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Beschluss

16 W 11/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckbarerklärung eines im Versäumnisurteil ergangenen niederländischen Titels kann nicht wegen angeblich unzureichender Zustellung nach Art.27 Nr.2 EuGVÜ versagt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Schuldner ausreichend Zeit hatte, sich zu verteidigen. • Bei im Staat des Ursprungsgerichts wohnhaften Beklagten können verkürzte Ladungsfristen unter Gesichtspunkten der örtlichen Praxis und Erreichbarkeit eines Rechtsbeistands ausreichend sein. • Unbestimmte ausländische Formulierungen wie "gesetzliche Zinsen" können im Vollstreckungsverfahren durch Anknüpfung an die ausländischen Vorschriften konkretisiert werden. • Inländische Vollstreckungsorgane dürfen nach den Vorschriften des Urteilsstaates dort entstandene Zustellungs- und Vollstreckungskosten der Vollstreckungsklausel zugrunde legen, wenn die ausländischen Regeln dies zulassen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung niederländischen Versäumnisurteils trotz verkürzter Ladungsfrist • Die Vollstreckbarerklärung eines im Versäumnisurteil ergangenen niederländischen Titels kann nicht wegen angeblich unzureichender Zustellung nach Art.27 Nr.2 EuGVÜ versagt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Schuldner ausreichend Zeit hatte, sich zu verteidigen. • Bei im Staat des Ursprungsgerichts wohnhaften Beklagten können verkürzte Ladungsfristen unter Gesichtspunkten der örtlichen Praxis und Erreichbarkeit eines Rechtsbeistands ausreichend sein. • Unbestimmte ausländische Formulierungen wie "gesetzliche Zinsen" können im Vollstreckungsverfahren durch Anknüpfung an die ausländischen Vorschriften konkretisiert werden. • Inländische Vollstreckungsorgane dürfen nach den Vorschriften des Urteilsstaates dort entstandene Zustellungs- und Vollstreckungskosten der Vollstreckungsklausel zugrunde legen, wenn die ausländischen Regeln dies zulassen. Die Schuldnerin wohnte zunächst in K./Niederlande. Das Kantonsgericht Heerlen verurteilte sie im Versäumnisurteil zur Räumung und zur Zahlung rückständiger Miete sowie Nutzungsentschädigung. Die Verfahrenseinleitung wurde ihr am 05.12.1999 mitgeteilt; in der Vorladung war eine Verkürzung der Ladungsfrist von vier auf eine Woche vermerkt. Die Richterpraxis in Südlimburg sieht eine solche Verkürzung bei längerem Mietrückstand vor. Die Gläubigerin beantragte nach Vollstreckung in den Niederlanden die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Titels in Deutschland. Das Landgericht verweigerte die Vollstreckungsklausel mit der Begründung, die Zustellung sei nicht so rechtzeitig erfolgt, dass eine sachgerechte Verteidigung möglich gewesen sei. Das Oberlandesgericht prüfte daraufhin die Voraussetzungen des Art.27 EuGVÜ und die Bestimmtheit des Titels hinsichtlich Zinsen und Kosten. • Formelle Voraussetzungen für die Vollstreckungserklärung nach Art.46,47 EuGVÜ waren erfüllt; beglaubigte Abschrift des Urteils und Zustellungsurkunden lagen vor. • Art.27 Nr.2 EuGVÜ greift nicht: Die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß; der Gerichtsvollzieher hat die Hinterlegung der Vorladung nach den gesetzlichen Vorschriften beurkundet. • Entscheidend ist, ob dem Beklagten wirklich genügend Zeit zur Verfügung stand, die Entscheidung im Versäumniswege zu verhindern; dies ist hier bejaht, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zustellung in den Niederlanden wohnte, Zugang zu örtlichem Rechtsrat gehabt hätte und möglicherweise niederländisch sprach. • Auch wenn in vergleichbaren Entscheidungen Fristen von 8–9 Tagen als zu kurz angesehen wurden, unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Beklagte vor Ort erreichbar war und von der lokalen Praxis zur Verkürzung der Ladungsfrist hätte ausgehen müssen. • Der Titel ist hinsichtlich der Zinsen zwar nicht aus deutscher Sicht hinreichend bestimmt, doch lassen sich die maßgeblichen Zinssätze aus den niederländischen Vorschriften ableiten; somit ist die Konkretisierung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung möglich. • Die in den Niederlanden entstandenen Zustellungs- und Vollstreckungskosten sind laut den einschlägigen niederländischen Vorschriften von der Vollstreckung erfasst und können in der Vollstreckbarkeitserklärung berücksichtigt werden. • Die Gerichte des Vollstreckungsstaates prüfen die Voraussetzungen des Art.27 Nr.2 EuGVÜ selbstständig und sind nicht an Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Die Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich; die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Versäumnisurteils wird erteilt. Das Oberlandesgericht sieht keine Versagungsgründe nach Art.27 Nr.2 EuGVÜ, da die Zustellung ordnungsgemäß war und der Schuldnerin ausreichend Zeit und Möglichkeit zur Verteidigung zur Verfügung stand. Die Angabe "gesetzliche Zinsen" im Titel kann durch Bezugnahme auf die niederländischen Vorschriften konkretisiert werden (6% bis 31.12.2000, 8% ab 01.01.2001). Auch die in den Niederlanden angefallenen Zustellungs- und Vollstreckungskosten dürfen in der Vollstreckbarkeitserklärung berücksichtigt werden. Damit ist die Vollstreckung in Deutschland zulässig und auszufolgen.