung eines Mangels objektiv dem Interesse der WEG entspricht und deren mutmaßlichem Willen entspricht. Antragsteller sind Eigentümer einer Teileigentumseinheit mit Restaurant, die vermietet ist. Unter der Küchenfläche trat 1998 ein Feuchtigkeitsschaden in der darunterliegenden Einheit auf. Ein Sachverständiger stellte mangelhafte Verlegung und Beschädigung einer wannenartig verlegten Schweißbahn (Feuchtigkeitsabdichtung) sowie mangelhafte Abdichtung in Nassbereichen fest. Die Antragsteller ließen den Küchenboden sanieren und zahlten hierfür erhebliche Kosten sowie Architektenhonorar. Sie verlangten von den übrigen Miteigentümern Erstattung der Kosten; das Amtsgericht gab ihnen Recht, das Landgericht kürzte und sprach anteiligen Ersatz zu. Die Antragsgegner rügten, die Abdichtungsbahn sei ein „Sonderwunsch“ der Bauherrengemeinschaft gewesen und ggf. von den Antragstellern allein veranlasst worden. • Die Abdichtungsbahn ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums; nur der oberste Fußbodenbelag gehört zum Sondereigentum. Maßgeblich ist die Teilungserklärung und die bautechnische Vegetation richtet sich nach der Nutzung, ohne dass dadurch Teile des Fußbodenaufbaus Sondereigentum werden. • Die Mängel der Feuchtigkeitsisolierung führten dazu, dass deren Beseitigung objektiv im Interesse der WEG lag; deshalb liegen die Voraussetzungen für Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) vor. • Dass die Abdichtungsfolie seinerzeit möglicherweise auf Veranlassung der Bauherrengemeinschaft oder einzelner Erwerber eingebracht und von diesen bezahlt worden sein könnte, enthebt die Miteigentümer nicht von der Pflicht, die Kosten der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums zu tragen. Bei von Anfang an bestehenden Mängeln zählt die erstmalige Herstellung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung. • Die allgemeine Kostenregelung der Teilungserklärung begründet keine abweichende Verpflichtung einzelner Eigentümer zur Übernahme solcher Folgekosten; das Rechtsverhältnis richtet sich nach § 16 Abs. 2 WEG und der Teilungserklärung. • Neuer Tatsachenvortrag der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbeachtlich; etwaige spätere Schadensursachen betreffen allenfalls gesonderte Ersatzansprüche, nicht aber die grundsätzliche Kostenlast für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; die Gerichtskosten der dritten Instanz sind den unterlegenen Antragsgegnern aufzuerlegen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Sanierungskosten der mangelhaften Feuchtigkeitsisolierung gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum und sind von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Die Antragsteller haben daher Anspruch auf Erstattung der von ihnen verauslagten Kosten gegen die Miteigentümer; dies gilt auch, wenn die Abdichtungsbahn ursprünglich auf Veranlassung einzelner Bauherrengemeinschaftsmitglieder eingebracht worden sein sollte. Etwaige spätere Schäden, die auf unsachgemäße Handlungen der Antragsteller oder Nutzer zurückgehen, können gesondert geltend gemacht werden, berühren jedoch nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Teilung der Kosten für die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Gemeinschaftseigentumszustands.